Datum: 14.04.2000 22:57:04 Autor: Udo Teichmann ©
Liebe CDU-Redaktion!


Riedel: Sprecher des Bundesjustizministeriums
   
Lieber Herr Riedel,

Sie schreiben an ecki:

---Zitat---
Leider muß ich die für Sie beruhigenden Feststellungen des Hern Teichmann erheblich anzweifeln...
---tatiZ---

dann ziteieren Sie eine Zeitungsnachricht und verweisen auf eine Aussage des "Sprechers des Bundesjustizministeriums:

---Zitat--
betonte, dass die deutsche Rechtslage eindeutig sei. "Wer in Deutschland Hetzschriften mit der Absicht der Verbreitung anbietet, macht sich strafbar."
---tatiZ---

Auf diese juristische Meinung habe ich selbst in meinem Beitrag ausdrücklich hingewiesen:

---Zitat---
Eine Mindermeinung wertet "Mein Kampf" als "Propagandamittel, das nach seinem Inhalt dazu bestimmt ist, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen". Die Verbreitung solcher Propagandamittel ist nach § 86 StGB strafbar.
Nach § 86 Absatz 3 ist die Verbreitung solcher "Propagandamittel" allerdings nicht strafbar, wenn das Propagandamittel "der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
---tatiZ---

Was an meinen Ausführungen also "müssen Sie erheblich anzweifeln"?"

Mit freundlichen Grüßen
Udo Teichmann