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Thema: Sozialhilfeempfänger: Anspruch auf budgetfreie Versorgung bei Mindestbeiträgen
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Seitz Mitglied
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erstellt am: 06. März 2001 12:41
Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben im 1. bis 3. Quartal 2000 die Einnahmen aus den Versichertenbeiträgen um 1,361 Milliarden DM überschritten. Hier liegt ein Einnahmeproblem vor, das immer stärker durch Sozialgerichte und Gesundheitspolitiker herbeigeführt wird. Das Defizit ist allerdings nicht bei allen Kassenarten gleichförmig: Die Angestelltenersatzkassen liegen mit einem Minusbetrag von 1,405 Milliarden DM über dem genannten Saldo, die AOK mit einem Minusbetrag von 836 Millionen DM leicht darunter, während die Betriebskrankenkassen sogar einen Einnahmenüberschuss von 707 Millionen DM erzielten Bei einem für alle Kassenarten identischen Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen um 1,6% scheint bei oberflächlicher Betrachtung hier ein Ausgabenproblem vorzuliegen, das bei den einzelnen Kassen unterschiedlich zu Buche schlägt. Tatsächlich verbirgt sich hinter diesen Betriebsergebnissen ein unterschiedlich ausgeprägtes Einnahmeproblem, das aber keineswegs durch unterschiedliche Risikoprofile in der Zusammensetzung der Versichertenstruktur bedingt ist. Die Ursachen sind durch äußere dirigistische Maßnahmen erzeugt und können deshalb nicht mehr unter dem Aspekt des Solidaritäts- und Subsidiaritätsprinzips der GKV gesehen werden. Sozialgerichte und die Gesundheitspolitiker sind es vielmehr, die durch ihre Entscheidungen mehr und mehr die Existenz einzelner Kassenarten bedrohen. So entschieden in einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Az.: B12 KR 36/00) die Richter, dass Sozialhilfebezieher die freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, nur einen prozentualen Kassenbeitrag zahlen müssen, der sich auf die tatsächlich geleistete Sozialhilfe und die anteilige Miete bezieht. Sozialhilfeleistungen für Familienangehörige hingegen -die in solchen Fällen in der GKV kostenlos mitversichert sind - dürfen ebenso wenig berücksichtigt werden wie andere Zuwendungen der Sozialämter. Durch diese Entscheidung werden die Sozialämter (finanziell) geschont und die Kassen (via Beitragsausfälle bei voller Leistungspflicht) in dreistelliger Millionenhöhe belastet. In ähnlicher Weise hatte das BSG bereits zuvor durch den Wegfall der Beitragspflicht zur GKV für Einmalzahlungen an Arbeitnehmer und das generelle Verbot, von freiwillig in der GKV Versicherten einen höheren Beitrag zu verlangen als von Pflichtversicherten den Geldbeutel der GKV um rund 600 Millionen DM erleichtert! Die weitaus größeren Verluste haben in jüngster Zeit aber die Gesundheits- und Sozialpolitiker den gesetzlichen Kassen zugefügt. Scheinbar harmlose Gesetzesänderungen belasten die Kassen in Milliardenhöhe bei gleichzeitiger Entlastung anderer Sozialversicherungszweige. Die gerade im Bundestag beschlossene Senkung der Altersrente durch Verlagerung eines Anteils von 0,5 % auf einen privaten Altersvorsorgebereich entzieht der GKV Einnahmen von rund 700 Millionen DM. Eine Reform der Erwerbsminderungsrente hatte zuvor bereits dazu geführt, dass der Beginn der Rentenzahlung um sieben Monate verzögert und damit die GKV mit zusätzlichen Krankengeldzahlungen in der Größenordnung von 1,8 Milliarden DM belastet wird. Die Reduktion der Beiträge für Arbeitslose schließlich führte bereits im vergangenen Jahr zu einem Einnahmeverlust von weiteren 1,2 Milliarden DM jährlich. Solche Verluste an Beitragszahlungen treffen besonders die Kassenarten, die einen hohen Anteil an Rentnern, Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen haben. Erschwerend kommt hinzu, dass das Prinzip des Risikostrukturausgleiches unter den Kassen hier weitgehend versagt. So ist es nicht verwunderlich, dass die Betriebskrankenkassen, die vornehmlich junge gesunde und beitragsstarke Versicherte anziehen, finanziell deutlich besser dastehen als die Ersatz- und Ortskrankenkassen. |
Seitz Mitglied
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erstellt am: 06. März 2001 12:42
Ärzte Zeitung, 06.03.2001 Sozialhilfe drückt sich um kostendeckende Kassen-Beiträge Das Problem: Für freiwillig GKV-Versicherte, die Sozialhilfe erhalten, zahlt der Staat nur 160 DM monatlich an die Krankenkassen MÜNCHEN (sto). Eine gesetzliche Regelung für die Krankenversicherungsbeiträge von Sozialhilfeempfängern hat der Vorstandsvorsitzende des BKK-Landesverbands Bayern, Gerhard Schulte, gefordert. Anlaß ist ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das die Beitragsbemessung von freiwillig in der GKV versicherten Sozialhilfeempfängern auf ein Minimum reduziert hat. Während das Urteil die Sozialhilfeträger entlastet, würden die Krankenkassen zusätzlich belastet, erklärte Schulte in München. Der Gesetzgeber müsse daher "jetzt endlich eine Regelung dafür schaffen, daß die Krankenversicherungsbeiträge für Sozialhilfeempfänger auf das Durchschnittsbeitragsniveau in der GKV angehoben werden", forderte er. Nach der Rechtssprechung des BSG dürfen für die Bemessung der Krankenkassenbeiträge von Sozialhilfeempfängern nur die Basiseinnahmen des Mitglieds und seine anteiligen Mietkosten berücksichtigt werden. "Dadurch sinken die Krankenkassenbeiträge der Sozialhilfeträger auf einen Mindestbeitrag von rund 160 DM je Sozialhilfe empfangendes Mitglied und Monat", erläuterte Schulte. Dieser Beitrag liege damit deutlich unter dem monatlichen Durchschnittsbeitrag in der GKV von derzeit rund 660 DM je Mitglied und sei nicht annähernd kostendeckend. Die Unterdeckung von rund 6000 DM pro Jahr werde allein durch die gesetzlich Versicherten und damit zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und -nehmern getragen. Andere Erwerbstätige, wie Beamte und Selbständige, würden nicht zur Finanzierung dieser sozialstaatlichen Pflicht herangezogen. "Der Staat muß die Kosten für die Gesundheitsversorgung von wirtschaftlich schwach gestellten Menschen über seinen Steuerhaushalt auf alle verteilen. Eine Reduzierung auf die Beitragszahler der GKV belastet diese einseitig", erklärte Schulte. In diesem Zusammenhang erinnerte Schulte daran, daß der Gesetzgeber bereits im Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 mit dem Artikel 28 eine gesetzliche Verpflichtung vorgegeben habe, das Problem der Beitragsbemessung bis zum 1. Januar 1997 zu regeln. Bis heute sei der Gesetzgeber dieser Vorgabe jedoch nicht nachgekommen. Die Folge könnten steigende Beitragssätze sein. Nach Angaben des BKK Landesverbands sind rund ein Fünftel der 2,9 Millionen Sozialhilfeempfänger in Deutschland als freiwillige Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei einer angenommenen Unterdeckung von 6000 DM je Sozialhilfeempfänger und Jahr summierten sich die Beitragsausfälle der GKV auf rund 3,5 Milliarden DM pro Jahr. |
Renate Ratlos unregistriert
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erstellt am: 06. März 2001 20:09
Wenn die AOK für aufgabenfremde Dinge Geld aus dem Fenster wirft, dann fehlt dieses Geld. Nur ein Beispiel von vielen: Die AOK kauft 1000 hochaufgerüstete PCs und schenkt sie Schulen. Im Gegenzug streicht die AOK in Heimen für alte Menschen die Windeln. Das "sozialverträgliche Ableben" muß umbenannt werden in "das den Bonzen der AOK genehme störungsfreie Entfernen aus der Ausgabenseite, mit welchen Mitteln auch immer". RR
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Renate Ratlos unregistriert
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erstellt am: 29. April 2001 17:09
Essen auf Gutschein.Wann erfolgt der Entzug des Wahlrechts für Sozialhilfeempfänger? RR -- Jede Frucht hat einen natürlich hohen Wassergehalt, aber das Genialste, was uns die Natur schenkt, sind die randvoll gefüllten Trinkkokosnüsse, die ich mir wöchentlich schicken lasse. (Brigitte Rondholz und der Sinn der Naturzerstörung durch Flugzeugtransporte)
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