Datum: 01.08.2001 14:40:00 Autor: Udo Teichmann ©
Hakenkreuz-Mahnmal
Neumann: Lesenkönner
Sehr geehrter Herr Neumann,
---Zitat---
andere können auch lesen. Insbesondere im Strafgesetzbuch, das die beanstandete Verwendung des Hakenkreuzes ausdrücklich von Strafe ausnimmt:
---tatiZ---
Gut gebrüllt, Herr Neumann..
.
Nur wo finde ich diese gesetzliche Ausnahmeregelung
beim § 86 a StGB, um den es hier geht?
Lesen können allein ist scheinbar nicht genug.
Man muß auch wissen, wo etwas (nicht) steht. :-)
Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann