Datum: 31.07.2001 22:10:53 Autor: Udo Teichmann ©
Hakenkreuz-Mahnmal


Hakenkreuz und Strafgesetz
Liebe Mitdiskutanten,

vielleicht ist das nicht jedem bekannt, aber die öffentliche Verwendung des Hakenkreuzes ist als "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" nach § 86 a StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht.

Ich selbst hatte (allerdings zur provokativen staatsbürgerlichen Aufklärung) in einer Arbeit über die Konzentrationslager auf einer Bildschirmseite ziemlich groß das Hakenkreuz abgebildet. Obwohl ich dieses Symbol bewußt zur politischen Auseinandersetzung mit dem unter diesem Zeichen vollstreckten Terror verwendet hatte und dies aus dem Kontext auch deutlich wurde, ergab sich doch die Gelegenheit, diese Sache mit einem sehr belesenen Staatsanwalt zu diskutieren.

Dieser Aspekt, daß das Hakenkreuz als Symbol einer verfassungsfeindlichen Organisation unter Strafe nicht öffentlich gezeigt werden darf, sollte bei der Diskussion um das Mahnmal vieleicht nicht ganz übersehen werden. In meinem oben angeführten Fall blieb das Hakenkreuz übrigens in der Dokumentation stehen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann