Zur Korotin-Broschüre über Raubkopien



für den PCH



Release: 1.10.1996



Copyright © 1996
TINA
and
Antares Real-Estate




Da hat einer ernste Schwierigkeiten mit dem Urheberrecht. (Sagen wir es mal so...) Also kauft er sich eine Broschüre über Urheberrecht. Weil ihm die Sache jedoch nicht geheuer vorkommt: spät abends ein Anruf: "Sie, ich hab' da ein Problem..." - und schon habe ich den Salat: Seite für Seite muß ich das Ding durchgehen und mit Hilfe der Gesetzestexte alles richtigstellen, damit kein Unheil geschieht.

Ich hätte mich nicht so intensiv mit dieser Broschüre beschäftigt, wenn nicht der Autor sich als Fachmann bezeichnet und damit ausreichende Sachkenntnisse zu haben behauptet hätte. Angesichts aber der Tatsache, daß dieses Werk meiner Meinung nach ganz entscheidend vom Urheberrecht abweichende Meinungen vertritt, sehe ich mich zu diesem Schritt gezwungen. Weil für diese Broschüre im "Heimwerker" geworben wurde, habe ich sehr ernste Bedenken, daß hier ahnungslose Kinder und Jugendliche in die Irre geführt werden könnten, weil gerade sie in juristischen Dingen besonders unerfahren sind. Also habe ich Euch aufgeschrieben, worum es geht.

Die Broschur heißt: "Raubkopien von Computerprogrammen, Wegweiser durch die Gesamtproblematik der Schutzrechte für Standard-Computerprogramme in Deutschland nach der Urheberrechtsnovelle 1993 und der Sachenzuordnung des Bundesgerichtshofes. 1. Auflage August 1995", ist von Werner Korotin und erschienen in seinem eigenen "WDW-Verlag", Schöneiche.

Ich werde jene Stellen kommentieren, die meiner Meinung nach mit äußerster Vorsicht zu behandeln sind. Ich weise aber in aller Deutlichkeit darauf hin, daß ich keine Fachfrau für Urheberrecht bin. Eine verbindliche Rechtsauskunft kann und darf nur ein Rechtsanwalt erteilen!!! Darüber hilft Euch auch das Lesen ganzer Bibliotheken nicht hinweg. Ich weise außerdem darauf hin, daß ich am Urheberrecht bzw seinen Auslegungen zum Teil erhebliche Bedenken habe. Zum Teil sind die Auslegungen schon in meinem Sinn weiterentwickelt worden. Mir geht es nicht darum, Raubkopierern Persilscheine zu geben oder gar darum, den Softwareherstellern Heiligenscheine. Mir geht es um gerechte, für Urheber und Anwender vertretbare und zumutbare Rechtspositionen. Und jetzt nochmal, damit es auch keiner übersieht: Eine verbindliche Rechtsauskunft kann und darf nur ein Rechtsanwalt erteilen!!!

Der Text wäre für eine Ausgabe des "Heimwerker" zu lang. Also hatte ich mit Herrn Eberle ausgemacht, daß wir ihn als Fortsetzungsserie bringen würden.


Die Angabe [p2,r] bedeutet: Seite 2, rechte Spalte. Auf geht's!


[p2,r]

Zitat: "Die einzige Möglichkeit, das [eine Urheberrechtsverletzung durch Kopieren, TINA] wirklich exakt nachzuweisen, die Decompiliering eines Programms, hat der Gesetzgeber selbst - auch für die Beweisführung vor Gericht - verboten."

Das sehe ich nicht so. Wenn eine Autopsie eine Todesursache ermitteln kann, dann kann - zumindest in einem Rechtsstreit vor Gericht - die Decompilierung benutzt werden. Es geht ja nicht darum, unberechtigte Vorteile aus dieser Decompilierung zu gewinnen, sondern im Gegenteil darum, einem Rechtsbrecher diesen Rechtsbruch nachzuweisen. Außerdem ist in der Tat eine Decompilierung durchaus möglich. Die Frage ist nur, wer diese Decompilierung veranlassen darf!



[p2,r]

Zitat: "Wenn man natürlich immer wieder das Rad neu erfinden muß, weil irgendeiner meint, ein Urheberrecht darauf zu haben, dann wird Deutschland bald wirklich zur Software-Provinz werden."

Es geht hier um Urheberrecht. Die Provinzialität Deutschlands ist a) ein Faktum und b) eine Frage der Intelligenz und nicht der Erlaubnis, fremdes Gedankengut zur eigenen Lustbarkeit und Gewinnmaximierung mißbrauchen zu dürfen!



[p3,l]

Zitat: "Hat denn nicht Martin Luther unautorisiert ein geschütztes Werk (die lateinische Bibel) übersetzt, bearbeitet und 'verschandelt'? Haben dann nicht all die protestantischen Pfarrer diese 'Raubkopie öffentlich aufgeführt' (in den Kirchen vorgelesen)? Waren die Hausmusikzirkel in den Bürger- und Adelshäusern nicht kriminelle Vereinigungen?"

  1. ist die Bibel zu alt, so daß kein Autor ein Urheberrecht geltend machen kann, denn nach Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des letztüberlebenden Mitautors entfällt das Urheberrecht.

  2. Religiöse Vereinigungen haben ernste Probleme mit dem Urheberrecht. Hier ein amüsantes Beispiel (das Urteil ist mir leider nicht bekannt): Eine "Geistseherin" hat über ihre Erfahrungen mit einem Geist ein Buch geschrieben. Der Geist ist der eines vor 35.000 Jahren Verstorbenen. Nun macht sich eine andere Autorin daran, über ihre Erfahrungen mit demselben Geist zu schreiben - und wird prompt wegen Verletzung des Urheberrechts verklagt, da sie die Figur des Geistes etc verwende. Und nun? Wenn ein Autor stirbt, so gelten für seine Werke je nach Art verschieden lange Zeiten, in denen fremde Nutzung verboten ist. Nach 35000 Jahren ist diese Schutzzeit ausreichend lange verstrichen. Gilt nun ein Geist wieder als ein lebendes Wesen? Nachdem Mäuse patentiert worden sind, ist deren Nutzung geregelt. Somit ist jetzt die Frage: Mann oder Maus? Bei "Maus" gilt der Geist als Schöpfung seiner Autorin und darf von Fremden nicht benutzt werden. Bei "Mann" kann (und müßte) nur der Geist selbst seine Rechte geltend machen. Die Katholische Kirche wird dem Prozess sicher interessiert zuschauen - hat sie doch viele Wunder in der Kiste ...

  3. Bei Musik wird ein Nutzungsrecht mit dem Kauf der Noten erworben. Dieses Nutzungsrecht ist aufgegliedert in verschiedene Nutzungsarten: öffentliche Aufführung und so weiter, wobei durch den Erwerb des Notendruckwerks die Rechte zur öffentlichen Aufführung nicht automatisch miterworben werden, sondern zusätzlich erworben werden müssen. Diese Thematik für die vergangenen Jahrhunderte heute (!) zu besprechen, ist jedoch müßig, da es heute keine Leibeigenschaft und ähnlich nette Dinge gibt wie anno damals! Im übrigen sind selbst Dinge, die nur 6 Jahre zurückliegen, nicht so justitiabel, wie mancher gerne hätte und wie die meisten vermuten (Gruß an die Herren Honecker [posthum], Mielke und die Restlichen ...)

  4. Hausmusik ist im übrigen nicht "öffentlich" (siehe UrhG Paragraph 15 Absatz 3: "Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen abgegrenz ist und sie durch gegenseitige Beziehung oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind." Letzteres trifft für Familienmitglieder zu.



[p3,r]

Zitat: "Während alle anderen Schutzrechte (Patent, Warenzeichen u.ä.) eine Registrierung oder zumindestens eine aktives Handeln des 'Erfinders' voraussetzen, ist dies beim Urheberrecht anders. Es ist irgendwann plötzlich da und untrennbar mit der Person des Urhebers verbunden und von dieser auch nicht mehr trennbar - selbst, wenn der Urheber gar kein Urheberrecht haben will."

  1. Hier werden Äpfel (Patent) mit Birnen (Urheberecht) verglichen! Bei einem Patent geht es um den Schutz einer Herstellungsmethode oder um chemische Zusammensetzungen einer Farbe etc, was in der Folge (!) wirtschaftlich auswertbar ist, beim Urheberrecht jedoch um eine geistige oder künstlerische Leistung, die bereits erbracht wurde und die für sich allein existiert. Ferner hat der Urheber das Urheberrecht, auch wenn er die Nutzung nicht ausführen will. Na und? Das ist dem Urheber laut Gesetz klar und deutlich zugestanden. Niemand ist gezwungen, seine Urheberschaft auch auszunutzen!

  2. ist auch Software patentierbar. Dies ist jedoch an spezielle Bedingungen geknüpft und ein äußerst kompliziertes Thema, das auch den Bundesgerichtshof mehrfach beschäftig hat. Eine 100% zuverlässige Aussage über die Patentierbarkeit von Software gibt es zur Zeit noch nicht.



[p4,l]

Zitat: "Dies ist völlig entgegengesetzt dem amerikanischen und internationalen Urheberbestimmungen, wo das Urheberrecht erst mit dem Anbringen des Copyright-Vermerks auf dem Werk entsteht. Dies bedeutet, daß ein Computerprogramm eines amerikanischen Autors, das keinen Copyright-Vermerk enthält (weil es beispielsweise wegen öffentlicher Förderung Allgemeingut ist), in den USA frei kopiert und verkauft werden kann, in Deutschland aber unter den Schutz des Urheberrechts fällt und ein Kopieren strafbar ist (Es sei denn, der Autor hätte dieses Kopieren ausdrücklich - und nicht nur stillschweigend gestattet)."

  1. sind die USA 1988 der Berner Konvention beigetreten und damit haben in den USA Urheber einen Schutz auch ohne formale Anmeldung. Sie können jedoch auch weiterhin anmelden - dies hat für sie (für später) den Vorteil einer leichteren Beweisführung.

  2. gibt es viele Institutionen, die in den USA staatliche Fördergelder erhalten - wie zB das LLL Lawrence Livermore Laboratory. Private, gewerbliche - und erst recht öffentliche - Interessenten können von diesen Institutionen entwickelte Dinge (fast) kostenlos bekommen. So konnte das LLL-Basic privat kostenlos weitergegeben werden, bei direktem Bezug von LLL waren jedoch saftige Kopiergebühren (800 US $) zu zahlen. Die Nutzung dieser Entwicklungen ist natürlich durch den Staat als (Mit-)Eigentümer gelenkt, dh es gibt eine ganze Reihe von Restriktionen (die ich aber hier nicht aufführen möchte).

  3. Der Urheber hat das Recht, seine Werke sowohl zeitlich als auch räumlich in der Nutzung einzuschränken. So sind die amerikanischen Autoren (gerade in der Anfangszeit) wohl kaum auf den Gedanken gekommen, es gäbe auch außerhalb der USA intelligentes Leben - und haben infolgedessen auch nie an eine Anwendung außerhalb der USA gedacht. Die Einräumung von Rechten (welche auch immer) kann sich daher höchstens nur auf das Staatsgebiet der USA erstrecken.

  4. Die Autoren können nicht automatisch alle Rechte vergeben, weil durch das nationale Recht gegenläufige Bestimmungen existieren können (vgl den Fall des PGP!).

  5. Die Autoren haben (von Anfang an!!!) ganz eindeutig klargemacht, welche Rechte sie dem Anwender einräumen. Es ist in den Anleitungen, im Source-Code (wenn erhältlich) - und oft genug im Programm - oft seitenlang ganz präzise angegeben, welche Rechte und Bedingungen für das jeweilig Werk bestehen.

Sich als gewerblicher Kopierer also herausreden zu wollen mit "PD - und alles ist erlaubt" ist schlichtweg Betrug!

Nachfolgend das älteste Beispiel, welches ich in meiner Bibliothek finden konnte, bereits auf der allerersten Diskette der CPM-Users Group, von 1976!

_.title 'Diablo Hytype I Printer Routine   Z-80 VERSION'
_.sbttl 'Copyright 1976 by Technical Design Labs, inc.'
;	VERSION 1.6
;	       DIABLO HYTYPE I PRINTER ROUTINE		
;
;COPYRIGHT 1976 BY TECHNICAL DESIGN LABS, INC.
;	   WRITTEN BY TOM KIRK		
;
;	SO LONG AS THE ORIGINATOR AND THE LIST
;	OF MODIFIERS IS INSERTED INTO THE SOURCE
;	CODE, AND KEPT INTACT, PERMISSION IS
;	HEREBY GIVEN TO COPY, MODIFY, AND
;	DISTRIBUTE FOR NON-COMMERCIAL PURPOSES.
;
;	MODIFIED BY:
;
;    DEC 22, 1976
;
;  LIMITS ON TYPING AREA
WIDTH	=	132	; WIDTH IN TENTHS OF AN INCH
;
;  TYPE SIZE PARAMETERS
LPINCH	=	6	;  LINES PER INCH

Wie man deutlich sieht, wird hier ausdrücklich die kommerzielle Nutzung untersagt! Und das bereits vor 20 Jahren!

Später entstand der Begriff der "Shareware". Hierzu möchte ich den Mann zitieren, der bei dieser Entwicklung entscheidend beteiligt war: Jim Button.

       +------------------------------------------------------+
       |  Welcome to "User Supported Software".               |
       |  This remarkable revolution in software distribution |
       |  was  co-pioneered in 1982 by Jim Button and  Andrew |
       |  Fluegelman.   It  has become a major force  in  the |
       |  software industry, helping to drive software prices |
       |  down and eliminate copy protection schemes.         |
       +------------------------------------------------------+

              HERE'S HOW USER SUPPORTED SOFTWARE WORKS:

You are encouraged to copy the program diskettes and share them freely with
others.  You have the luxury of trying out the complete programs, at your
own pace and in the luxury of your own home or workplace.  This is not a
crippled or "demo" copy, but the complete working version of the program.

If, after trying out the programs, you decide to continue to use them, you
are trusted to purchase the programs from the program's author, or from an
authorized dealer.

Why pay at all?
--------------------------------------------------------------
   *  You receive a CURRENT copy of the program with a printed
      manual (where applicable)
   *  One year of technical support - by phone or written
   *  Notification of updates (and fixes, if required)
   *  Inexpensive upgrade offers
   *  Notification of new products
   *  Your input and ideas help shape future products
   *  Periodic offers and "deals" (for our customers only)
   *  Access to the on-line ButtonWare Bulletin Board, which
      means:
        - Information and announcements (on line)
        - Communication with other ButtonWare users
        - More technical support, and helpful tips/pointers
   *  A sense of pride and ownership, in having honestly
      participated in the User Supported software revolution
   *  You help to keep software prices down, by supporting a
      distribution method which doesn't rely on expensive
      advertising campaigns.

So please, dive in and enjoy the fun of sharing good software legally with
your friends and associates. But please be aware of the following
restrictions, designed to protect the community of User Supported software
users and authors, and to prevent greedy people from taking unfair advantage
of the trust, hard work, and good will of User Supported software authors:

1. No price or consideration may be charged. However, a distribution cost may
   be charged for the cost of the diskettes, shipping, and handling, so long
   as it's not more than $10 total.

2. The files and programs on the disks may not be modified, deleted, nor
   added to.

3. The programs cannot be sold as part of some other more inclusive package.

4. The programs cannot be "rented" or "leased" to others.

5. The printed manuals cannot be copied or reproduced in any way.

6. In the case of distribution via computerized "bulletin boards" or through
   any other telecommunications link the following must be done:
    *  X-Modem or some other error checking protocol must be used
    *  All ButtonWare programs (and documentation files) must be
       transferred in library format. That means the files have
       all been combined into one file. You can get assistance with
       this procedure from the Technical Support Department at
       ButtonWare.

7. If you're copying the disks for distribution to students in a classroom,
   you must provide them with the following written notice:

      +-----------------------------------------------------+
      | These diskettes are distributed to you through the  |
      | courtesy of your school and instructor, and         |
      | Jim Button.  No royalty or registration fee has     |
      | been paid for the programs, which are for your use  |
      | and evaluation as a student.                        |
      |                                                     |
      | If you wish to receive technical support from       |
      | ButtonWare, as well as announcements of updates and |
      | improvements to the programs, you must first become |
      | a "registered user."  You do that by purchasing     |
      | each program you plan to use - from an authorized   |
      | dealer or directly from ButtonWare:                 |
      |                                                     |
      |                    Jim Button                       |
      |                  P.O.  Box 5786                     |
      |                Bellevue, WA 98006                   |
      |                                                     |
      | You may also purchase by calling our toll-free      |
      | order line, 1-800-JBUTTON.                          |
      +-----------------------------------------------------+



[p4,r]

Zitat: "...weil im gleichen Gesetz allgemeine und spezialisierte Vorschriften teils widersprüchlich vorhanden sind. So wird im allgemeinen Teil ein Kopieren zum privaten Gebrauch gestattet, in dem für Computerprogramme geltenden Teil jedoch verboten."

In dem Abschnitt für Computerprogramme sind Spezialisierungen und andere Dinge. Das stimmt. Aber es heißt ganz klar und unmißverständlich im UrhG Paragraph 69a Absatz 4: "Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird." Und "dieser Abschnitt" ist "Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme". Also ganz simpel und wirklich für (fast...) jeden zu verstehen.



[p4,r]

Zitat: "Natürlich ist es dem Juristen klar, daß eine Spezialbestimmung einer allgemeinen Regelung vorgeht, nur es kann nicht Sinn eines für die Allgemeinheit bestimmten Gesetzes sein, den Regelungsinhalt nur Personen mit juristischer Ausbildung zu offenbaren."

Setzen wir mal voraus, daß der Betreffende lesen kann, dann schließt er schon alle Analphabeten aus. Für die gelten die Gesetze aber auch! Es ist nicht Sinn eines Gesetzes, für JEDEN klar und deutlich verständlich zu sein. Ein Minimum an Kenntnissen (die man sich ja durchaus erwerben kann - und wozu es auch Rechtspfleger gibt!) und an Intelligenz darf man in diesem Staat hoffentlich voraussetzen... Und der Staat tut es auch!



[p6,l]

Zitat: "Erste Anforderung [an die Schutzfähigkeit, TINA] ist also 'Ergebnis eigener geistiger Schöpfung des Urhebers'. Dies setzt voraus, daß der Urheber bekannt ist (keine Firma),..." "Denn ein Teamwork an einem Programm schließt in der Regel eine eigene geistige Schöpfung aus und ist fast unwiderlegbares Indiz dafür, daß handwerklich oder industriell sauber produziert wird."

Falsch!

  1. Siehe: UrhG (Urheberrechtsgesetz) Paragraph 8: "Miturheber. (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne, daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

  2. Siehe: UrhG Paragraph 69b: "Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen. (1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitsgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden."



[p8,l]

Zitat: "Kein Grund zur Abmahnung besteht beispielsweise dann, wenn der Abgemahnte das abgemahnte Verhalten zwar irgendwann ausgeführt hat, es aber derzeit und in Zukunft nicht mehr tut. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er bereits zwischendurch von jemand anderem (z.B. Mitbewerber) abgemahnt wurde..."

Hier wird der Eindruck erweckt, daß jemand, der bereits eine Abmahnung erhalten hat, nicht auch von einem Zweiten (und Dritten, und...) eine wirksame Abmahnung erhalten könnte. Dies ist jedoch möglich! Und das wird SEHR teuer!



[p9,r]

Zitat: "...Demnach dürfen Kopien aller Art nur genehmigt vorgenommen werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.1.1994 Aktenzeichen 1 ZR 267/91 festgestellt, daß dieser Kopiervorbehalt auch für das Kopieren auf die eigene Festplatte gilt. Im Klartext: Der Rechtsinhaber kann bestimmen, daß z.B. ein Programm nicht installiert werden darf, sondern ein Starten nur von der Diskette zulässig sein kann."

  1. bezieht sich der BGH (ohne, daß ich das Urteil kenne) mit großer Sicherheit darauf, daß das Transportieren eines Programms auf die Festplatte ein Kopiervorgang ist.

  2. ist "Installation" nicht das Kopieren eines Programms auf die Platte, sondern bedeutet ganz allgemein das Lauffähigmachen eines Programms, wozu auch das Festlegen von Parametern gehört.

  3. Ich bezweifle ganz energisch, daß ein Hersteller eines Programms die Installation auf einer Festplatte ausschließen kann. Er kann sehr wohl festlegen (und tut es auch), daß sein Programm nur übergeben wird, auf daß es in den Hauptspeicher nur eines Computers geladen und dort abgearbeitet werde - aber über den Lagerungsort (dh Datenträger) lasse ich mir keine Vorschriften machen. Sonst könnte der Hersteller sich sogar erdreisten, über Art und Hersteller der RAM-Chips des Hauptspeichers Vorbestimmungen zu treffen...

Achtung: Im Gegensatz zum gedruckten Wort ist heute Information nicht mehr an einen bestimmten Datenträger oder an die Existenz eines vor Ort greifbaren Datenträgers gebunden. Sie kann auch über eine nur zeitweise existierende Datenübertragungsverbindung übergeben werden. Die bisherigen Urheberrechtsbestimmungen sind in dieser Hinsicht leider sehr nachlässig. Daraus folgt für den Gesetzgeber ein ganz bedeutender Posten an Arbeit, den er im Wettlauf mit den neuen Technologien aufzuarbeiten hat, will er seine ihm gesetzlich auferlegte Pflicht erfüllen.



[p9,r]

Zitat: "Auf Grund der extremen Einschränkungen des Paragraph 69c Abs. 1 ist davon auszugehen, daß die allgemeinen Vorschriften der Urheberrechts bezüglich der Genehmigung der Herstellung von Kopien zum privaten Gebrauch (Paragraph 53 Abs. 1) auf Computerprogramme nicht anwendbar sind."

Nicht "aufgrund von...", sondern ganz explizit - siehe UrhG Paragraph 69a Absatz 4, ist dies geregelt! Und das heißt: Man darf keine machen.



[p9,r]

Zitat: "Bei der Klassifizierung von Kopiervorgängen hat es der Bundesgerichtshof bisher offengelassen, ob das Einladen in den (flüchtigen) Arbeitsspeicher ebenfalls (ein zustimmungspflichtiges) Kopieren darstellt. In der ganz überwiegenden Zahl der Fachmeinungen wird das bejaht, doch es gibt erhebliche grundsätzliche Bedenken dagegen."

  1. ist es ganz klar, daß der Transport in den Arbeitsspeicher ein Kopiervorgang ist.

  2. Der Gesetzgeber umschreibt die Rechte des Rechtsinhabers. Diese umfassen [Paragraph 69c Abs. 1]: "die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhaber."

    Hier werden aber nur die Rechte des Rechtsinhabers, also des Urhebers oder des Softwareherstellers, beschrieben - und zwar alle! Wenn er davon (zB durch Verkauf eines Vervielfältigungsstücks) Rechte abgibt, so impliziert dieser Verkauf ("bestimmungsgemäßer Gebrauch") die Zustimmung zum Kopieren in den Hauptspeicher eines (einzigen) Computers. Die Hersteller geben denn auch ganz explizit die Übertragung des Rechts zum Kopieren in einen Hauptspeicher an. Sämtliche Unklarheiten sind spätestens seit dem Artikel von Zahrnt in CR 8/94 vom Tisch! Im Übrigen ist es nicht notwendig, etwas in den Arbeitspeicher zu laden, wenn es sich bereits darin befindet (zB in einem EPROM). Dann ist das EPROM-Brennen der genehmigungspflichtige Kopiervorgang.




[p9,r]

Zitat:

"Ein Genehmigungsvorbehalt des Einladens in den Arbeitsspeicher würde daher einem Benutzungsverbot des legal erworbenen Programms gleichkommen, das ist aber mit dem Schutzzweck bezüglich der Vervielfältigung (Kopieren) und auch kaum mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zu vereinbaren."

  1. hat die Eigentumsgarantie hier absolut nichts verloren!

  2. ist bei fast allen Softwareherstellern expressis verbis (sinngemäß) die "vertraglich erlaubte Nutzung das Kopieren in den Arbeitsspeicher eines Computers und die dortige Abarbeitung", zu finden in den meisten Nutzungsverträgen.



[p10,r]

Zitat: "Der feine Unterschied zwischen Kopieren und Verbreiten: 'Warum, fragte mich einer, 'ist das Kopieren so wichtig. Wer ein Programm in ein Netz speist, verbreitet es doch und das Verbreiten ist doch ebenso geschützt wie das Kopieren. Irrtum sprach dier Igel und stieg vom Stacheldraht, der Urheber hat zwar ein Verbreitungsrecht, aber das endet sehr abrupt. ...Hierzu ein Beispiel..."

  1. Hier werden das Kopieren innerhalb einer Firma (via hausinternem Netz) bzw die Nutzung via Netz verglichen mit Verbreitung.

  2. Das sogenannte "Beispiel" ist die hinlänglich bekannte Geschichte des Verkaufs von Bundles (Hardware plus Software), wobei dem Käufer eingeredet wird, er dürfe die Software nicht mehr verkaufen. Das hat jedoch mit widerrechtlichem Kopieren und auch mit dem Verbreitungsrecht des Autors nicht das mindeste zu tun. Denn: Der Autor hat das Verbreitungsrecht und dies erlaubt ihm, Vervielfältigungsstücke seiner Werke herzustellen und diese (oder das Original zum Kauf) anzubieten. Der Käufer der Software "verbreitet" diese nicht, wenn er sie verkauft, sondern er verkauft lediglich sein Einzelstück weiter. Und das ist gesetzlich (und ethisch) vollkommen einwandfrei.



[p11,l]

Zitat: "für eine bewegliche Sache ist Lizenzrecht nicht anwendbar. Und das bedeutet , daß die Ansicht der Softwarefirmen, sie könnten einem Verbraucher an einer Software nur ein Nutzungs- oder Lizenzrecht einräumen, ganz einfach rechtswidrig ist."

Wie ich (siehe später zu Seite 13,r) zeigen werde, ist diese Aussage falsch. Außerdem werden Nutzungsrecht und Lizenzrecht in einen Topf geworfen.



[p11,r]

Zitat: "Und nun kommt auch wieder unser schöner so weitgehend unverständlicher Absatz 3 aus dem Paragraph 69c des Urheberrechts ins Spiel. Und der sagt auf deutsch: Wer ein Exemplar einer Software in der EU einmal verkauft hat, hat für dieses Exemplar keinen Einfluß mehr auf die weitere Verbreitung (ausgenommen Vermietung)."

UrhG Paragraph 69 c Absatz 3: " Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. ..., 2. ...
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. ..."

Also: wer ein Programm geschrieben hat, darf das Original oder Verkaufsexemplare ("Vervielfältigungsstücken", dh Kopien) verkaufen und/oder vermieten.

Weiter: UrhG Paragraph 69 c Absatz 3: " 3. ...Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Mietrechts." Das heißt: Wenn Produkt verkauft wird, dann kann der Urheber nicht mehr darüber entscheiden, in welches Land der EG (oder "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum") dieses Produkt weiterverkauft wird. Verbreitungsrecht heißt also klar und eindeutig, daß es um die geographische Fläche geht, in der das Programm angewendet werden darf. Es heißt nicht, daß das Programm von anderen Personen kopiert werden darf!

Der Gesetzestext UrhG Paragraph 69c, Absatz 3 ist im Endeffekt nichts anderes als eine Gleichstellung der anderen Staaten mit Deutschland, wenn es um die Berechtigung der Nutzung eines Programms geht.

Diese Gleichstellung ist ganz besonders wichtig in bezug auf die USA: Zw ischen Deutschland und die USA gibt es keine Gleichstellung, denn sie ist im Gesetz nicht erwähnt - und sie ist auch durch andere Regelungen nicht einmal andeutungsweise vorhanden, weil die Urheberrechte sehr verschieden sind. Die Gleichstellung könnte erst nach einer Anpassung der Gesetze folgen. Hier sind jedoch die amerikanischen Film- und Musikindustrien gewaltige Gegner, da sie (im Gegensatz zu den deutschen) den Künstlern kaum Rechte einräumen wollen. Gerade dieser Punkt führt zu erheblichen Spannungen in den in den amerikanischen Verwertungsgesellschaften (wie es zB GEMA, VG WORT oder VG Bildkunst in Deutschland sind).



[p12, Kasten]

"Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?... Kopieren: Nein, auch nicht installieren, wenn nicht eine Installationsroutine vorgesehen."

Das heißt: "Installieren: ja, wenn Installationsroutine vorgesehen; nein, wenn keine Installationsroutine vorgesehen." Und das ist Nonsens!



[p12, Kasten]

Zitat: "Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?... Im Netz nutzen: Ungeklärt, wird weitgehend auf den Einzelfall ankommen. Rechtlichen Rat einholen!"

  1. haben die meisten Hersteller fast immer ausdrücklich die Verwendung auf nur einem einzigen Rechner erlaubt.

  2. geht es weniger um die Anwendung in einem Netz, sondern vielmehr um die Tatsache, ob gleichzeitig mehrere Anwender das Programm nutzen dürfen.

    Dies ist einfach geregelt bei Programmen, die einen Zähler mitführen, und bei denen man pro x Arbeitsplätzen eine Lizenz kaufen muß, die der Zähler eingegeben bekommt (bei der Installation eben dieser Lizenzen) und die er dann überwacht.

  3. Manche Hersteller schließen die Verwendung in einem Netzwerk, dh die Zurverfügungstellung in einem Server, grundsätzlich aus und verlangen prinzipiell eine der Zahl der Netzarbeitsplätze entsprechenden Zahl von Nutzungserlaubnissen("Lizenzen"). Dies wird vom Hersteller in seinen Nutzungsbedingungen explizit beschrieben.



[p12, Kasten]

Zitat: "Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?... Auf mehreren Computern installieren? In der Regel nein. Jedoch gestattet, wenn der Urheber oder Verfügungsberechtigte keine Mehrplatz-Einschränkungen macht."

  1. Das ist unsauber formuliert, denn: Geht es nun um mehrere Computer, an denen jeweils eine Person mit diesem Programm arbeitet ODER geht es um die Nutzung EINES Programms von INSGESAMT nur einer einzigen Person, die mal an diesem, mal an jenem Computer arbeitet?

  2. "Mehrplatz-..." ist ein Ausdruck, der für die gleichzeitige Arbeit mehrer Personen an mehreren Computern steht - vgl die Bedeutung des Worts "Mehrplatzsystem" - und steht heute immer für ein Netzwerk!

Zu 1: Ein hochbrisanter Punkt, bei dem ich mit Herstellern deutlichst anderer Meinung bin, ist deren Maßgabe, man dürfe ein Programm nur auf einem einzigen Computer installieren, auch wenn man als einziger Anwender dieses Programm auch auf mehreren Computern brauche. Dann müsse man es eben in jedem einzelnen Einsatzfall installieren und wieder deinstallieren.

Ich halte die Meinung dieser Hersteller für hochgradigen Unfug, denn die Installation eines solchen Programms für jeden einzelnen Einsatz ist eine zum Teil so aufwendige oder gar unmögliche Angelegenheit, daß einem gar nichts anderes übrigbleibt, als das Programm bis zur nächsten Benutzung auf einem Computer zu "parken" (notfalls sogar durch Passwort etc gegen Nutzung durch Andere geschützt)..

Im Gegensatz zu einer Nutzung in einem Netzwerk, wo haargenau die gleiche Situation vorliegt, kann man bei nichtvernetzten Computern eben nicht auf einen Server zugreifen - und es wäre widersinnig, wenn die Existenz eines Servers (notfalls mit Zähler) einen Unterschied in der Nutzungsmöglichkeit eines Programms darstellt. Sollten die Hersteller nur die Nutzung mit Zähler erlauben, das (geschützte) "Parken" auf mehreren Computer nicht, so könnte man das meiner Meinung nach getrost als schizophren bezeichnen.



[p12,r]

Zitat: "Shareware-Autoren erwarten oder fordern, daß der Nutzer, der sich für eine dauerhafte Nutzung entscheidet, eine 'Registrierungsgebühr' entrichtet und dafür Vollversionen, Updates und/oder gedruckte Handbücher erhält."

Falsch!

Shareware-Autoren sind solche, die dem Anwender das Produkt nur für eine gewisse Zeit überlassen - zum Testen. Will der Anwender das Produkt auch weiterhin benutzen können, so hat er dafür eine Nutzungsgebühr zu zahlen.

Das Wort "Registrierung" ist aus dem Amerikanischen übernommen worden. Eine "Registrierungskarte" hat mit dieser Registrierung nichts zu tun, sondern wird (und wurde schon lange!) benutzt, um Anwender eines Programms in die Datenbank des Herstellers eintragen zu können. Dafür aber ist jedoch keine Karte notwendig! Ein einfacher Brief oder eine Postkarte (auch die vom Urlaub aus Mallorca...) ist völlig ausreichend. Die Einsendung einer solchen Meldung "Hier bin ich - ich verwende Dein Programm XYZ" an den Hersteller hat jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung.

Ausnahmen:

  1. Der Hersteller sendet weitere Unterlagen nur gegen die originale Registrierungskarte zu. Dies ist ein Marketing-Trick, um die Kundendaten erfassen zu können, denn der Hersteller hätte die nachgesandten Teile auch von Anfang an in das Paket legen können.

  2. Der Hersteller will Updates versenden. Meist geschieht dies so, daß bei der Verkaufsankündigung eine neue Version angekündigt wird - und die erhält man (Monate später) dann nur wegen der eingeschickten Karte. Ursache dieses Verfahrens ist meist ein Lagerbestand an Produkten, die man noch loswerden möchte, bevor sie durch die neue Version an Handelswert verlieren (drastisch!) - und ferner "das Abschöpfen des Marktes", indem man diesen Wertverlust selbst vornimmt (Preis für die laufende Version senkt, UND dazu das Update kostenlos macht), um mit diesem Einstiegsverkauf das Produkt (plus Folgeversion) im Markt zu etablieren bzw zu festigen.

Weiter: Ein Autor muß nicht automatisch eine Vollversion verschicken, wenn er eine Karte erhält! Er kann sich darauf beschränken, von Anfang an das "Vollprodukt" als "Shareware" zu vertreiben. Siehe das Beispiel von Jim Button! Es ist lediglich so, daß die miserable Zahlungsmoral (vorsichtig formuliert!!!) der Anwender es den Autoren als nicht sinnvoll erscheinen läß, so zu verfahren. Um also überhaupt (!) an Geld zu kommen, versprechen sie den Interessenten ein besseres Programm, wenn denn Geld käme...

Ganz zu Anfang, zur Zeit der ersten Public-Domain-Software, war es gang und gäbe, die Programme im Source-Code zu verschenken. Dies hat jedoch drastisch nachgelassen, als die Autoren erkannten, mit welch einer Sippschaft als Anwendern sie es zu tun haben. (Wer gibt heute noch Source-Codes ab???)

Die Software-Autoren hatten von Anfang an (also schon bei den ersten Public-Domain-Programmen - man sehe in die Docs der Programme!) geäußert, daß sie für Spenden empfänglich seien, daß sie damit ihre Arbeit finanzieren. Wenn man aber programmiert wie ein junger Gott - und jedermann kopiert fröhlich und zahlt keinen Penny, dann kann einen schon die Wut packen! Also wurde immer weniger als "Public Domain" deklariert und der Begriff "Shareware" geboren. Hier wurde von Anfang an die probeweise Nutzung für einen begrenzten Zeitraum angegeben - danach sollte eine Zahlung erfolgen.
Als dies nichts fruchtete, wurden Versionen mit minderer Leistungsfähigkeit in den Markt geworfen via Clubs, Netzwerken, PD-Versender (die das natürlich mitkopierten - brachte es ihnen doch säckeweise Geld!). Erst nach Zahlung der "Registriergebühr" erhielt ein Anwender dann die sogenannte "Vollversion".

Leider ist dieser Vertriebsweg so schlecht (Zahlungsmoral, etc!) daß sehr viele Autoren nicht einmal mehr Versionen minderer Leistung verschicken, sondern nur noch dumme "Demos", die mit wilden Bildern etc Leistungsmerkmale eines Programms zeigen sollen, von denen der Käufer für später nur noch hoffen kann, daß sie auch tatsächlich existieren.

Dies zur Klarstellung, denn nichts wird so sehr verfälscht, wie die geschichtliche Entwicklung von der Public-Domain mit Source-Code bis zur heutigen Krippleware. Diejenigen, die am meisten verfälschen - und natürlich auch das größe Interesse an der Verschleierung der Wahrheit haben - sind natürlich diejenigen, die Software kopieren: die kommerziellen oder "privaten" Kopierer, man kann fast immer mit Fug und Recht sagen "Raubkopierer", denn wer von diesen Kopierern kümmert sich schon um die Rechte der Autoren, fragt diese um Genehmigung oder hält sich an deren Verbreitungsbedingungen!?

Dies zur Seite 12,r und 13,l.



[p13,l]

Zitat: "In Deutschland gab es die ersten Probleme mit den Shareware-Händlern. Lange Zeit hielt man es nur für legitim, daß der Sharewarehändler die zum Kopieren benötigten Disketten verkaufte und das Kopieren selbst nur gegen eine Kostenerstattung namens und in Vollmacht des Autors vornahm. Dies ist nicht mehr haltbar, da nach dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs nun ein glasklarer Verkauf der Software vorliegt."

Wenn sich Korotin auf diesen Text beruft [p11,l] "Urteil vom 14.7.1993, VIII ZR 147/92): 'Der Senat hat, woran festzuhaltren ist, bereits mehrfach entschieden, daß eine Standardsoftware als eine bewegliche Sache anzusehen ist", dann wird es heikel!

  1. nehme ich an (ohne explizite Kenntnis des gesamten Inhalts dieser BGH-Sache), daß der BGH nichts weiter zum Ausdruck bringen wollte, als daß ein Käufer der Nutzungsrechte an einer Standardsoftware diese weiterverkaufen kann - und um dies in das Gefüge der existierenden Rechtsprechung unterzubringen, wurde Standardsoftware eben einer beweglichen Sache gleichgestellt.

    Meine Annahme wird durch Urheberrechtler bestätigt, die zudem darauf hinweisen, daß der Senat selbst, nämlich im gleichen Urteil, an anderer Stelle ausführt: "Entscheidend ist allein, daß es sich auch in diesem Falle um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm und damit um eine körperliche Sache (õ 90 BGB) handelt." Der Senat hat also eine auf einem Datenträger befindliche Programmkopie als bewegliche Sache eingeordnet. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden (laut 1. Senat des BGH), daß eine Programmkopie, nur weil sie sich auf einem Datenträger befindet, IN JEDEM FALL eine Ware ist. Vorsicht ist geboten!

    Ein weiterer Urheberrechtler weist darauf hin, daß der BGH seine Entscheidung in Bezug auf Gewährleistung getroffen hat und sagt: "Die gewährleistungsrechtliche Zuordnung nach Kaufrecht besagt aber nichts zu der Frage, in welchem Umfang der Erwerber das Softwareprodukt benutzen darf." [Zahrnt, CR 8/94, p456] Zahrnt weiter: Die Lieferung eines Datenträgers ist ... nicht essentiell und nicht einmal nötig." [gleiche Quelle,p457]

  2. gibt es ernste Schwierigkeiten bei der Berechnung einer Kopie, wenn das Finanzamt nachhakt! Zum einen kann man unter Umständen verschiedene Steuersätze anbringen, weshalb die Aufsplittung in 2 Beträge sinnvoll ist. Zum anderen ist aus den Gebraucht-Computer-Läden bekannt, daß nur für die Provision Steuern etc zu entrichten sind, nicht aber für den Gesamtpreis der Waren, die durchgeschleust werden. Ich kenne nicht den aktuellen steuerrechtlichen Stand dieser Dinge, aber in den Anfängen war man sehr unsicher und entschied sich dann für eine Trennung der Beträge.

    Anmerkung: Wenn jemand ein Programm schreibt und es als "Individualsoftware" (also nicht Standardsoftware!) einem Kunden übergibt, dann kann er den Mehrwertsteuersatz für Buchwerke (den halben, also zur Zeit 7%) ansetzen. Es ist also in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten eines Software-Autors unter diese Regelung fallen!

  3. ist zu fragen, ob die Kopierer (nach dem Willen des Autors!) tatsächlich die Genehmigung des Autors einholen mußten oder ob der Autor das Kopieren ohne Rückfrage genehmigte. Ich gehe davon aus, daß ein großer Teil das Letztere erlaubt, daß aber die Mehrzahl der Autoren sich für eine Kontrolle entschied - einfach, um über die Verbreitung des Programms entscheiden und unliebsame Kopierer ausschließen zu können. Gerade unerwünschte Kopierer dürften vielen Autoren ein ganz erhebliches Ärgernis gewesen sein!!!

    Wer allerdings als Autor nicht diese ganz ausdrückliche Einschränkung macht, wird diese auch später nicht durchsetzen können!

    In den USA sind der PC-SIG von einer ganzen Reihe von Autoren die Kopiergenehmigungen für ihre Programme entzogen worden. Wer also in die neueren CDs der PC-SIG schaut, wird dort viele "Löcher" entdecken.

  4. Wenn die Autoren für gewerbliche Kopierer eine jeweils ausdrücklich und schriftlich erteilte Genehmigung als Bedingung vorsahen, ist weiter zu klären die Frage der Abrechnung: Erhält der Autor pro Exemplar eine Gebühr oder pauschal - oder erhält er unter Umständen überhaupt nichts. Die Unterschiede hierzwischen mögen für das Finanzamt minimal sein, falls überhaupt welche bestehen. Rein rechtlich ist aber die Genehmigung an sich eine Lizenz zum Kopieren. Damit ist die Software ein Produkt - und das wird als Ware verkauft. Damit folgen zum Teil recht erhebliche Pflichten des Verkäufers, die vermutlich nur zu einem Teil durch explizite Verträge so gelöst werden können, daß der Autor einen Teil der Pflichten übernehmen muß.

    Brisant wird dies beim Verkauf von Shareware in Kaufhäusern und Supermärkten, wo sie (heute meist auf CDs) - von völlig Fachfremden - lediglich an der Registrierkasse zum ersten und letzten Mal in die Hand genommen wird. Jegliche Beratung unterbleibt. Das gleiche gilt für den Vertrieb via Zeitschriftenhändler. Wie wollte man den juristisch für irgendwelche Folgen der Software regresspflichtig machen!?

    Mit dieser Entwicklung sieht es um die Software, bzw der Situation der Anwender äußerst düster aus!




[p13,r]

Zitat: "Für den Kunden und für den Autor der Shareware ist jedoch wesentlich, daß der Kunde rechtlich nicht mehr gezwungen werden kann, sich 'registrieren' zu lassen. Dies ginge selbstverständlich, wenn der Kunde die Shareware nicht gekauft, sondern nur zur Nutzung übertragen bekommen hätte. Wie aber bereits ausgeführt, ist das rechtlich nicht machbar."

Aber nicht doch! Der Kunde hat nichts anderes als ein Recht zur Nutzung erhalten!!! Hier wird die direkte Einräumung (durch den Autor/Hersteller im Fall von Individualsoftware) von Nutzungsrechten an einen Anwender verwechselt mit den Bestimmungen über Standard-Software.

Achtung:

  1. ist und war ganz klar, daß niemand zu einem Vertrag gezwungen werden kann. Also kann auch niemand gezwungen werden, die Nutzungsrechte zu kaufen.

  2. ist ebenso klar, daß die Nutzungsrechte, die der "Käufer" der Test-Version erhalten erhalten hat, ganz klar und deutlich eine zeitliche Limitierung enthalten.

Das bedeutet, daß niemand sagen darf: "Ich habe die Shareware-Version gekauft, nun darf ich sie bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag benutzen." Genau dieser falsche Eindruck wird dhier aber erweckt. Nochmals, ganz deutlich: Alle Programme, auf denen eine zeitliche Begrenzung der Nutzung angegeben ist, dürfen auch nur für diese Frist benutzt werden.



[p13,r]

Zitat: "Anders als bei 'normaler' Software, wo immerhin das Vervielfältigungsrecht noch über den Kaufzeitpunkt hinauswirkt, hat ja der Shareware-Autor das Vervielfältigen seiner Software ausdrücklich gestattet."

  1. hat der Autor/Hersteller IMMER das Vervielfältigungsrecht, auch als Shareware-Autor. Und es endet auch nie mit einem Verkaufszeitpunkt eines Exemplares!

  2. hat der Shareware-Autor jeder beliebigen privaten Person (in der Regel ist es so) gestattet, seine Software weiterzugeben. Dies aber ist ein Teil der Vertriebsstrategie, die wiederum ausdrücklich durch das UrhG flankiert ist: Die Software darf weitergegeben werden. Aber daraus dürfen keine Vertriebsrechte abgeleitet werden zB im Sinne einer Weiter-Lizensierung. Ferner ist es nicht gestattet, die Software "an sich selbst" weiterzugeben" und sie dann "nochmals zu testen" - auch nicht mittels eines zwischengeschalteten Kopierers, wobei die Sache dann im Ringtausch abliefe.
    Wer eine Shareware-Version kauft oder kostenlos erhält, erhält das Nutzungsrecht für einen Test nur ein einziges Mal!



[p14,l]

Zitat: "In letzter Zeit taucht vermehrt Shareware auf, die zeitlich limitiert ist und irgendwann das System selbst blockiert oder die weitere Ausführung der Shareware blockiert. Nach übereinstimmender Meinung ist dies zulässig, wenn der Kunde dies unmißverständlich weiß. Hier obliegt also dem Händler eine besondere Aufklärungspflicht. Wohlgemerkt, dem Händler, nicht dem Autor, denn dieser steht ja mit dem Kunden in keiner vertraglichen Beziehung! Hat der Händler nicht aufgeklärt, ist das Programm fehlerhaft und der Kunde ist berechtigt, auf Kosten des Händlers den Fehler zu beseitigen, also das Zeitlimit außer Kraft zu setzen (Paragraph 69d Abs. 1 UrhG)."

Falsch!

  1. ist völlig klar, daß auf der Ware deutlich sichtbar der Vermerk mit der zeitlichen Begrenzung angebracht sein muß, denn die zeitliche Begrenzung der Nutzung ist ein Teil des Vertrages und muß dem Käufer vor Kauf bekannt gemacht werden.

    Wobei klar ist, daß fast alle gewerblichen Kopierer diesen Punkt ganz geflissentlich auslassen - oder hat einer unter den Lesern auf den Euch übergebenen Disketten oder bereits in der Werbung (zB Inserate) jemals einen entsprechenden Vermerk gefunden???

  2. ist der Kunde mitnichten berechtigt, das Zeitlimit für außer Kraft gesetzt zu erklären, denn nicht die Verbindung zum Händler/Shareware-Kopierer ist maßgebend, sondern die Bestimmung des Urhebers! Sonst könnte sich ein Cleverle sagen "Ach wie gut, daß ich gar nichts weiß" und seinen Kunden reihenweise die Bekanntgabe der Klausel verschweigen, mit dem Ziel, daß so die Kunden unberechtigterweise in den Genuß der zeitlich unbegrenzten Nutzung kommen. Der Kunde ist also höchstens dazu berechtigt, die Software zurückzugeben. Dies muß innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen (also bitte nicht 30 Tage nach Kauf...) und der Händler/Shareware-Kopierer muß den Vertrag so wandeln, daß er die Rechte des Autors, die ja den seinen übergeordnet sind (!) nicht verletzt. Andernfalls wäre der Händler/Shareware-Kopierer dem Autor gegenüber schadensersatzpflichtig!



[p14,l]

Zitat: "Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, die am Markt vorhandene Shareware zu sammeln und aus dieser Sammlung eine CD zu fertigen."

Falsch!

  1. (siehe Button) kann der Autor sehr wohl die Aufnahme in "größere Werke", dh Sammlungen verbieten.

  2. durch die Datenbank-Richtlinie wird die Sache noch weiter eingeschränkt, denn jetzt wird wichtig, woher diese Shareware stammt.

  3. gilt immer noch der mögliche Ausschluß der kommerziellen Kopierer - und der Vertrieb einer CD ist eindeutig kommerziell.

  4. gilt nach Wettbewerbsrecht die "leistungslose Übernahme" als strafbar. Dies gilt für Datenbanken und Sammlungen.



[p14,r]

Zitat: "Auch die einfache Bezeichnung Shareware reicht aus, denn der Markt versteht eben unter Shareware ein Programm, das frei kopiert und weitergegeben, aber eben nicht weiterbearbeitet werden darf."

Falsch!!!

  1. ist es völlig egal, was "der Markt" darunter versteht. Entscheidend ist allein die juristische Fixierung im Gesetz (und dort kommt das Wort "Shareware" nicht vor) oder seinen Auslegungen (und dort taucht das Wort "Shareware" höchstens dann auf, wenn es in einem Rechtstreit um diesen Begriff Probleme gibt.)

  2. sagt ja gerade der Autor selbst, daß die Begriffe in der Softwarebranche nicht eindeutig geklärt sind. (Wozu schreibt er sonst sein Buch!?) Damit wiederspricht er auch seiner Aussage, was denn "der Markt" unter Shareware verstünde.

  3. ist weder der Begriff "Public-Domain" noch "Shareware" in irgendeiner Form rechtsgültig einwandfrei definiert und somit genormt und justitiabel. Es gibt höchstens ein paar Urteile, die aber zum Teil sehr zweifelhaft sind. Wenn jemand zum Beispiel ein Wörterbuch zu Rate zieht für eine Urteilsfindung/ -begründung, dann sollte er lieber darauf verzichten, ausgerechnet das "Werk" eines Public-Domain-Kopierers zu nehmen...! Denn dieser spricht natürlich interessensgeleitet.



[p14,r]

Zitat: "Die Genehmigung zum Weiterkopieren und Weiterverbreiten gilt selbst unter den o.a. Voraussetzungen als erteilt, wenn das Programm einen Copyright-Vermerk enthält. Copyright bedeutet nämlich nicht, daß sich der Autor das Kopieren und Weiterverbreiten vorbehalten hätte, sondern ist nur ein Hinweis darauf, daß ein amerikanische und internationales Urheberrecht für den Autor gilt! Für den deutschen Binnenmarkt ist der Copyright-Vermerk ohne Bedeutung, da der Autor ohnedies ein generelles Urheberrecht hat, ob nun der Copyright-Vermerk vorhanden ist oder nicht."

Falsch!

Der Copyright-Vermerk gehört zum Welturheberrechtsabkommen, besagt also nicht automatisch, daß für den Autor das amerikanische Urheberrecht gilt! Vielmehr ist es so, daß die einzelnen Staaten ihr jeweiliges Urheberrecht haben (falls sie überhaupt eines kennen...). Für die Anerkennung von Urheberrechten in einem Land, welches das Welturheberrechtsabkommen mit unterzeichnet hat, sind bestimmte Pflichten zu beachten. Dazu kann "Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung" usw gehören!



[p15,l,o]

Zitat: "Allerdings darf ein derartiges Programm [Shareware, die nicht kommerziell vertrieben werden darf, TINA] kommerziell VERWENDET werden. Zum Beispiel darf mit einem Packprogramm, das diesen Vermerk enthält, der Verleger alle Programme der CD packen und auch die Entpackroutine mitliefern."

Falsch!

Der Autor kann selbstverständlich JEGLICHE Weitergabe durch einen kommerziellen Kopierer untersagen, also selbstverständlich auch für Teile eines Programmsystems, wozu Packer und Entpacker gehören. Und er kann ihm als Gewerblichem ohnehin jegliche Nutzung (Packen oder Entpacken) untersagen. Wenn ein Autor also einem kommerziellen Kopierer das Kopieren des Entpackers als Einzelprogramm oder als Zutat zu mit dem Packer gepackten Files gestattet, dann ist dies die Einräumung besonderer Rechte und ein Teil der Vertriebsstrategie des Autors. Ohne diese Einräumung dieses speziellen Nutzungsrechts darf der kommerzielle Kopierer gar nichts von diesem Programmsystem weitergeben!

Um es zu präzisieren: Es gibt auch Schulversionen von Programmen. In dem Moment, wo man die explizite Benutzungserlaubnis für eine bestimmte Gruppe von Anwendern nicht mehr anerkennte, würde man zB für Schulversionen auch die Verwendung durch gewerbliche Anwender für nichtschulische Zwecke freigeben. Also nochmal: Es gibt eindeutig Restriktionen hinsichtlich der Benutzer. Und das ist auch vollkommen richtig so. Lediglich diskriminierende Einschränkungen sind verboten. Dazu würde das zB Verbot gehören, daß ein Programm nur von Frauen benutzt werden darf.



[p15,l]

Zitat: "Hat der Verleger nun eine derartige CD auf den Markt gebracht, die ausschließlich Shareware beinhaltet, kann diese wieder von jedermann kopiert und verwertet werden."

Falsch!

  1. geht es in jedem einzelnen Fall wieder um die Frage "privater Anwender oder kommerzieller Kopierer".

    Ein kommerzieller Kopierer würde nach Wettbewerbsrecht wegen der "leistungslosen Übernahme" in Schwierigkeiten kommen, desgleichen wegen der Datenbank-Richtlinie.

  2. ist auf den meisten CDs eine Beschreibung der Programme, zB Katalog, welche als Textstück unter das Urheberrecht für das geschriebene Wort fällt. Wer tatsächlich die Programme kopieren will, muß sich mit jedem einzelnen auf der CD befindlichen Programme und den dazugehörenden Rechten befassen und ferner sämtliche Texte des ersten Verlegers unberührt lassen, darf sie also nicht kopieren. Ausnahme: Der erste Verleger gesteht ihm, dem nachfolgenden kommerziellen Kopierer, die weitere kommerzielle Nutzung zu!



[p15,l]

Zitat: "Unter 'Freeware' versteht man im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eine Shareware die keine Möglichkeit einer Registrierung oder des Bezugs einer Vollversion enthält."

  1. kann sich der Begriff Freeware nicht auf einen anderen Begriff abstützen, der selbst nicht eindeutig genug definiert ist!

  2. ist die Behauptung "versteht man im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch" falsch, denn dieser kennt das Wort "Freeware" gar nicht!

  3. Falls es ein Programm tatsächlich umsonst gibt ("frei"), dann kann es selbstverständlich auch eine Version höherer Leistung geben, die als "Vollversion" nur gegen Zahlung einer Gebühr zu erhalten ist!

  4. habe ich den Verdacht, daß der Begriff "Freeware" mit großer Sicherheit von Kopierern erfunden worden ist, die ihre mißbräuchliche Nutzung verschleiern wollten. Merke (sagte schon Lenin): "Du mußt sie nur verwirren mit neuen unsinnigen Worten, die keiner versteht und die man willkürlich auslegen kann. Hauptsache, Du erreichst Dein Ziel." (Und falls er das nicht gesagt hat: Zu ihm passen tät' es schon...) Denn: Warum sollte jemand den Begriff "Freeware" erfinden, wenn es den Begriff "Public Domain" bereits gibt - und dieser hatte bis heute 20 Jahre Zeit zum Ausreifen.



[p15,l,...,r]

Zitat: "Große Unsicherheiten bestehen bei dem Begriff 'Public Domain'-Ware. An sich ist dies ein Programm oder Tool, das der Berechtigte der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die damit praktisch machen kann, was sie will.... Problem Nummer 1 ist dabei, daß die Klassifikation Public-Domain nicht eindeutig ist und daher nicht wie bei Shareware beim Fehlen weiterer Angaben aus der Bezeichnung Public Domain auf einen eindeutig im deutschen Rechts verwertbaren Rechtsstatus geschlossen werden kann."

  1. Wer als privater Anwender Public-Domain kopiert oder anwendet, hat keinerlei Schwierigkeiten zu erwarten. Probleme bekommt höchstens ein kommerzieller Kopierer!

  2. Der Begriff "Public-Domain-Software" ist sehr alt (20 Jahre!) und von allen neuen Begriffen zur Umschreibung der Nutzungs- oder Vertriebsweise ist jener der Public-Domain der stabilste und bekannteste. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß dieser Begriff in den USA entstand und dort eine besondere, recht eindeutig umschriebene Bedeutung hat, und daß eben diese Bedeutung nicht automatisch und nicht in vollem Umfang auf Deutschland zu übertragen ist, ist eines ganz gewiss: Wer hier in Deutschland Public-Domain erhält, daf sie privat benutzen.

Ausnahmen: Wenn ein Programm in den USA verboten wird oder seine Benutzung nur auf die USA beschränkt wird (siehe Fall PGP oder andere), dann sind höchstens der amerikanische Verteiler (Kopierer, der direkt ins Ausland sendet) oder Mailboxbetreiber (der Zugriff aus dem Ausland gestattet - aber wie könnte er den gezielt ausschließen???) oder die Person haftbar, die höchstpersönlich im Reisegepäck das Material außer Landes schafft. Wer hier in Deutschland Public-Domain benutzt, braucht sich als Bürger der Bundesrepublik Deutschland keine Sorgen zu machen. Diese Formulierung richtet sich nicht gegen hier lebende Ausländer. Es ist jedoch möglich, daß Ausländer, auch den Gesetzen ihrer jeweiligen Heimatländer unterworfen, durch diese ausländischen Gesetze in eine jeweils andere Lage kommen. Das heißt aber nicht, daß ein hier lebender Türke nun bedenkenlos Raubkopien fabrizieren dürfte!!! Aber wenn ein Amerikaner, der sich in der Bundesrepublik aufhält, gegen das amerikanische Urheberrechtsgesetz oder andere amerikanische Gesetze verstößt, dann kann er nach Rückkehr in die USA dort belangt werden. Für die anderen Ausländer gilt analoges.

Weiter: Wenn jemand sich Programme (zB aus den USA) hierher nach Deutschland auf seinen Rechner kopiert und dies widerspricht dem amerikanischen Recht, dann macht er sich nach eben diesem Recht strafbar. Wessen er sich nach deutschem Recht schuldig macht, hängt davon ab, wie nach den Rechtshilfeabkommen zwischen beiden Staaten diese Staaten grundlegend entschieden haben. Beispiel (kein Public-Domain!): Wenn jemand per Modem von hier aus in den USA eine Bank knackt oder andere Nettigkeiten betreibt, so kann ihn die deutsche Justiz sehr wohl, sehr schnell und sehr gründlich "in die Mangel nehmen"...

Bei den meisten Programmen ist Public-Domain harmlos und ihre Anwendung auch. (Dies gilt jedoch nicht für Viren...)



Ich will nun nicht weiter auf die weiteren Inhalte der Seiten 15 und 16 eingehen. Ich muß jedoch gestehen, daß ich den Verdacht habe, daß diese Seiten entstanden sind für kommerzielle Kopierer, und aus der Erfahrung, die kommerzielle Kopierer gemacht haben, nämlich unangenehme, weil sie für das Kopieren von Software belangt wurden, auf denen "Rechte Dritter" ruhten. (Über "Recht Dritter" später mehr!).

Die in den USA als Public-Domain deklarierten Dinge unterliegen dem amerikanischen Recht, also beispielsweise (wie beim Fall LLL gezeigt) Verwendungs- und anderen Ausschlüssen. Daß sich hier ein kommerzieller Kopierer die Finger verbrennt, ist ganz klar, denn er kann die Randbedingungen nicht erkennen. Wenn aber Korotin schreibt:

[p16,r,u]: "Finger weg von PD! Bei PD können Sie keine Legalisierung eines Kopierens oder einer Verbreitung durch den Berechtigten nachweisen: Daher immer Verletzung des Urheberrechts eines ggf. unbekannten Autors!"

dann ist das nur ein Teil der Wahrheit! Denn auch bei jedem anderen Programm kann jemand die ursprünglichen Urheberrechtsangaben und Nutzungsverfügungen manipuliert haben. Bei Public-Domain ist es in vielen Fällen so, daß der Code (das geht aber fast ausschließlich nur bei Source-Code so) in neue Programme eingebunden oder geändert werden kann, so daß Teile verwendet werden, die besonderen Randbedingungen (zB staatlicher Seite) unterliegen, aber nicht mehr als solche erkennbar sind. Das ist natürlich fatal...

Hier kommen wir aber einem ganz anderen Problem nahe, das bis heute nicht gelöst ist und viel weitreichender ist, als es sich jeder von uns vorstellen kann - und das uns demnächst in voller Härte treffen wird: Durch die Wiederverwertbarkeit von Daten ist es heute nicht mehr feststellbar, woher diese Daten (Bilddaten, Texte, Programmteile) ursprünglich stammen. Das bedeutet, daß wir noch einige fundamentale Änderungen im Urheberrecht bekommen werden (müssen), um auch dieser Dinge Herr zu werden. Das kann auch bedeuten, daß bestimmte technische Voraussetzungen neu geschaffen werden, um Programme etc zu schützen, die Urheberschaft zu markieren, die Nutzung einzuschränken auf die jeweils Nutzungsberechtigten und so weiter. Im Billionenmarkt, den die digitalen Medien bilden, ist allein dies ein Milliardenobjekt!



[p17,r]

Zitat: "Durch Raubkopien wird das Vermögen des Urhebers in keiner Weise geschädigt."

Falsch!

Es kommt nicht darauf an, daß vom finanziellen Besitz des Urhebers Dollars oder DM verschwinden. Es geht bei Raubkopien um Einkünfte, bzw solche, die durch Raubkopierer nicht zustandekommen.



[p17,r,u]

Zitat: "Natürlich wird immer wieder behauptet, daß die Raubkopierer einen Milliardenschaden anrichten. Das ist gut für Stammtischparolen und für reißerische Beoulevardblätter-Schlagzeilen aber juristisch nicht haltbar. Wer das behauptet, addiert Äpfel zu Birnen, er unterstellt nämlich daß der Verwender einer Raubkopie dann, wenn es die Raubkopie nicht gäbe, schnurstracks in den nächsten Laden läuft und sich die entsprechende Vollversion zum Ladenpreis kaufte."

Richtig ist, daß diese erwähnten Behauptungen reißerisch sind.

Richtig ist, daß die Software-Industrie gerne wunderbare und wunderbar hohe Summen nennt.

Richtig ist aber auch, daß die Software-Industrie nicht angibt, wie ihre Zahlen entstehen. Das Wort "geschätzt" reicht, bitteschön, nicht aus!

Richtig ist aber ferner, daß die Software-Industrie durch miesen Service, schlechte Produkte, Nichtbekanntgabe von Fehlern, Marketing-Tricks und so weiter, den legal kaufenden Anwendern ihrer Produkte jährlich Schäden in Höhe mehrerer 1000 Milliarden DM beschert - und diese Zahlen sind nachprüfbar!



[p18,l]

Zitat: "Ein Programm, das im großen Umfang raubkopiert wird ist ein gutes Programm und es wird auch - vernünftiges Marketing und eine faire Preisgestaltung vorausgesetzt - gut verkauft werden."

Falsch!

Es sind (im C-64-Bereich) Unmengen von Programmen kopiert worden, dabei auch eines, dessen Autor später sogar in der Presse öffentlich bedauert wurde: Er hatte sein Programm kostenlos kopieren lassen, sich aber eine Spende erbeten. Tatsächlich bekam er aber nur ein paar Mark. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob er überhaupt mehr als insgesamt 50 oder bloß 20 DM bekam. Sein Programm war jedoch wunderbar und fast jeder C64-Besitzer verwendete es. Dies zeigt:

  1. Die Qualität eines Programms spielt überhaupt keine Rolle.

  2. Die "Fairness" eines Preises spielt keine Rolle.

Der Begriff "faire Preisgestaltung" ist im Übrigen ein äußerst übler, und seine Verwendung erinnert mich immer an einen Dieb, der da sagte: "Wenn Du es mir umsonst gegeben hättest, dann hättest Du auch keinen auf die Nase bekommen", denn sie impliziert, daß es auch "unfaire Preisgestaltung" gäbe und daß es mithin rechtens wäre, sich einfach zu nehmen, was einem gefällt, wenn einem der Preiszettel daran nicht paßt. Aber erstens gibt es keine "unfaire" Preisgestaltung und zweitens kann niemand einem Hersteller vorschreiben, für wieviel er sein Produkt zu verkaufen habe. Wenn der Preis für ein Produkt zu hoch ist, dann wird es eben von niemandem gekauft. So einfach ist das!



[p23,l]

Zitat: "Programme sind heute allgemein in einem Maschinencode oder maschinennahe Code im Angebot (EXE oder COM) Geschrieben werden sie jedoch in einer Hochsprache (BASIC, PASCAL), oder mittels einem Programmwerkzeug (Datenbank, Assembler)."

Falsch!

  1. Assembler ist kein "Programmwerkzeug".

  2. Assembler ist heute eine Hochsprache.

  3. Die Gleichsetzung einer Assemblersprache mit einer Datenbank würde bei einem Programmierer ein homerisches Gelächter bewirken...



[p23,r]

Zitat: "Der Quellcode gehört jedoch zu den bestgehütesten Geheimnissen jedes Programmierers und er wird diesen unter keinen Umständen und niemals aus der Hand geben. Aus dem Quellcode ist auch die 'Handschrift' des Programmierers zu erkennen und damit wäre die Beweisführung vor Gericht ein Kinderspiel."

  1. Es heißt: "bestgehüteten" ...

  2. Eine "Handschrift eines Programmierers" gibt es - sie ist jedoch eine Frage der Programmiertechniken. Und da können Programmierer wirklich zaubern! Aber in urheberrechtlicher Hinsicht ist das irrelevant. Bei einem Urheberrechtsprozeß geht es um mißbräuchliche Nutzung von Code, wozu bei einer identischen Kopie ein schlichter binärer Vergleich genügt (das dürfte für 99,99% aller Fälle ausreichen). Ist mit Disassemblierung oder Decompilierung gearbeitet worden, dann kann die Folge von Programmschritten des Originals nur verglichen werden mittels der Source-Codes.



[p23,r]

Zitat: "Nur kann ich mir keine Softwarefirma vorstellen, die wegen eines popeligen Raubkopierprozesses freiwillig ihren Quellcode vorlegen würde. Und gezwungen werden kann sie nicht, denn diesen Weg hat der Gesetzgeber selbst mit dem Paragraph 69e UrhG verbaut."

  1. Paragraph 69e besagt, daß eine Zustimmung des Rechteinhabers nicht notwendig ist wenn...(es folgt eine Auflistung). Diese Auflistung bezieht sich auf Fälle, in denen ein Käufer von Software in Schwierigkeiten ist und er zur Wahrung seiner Rechte eine Dekompilierung vornehmen muß. Diese Dekompilierung ist selbstverständlich an strenge Auflagen gebunden.

  2. Eine Firma, die einen Prozeß gegen einen Raubkopierer anstrengt, muß nachweisen, daß der Beschuldigte tatsächlich Kopien hergestellt hat. Wie sie das beweist, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Kann sie den Nachweis nicht erbringen, dann bricht auch das Verfahren automatisch zusammen, wofür sie dann alle Kosten zu tragen hat! Aber daß der Kopierer das Vorlegen des Sourcecodes erzwingen können soll, ist eine höchst bedenkliche Forderung! Im Übrigen hätte er auch nichts davon, denn er würde ihn nicht zu Gesicht bekommen, weil der Fall von vom Gericht oder vom Kläger bestellten Sachverständigen beurteilt werden müßte. Das wären mit absoluter Sicherheit Personen, deren Sachverständigentätigkeit durch Eignungsnachweis, Vereidigung und so weiter untermauert wäre.



[p23,r]

Zitat: "...Mir ist kein Fall bekannt, wo bei einer Softwarefirma zur Entlastung des Raubkopierers eine Hausdurchsuchung oder gar Beschlagnahme des Quellcodes durchgeführt worden wäre."

Eine Beschlagnahme des Quellcodes des Original-Entwicklers (in diesem Fall in einer Firma) ist doch gar nicht notwendig!!! Wie oben ausgeführt, hat der Kläger den Beweis anzutreten. Und dazu ist dieses ganze Brabra "Beschlagnahme des Quellcodes der Firma" blanker Unsinn und ich würde mich auch gerne des Gedankens erwehren können, daß hier Werbung für das auf [p24] vorgestellte gewisse Programm gemacht werden soll, welches einen "Fingerabdruck" eines Programms herstellt OHNE zu den disassemblierten/dekompilierten Code vorzulegen. De facto ist es doch so, daß auch ein derartiges Programm eine Disassemblierung vornimmt und daß die dabei ermittelten Ergebnisse direkt in ein Struktogramm eingetragen werden. Dazu braucht man jedoch lediglich einen Struktogramm-Generator - und davon gibt es eine ganze Menge am Markt - schon seit über 15 Jahren...

Man kann sich derlei Dinge auch selbst schnitzen: Man nehme einen Disassembler - gibt es als Public-Domain massenhaft (Anfänger bevorzugen BASIC...). Dann baut man die Zeilen für die Code-Ausgabe um, wirft mindestens 90% der nun nicht mehr benötigten Statements raus und baut dafür eine grafische Ausgabe ein. Fall gelöst...



[p25,l]

Zitat: "Kopiert beispielsweise einer Excel von Microsoft wird Microsoft höchstwahrscheinlich nicht eine Entreicherung geltendmachen können. Allenfalls mit allen Vorbehalten in der Höhe wie Microsoft an Händler abgibt. ... Das mag daran liegen, daß Softwarefirmen sich bisher darauf beschränkt haben, den Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach dem erfolgreichen Abschluß eines Strafverfahrens in Anspruch zu nehmen."

  1. In welcher Höhe Schadensersatz geltend gemacht werden kann, wird in einem Vergleich oder im Falle eines Verfahrens vom Gericht entschieden.

  2. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Direktverkäufer (wozu auch Microsoft gehört!) können hier sicherlich höhere Werte ansetzen als ein Lizenzkopierer. Allerdings können auch außer dem Urheber Andere als weitere Geschädigte auftreten. Das wären zB Lizenzkopierer, die nachweisen können, daß das Geschäft über sie hätte laufen müssen und daß ihnen folglich ein Schaden in Höhe X entstanden ist. Diese Behauptungen müssen vor Gericht bewiesen bzw glaubhaft dargelegt werden.

  3. Kann doch gar nicht in einem Urheberrechts-Strafprozeß die Frage der Schadensersatzhöhe geklärt werden! Anderslautende Behauptungen sind hochgradiger Unsinn! Tatsache ist, daß in einem Strafprozeß der Staat antritt und das Recht durchsetzt und den Verurteilten bestraft (daher der Name!). Erst im nachfolgenden Zivilprozeß kann eine Privatperson oder Firma vermögensrechtliche und andere Dinge einklagen. Das ist bei Diebstahl genauso: erst der Strafprozeß, dann (manchmal nach 1 oder 2 Jahren!) der Zivilprozeß und dann erst gibt es (vielleicht!) eine Entschädigung. Der Staat denkt zuerst an sich. So sieht's aus.



p25/26

Ich zitiere nicht, sondern beschreibe nur: In einem Laden kauft eine Person eine Buchhaltungsprogramm. Dieses funktioniert jedoch nicht. Frage: Liegt der Tatbestand des Betrugs vor?

Seit der Zeit, als die komplizierten Anwendungsprogramme (Buchhaltung, Patientenverwaltung, Patientenabrechungen usw) in dem PC-Markt kamen hat sich in der Rechtsprechung einiges entscheidend geändert, zugunsten der Anwender. Genügt ein Programm nicht den Anforderungen (Buchung in nicht vom Finanzamt genehmigter Form, Verstoß gegen Datenschutz etc), dann kann der Kunde das Programm zurückweisen und auf Behebung des Mangels klagen. Ein Betrug kann erst dann vorliegen, wenn nachweislich dem Anbieter der Mangel bekannt war und der Anbieter dennoch das Programm verkauft. Im Falle einer Wiederholung eines Verkaufs mit nachweislicher Mangelbekanntgabe durch Kunden hätte ab dem 2. rügenden Kunden jeder Kunde die Möglichkeit, eine Betrugsklage durchaus erfolgreich durchzufechten.

Wie aber sieht es für einen Händler aus?

[p26,l]

Zitat: "Als Softwarehändler hätte Robert wissen müssen, welche Probleme verschiedenen Softwaretypen erfahrungsgemäß inneliegen können. Bietet er ein Buchhaltungsprogramm als solches an, muß er sich zumindest davon vergewissern, daß es sich auch um ein solches handelt."

  1. Ein Programm existiert doch nicht für sich allein, sondern wird beworben (durch Hersteller oder Großhändler) mit der Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

  2. Ein Händler stellt das Programm ins Regal und wartet auf Kunden - fertig.

  3. Wenn ein Kunde ein Mängel eines Programms moniert, dann kann der Händler auf die Haftung seines Lieferanten zurückgreifen. Er selbst ist als Nichtfachmann gar nicht in der Lage, die Fehler eines Buchhaltungsprogramms zu erkennen.

  4. Außerdem tritt der Händler nicht als Berater auf und erklärt auch nicht "Ich, als Buchhaltungsfachmann, sage Ihnen, das Programm wird Ihnen alles so machen, wie es sein muß. Dafür stehe ich ein." Das kann er nicht. Tut er es dennoch (nachweisbar!), dann kommt er in Schwierigkeiten, weil der dem nach Treu und Glauben handelnden Kunden etwas suggeriert, das dann auch tunlichst stimmen solte...

  5. Anders ist der Fall bei Steuerberatern oder Personen, die vorgeben, der Sache verständig zu sein (und die zum Teil sogar vereidigt sind): Hier hat der Kunde das Recht, diese Personen haftbar zu machen für ihm entstandene Schäden. Ob das auch für Buchautoren gilt??? Man sollte ernsthaft darüber nachdenken...



[p28,l]

Zitat: "Denn der Lottoschein ist eine Datei zur Datenverarbeitung und gleichzeitig ein Computerprogramm gem Paragraph 69a UrhG."

Dem ist nicht so!

  1. gelten bei Spielen grundsätzlich andere Regelungen.

  2. ist es urheberrechtlich völlig unerheblich, ob der Lotto-Zettel nachher von Hand oder von einem Computer ausgewertet wird.

  3. ist der Lottozettel garantiert kein Computerprogramm, denn sein Inhalt ist nicht zur STEUERUNG einer Maschine bestimmt.



[p30,r]

Zitat: "In der Tat ist dem Urheberrecht vorzuwerfen, daß es in der globalen Kriminalisierung einer ganzen Bevölkerungsgruppe wenig Augenmaß beweist."

Von einer Kriminalisierung kann nicht im mindesten die Rede sein. Wenn jemand ganz bewußt Kopien verbreitet, dann weiß er, daß dies illegal ist. Also bitte keine Krokodilstränen!

Wenn jemand die Kopien in Unkenntnis gemacht hat, dann in den meisten Fällen nur deshalb, weil ihm jemand eingeredet hat, er könne ... und er dürfe ... und so weiter. Das führt zu der Frage, ob man nicht den tatsächlichen Verursacher, den "Berater", als Anstifter haftbar machen sollte...



[p32,l]

Zitat [Jemand benötigt Programme, die als Teile älterer Programmversionen ausgeliefert wurden, bei den neueren jedoch nicht mehr.TINA]: "Welchem Anfänger ist es bitte da zu verübeln, wenn er bei einer derartigen Produktpolitik streikt und sich Graukopien [älterer Versionen] zieht?"

  1. Gibt es keine "Graukopien" - also bitte keine Verschleierungen!

  2. ist die Frage der Versionen in einer Hinsicht höchst interessant: Eine ältere Version eines Programms ist im Original nicht mehr verfügbar. Darf der Käufer einer neuen Version dennoch die alten Teile benutzen? Meiner Meinung nach ist das zu vergleichen mit dem Faktum eines Kaufs der alten Version und dem Erwerb des nachfolgenden Upgrades. Dann kann der Anwender die alte UND die neue Version benutzen (er hat für beides bezahlt). Ob nun daraus zu folgern ist, daß der Käufer einer neuen Vollversion automatisch auch die Kopie einer älteren Version verwenden darf? Ich glaube kaum, daß jemand in solch einem Fall eine Unrechtsgefühl ("recht und billig denkend") empfinden würde, gleichgültig, wie die Gerichte darüber befinden würden. Das liegt jedoch an einer gravierenden Wissenslücke: Denn, und das ist ein ernstes Problem, eine neue Version ist ein eigenständiges Produkt - genauso, wie die vorherige Version ein eigenständiges Produkt war! Schlimmer noch: Durch den Zukauf von Rechten kann es sein, daß der Hersteller nur für eine bestimmte Version überhaupt das Recht hatte, bestimmte Elemente seinem Produktpaket beizufügen. Kauft also jemand eine neuere Version und verwendet eine Zugabe oder ein Element einer älteren, macht er sich eindeutig strafbar.

  3. Der umgekehrte Fall ist aus der Vergangenheit sehr bekannt und endete oft sehr unsanft: Anstatt neue Versionen zu kaufen, wurden Originale alter Versionen gekauft.. Benutzt wurde allerdings die neue Version (als Kopie bekommen). Ein klarer Fall für den Staatsanwalt!



[p32,l]

Zitat: "Das Urheberrecht würde ehrlicher werden, wenn ein Programm, das nach einem gestarteten Vertrieb aus dem Handel genommen wird, das Urheberrecht verliert. Hier findet gerade bei Betriebssystemen ein unglaublicher Mißbrauch der Marktmacht statt."

Falsch!

  1. hat der Urheber das gesetzlich verbriefte Recht, jedes seiner Werke wieder vom Markt zu nehmen, wann es ihm paßt.

  2. darf jeder Käufer das von ihm gekaufte Produkt auch weiterhin benutzen. Also erwecke bitte niemand den Eindruck, mit dem Erscheinen einer neuen Programmversion sei die Verwendung der nunmehr älteren urheberrechtlich nicht mehr legal!

    Eine Ausnahme könnte höchstens darin bestehen, daß der Hersteller klipp und klar eine zeitliche Limitierung der Nutzungsberechtigung in seinem Vertrag angegeben und dies dem Kunden vor Kauf eindeutig klargemacht hatte. Dann aber dürfte die zeitliche Limitierung nur ein vorher exakt angegebener Kalendertag sein oder ab Kauf durch eine Zeitspanne von exakt X Tagen( entsprechend Y Monaten oder Z Jahren) bestimmt sein. Die bloße Formulierung "mit dem Erscheinen der neuen Version" ist ungültig, da sie den Kunden eindeutig benachteiligt und der Kauf ein reines Vabanque-Spiel wäre.

  3. Wenn ein Hersteller den Support für ältere Produkte einstellt, dann ist das ein marktpolitisches und ein finanzielles Problem. Der Markt will neuere Versionen, aber der Support kostet ein Vermögen. Weil in vielen Fällen mit dem Erscheinen der neuen Versionen Fehler in den alten Versionen behoben sind, ist die logische Schlußfolgerung, dem Kunden zu raten, die neuen Versionen zu benutzen. Daß natürlich Hersteller auf den Gedanken kommen, neue Versionen zu verkaufen, die tatsächlich jedoch nichts neues enthalten (und es der Fehler auch nicht weniger sind...), ist in höchstem Maße verwerflich, formaljuristisch aber leider nicht greifbar.



[p32,l]

Zitat: "In der Tat ist heute kein Betriebssystem am Markt, das vollständig installiert mit einer Festplattenkapazität auskommt, die vor 3 Jahren üblich war. Die derzeitige explosionsartige Hochentwicklung der RAM- und Festplattenkapazitäten wird irgendwann in den gegenteiligen Effekt umschlagen. Dann werden die heutigen Dinosaurier-PC ebenso aussterben wie die Mainframes vergangener Zeiten."

Als ich vor 3 Jahren meine bis dahin benutzte 200-er Platte verkauft habe, habe ich so gerade eben die Kurve gekriegt, denn die 200-er waren gerade auf dem absteigenden Ast. Meine danach eingesetzte 500-er Platte ist inzwischen längst out-of-date und heute kommen die 4-Giga-Platten angerollt. Das "Entry-Level" liegt zur Zeit bei 1-Gigabyte-Platten. Aber selbst auf die alte 200-er Platte bekomme ich (jeweils einzeln) ein OS/2, ein Windows 95, ein UNIX und die DOSse sowieso. Also ist die obige Aussage wohl arg daneben.

Weiter: Es wird immer mehr Leistung geboten. Warum sollte man auf diese Leistung verzichten - vor allem, wenn ihr Preis laufend fällt!?



[p32,l]

Zitat: "Es besteht auch keine vernünftige Notwendigkeit, Unterhaltungsspiele dem Urheberrecht zu unterwerfen und die Spiele-Freaks zu kriminalisieren."

Falsch!

  1. werden keine "Spiele-Freaks kriminalisiert", sondern es werden Raubkopierer zur Rechenschaft gezogen.

  2. Mit welchem Recht soll hier eine Gruppe von Programmen aus dem Urheberrecht herausgenommen werden!? Allein die Idee ist schon ungeheuerlich! Man könnte direkt auf den Verdacht kommen, die Behauptung sei "interessengeleitet"...



[p32,l]

Zitat [generell zu Computerspielen, TINA]: "Das einzig Schützenswerte ist die Spielidee,..."

Falsch!

Gerade Spiele nicht nur einfach durch das Urheberrechtsgesetz für Computerprogramme geschützt, sondern haben auch einen "Laufbildschutz", denn "sie enthalten Bildfolgen, die Filmwerken entsprechen und daher auch entsprechend zu schützen sind." - so ein Zitat aus einer Urteilsbegründung.



[p32,r]

Zitat: "Meine Erfahrungen als Programmautor und -Verleger gehen eher in die Richtung zu sagen, daß das derzeit geltende Urheberrecht für Computerprogramme überflüssiger als ein Kropf ist."

So, so...! Herr von Gravenreuth ist vermutlich anderer Meinung, deutlich anderer Meinung. Und dieser Meinung werden sich alle Urheberrechtler anschließen (wenigstens in diesem Punkt...)



[p32,r]

Zitat: "Es ist aber auch eine Rechtslage denkbar, wie sie bei Shareware erfolgreich ist. Daß nämlich zunächst einmal das Grundprogramm selbst - ohne Service, ohne Up-Date und ohne gedrucktes Handbuch mit der ausdrücklichen Kopier- und Vertriebserlaubnis gestreut wird. Beansprucht der Kunde Service, muß er den Programmpreis zahlen. Kommt er servicelos klar, kann er praktisch kostenlos nutzen."

Vorsicht!!! Der Mann schlägt vor, das so im Gesetzeswerk zu verankern: Er benutzt das Wort "Rechtslage". Und er schlägt vor, daß im Gesetz verankert ist, daß der Autor ein Programm kostenlos zu liefern habe!



[p32,r]

Zitat: "Eine weitere Variante wäre, daß der Händler einen Teil (unter 10%) seines Erlöses von der Grundversion an den Autor oder Verlag abführt, damit ihm dieser das Haftungsrisiko für das Programm abnimmt. Dieses System wird natürlich von den Softwarehäusern kategorisch abgelehnt, die grundsätzlich ihren Service nicht ernst nehmen."

  1. Man denke immer noch daran, daß dies (nach dem vorherigen) nach Meinung Korotins im Gesetz zu verankern sei!

  2. Dann stelle man sich vor, daß dem Autor 10% oder noch weniger als Lohn zufließen sollen. Also sogar die Höhe der Bezahlung soll per Gesetz festgelegt werden! Und dafür soll der Autor dann Pflichten übernehmen MÜSSEN (!), die der Händler auf diese Weise locker vom Tisch gewischt bekommt.

Da fehlen mir glatt Worte!



[p33,r]

Zitat: "Grundsätzlich - darin sind sich die Experten ausnahmsweise einig - ist das Verwenden der Kopierschutzmechanismen - gleich welcher Art - nur dann zulässig, wenn der Käufer des Programms vor dem Kauf umfassend darüber unterrichtet wird. Wird der Käufer nicht davon unterrichtet, ist die Ware stets fehlerhaft. Kopierschutzmechanismen greifen nämlich immer in einer gefährlichen Weise in die Sicherheit der Datenträger, das Betriebssysteme oder in die Hardwarekonfiguration ein und können zu einer Zerstörung anderer Software und auch der Hardware führen."

Gar so einfach ist die Sachlage nicht!

  1. bin auch ich der Meinung, daß der Käufer vor dem Kauf über den Sicherungsmechanismus informiert werden sollte. Programme mit Dongle lehne ich ab, weil die Kosten für einen "zerschossenen" Dongle zu hoch sind und auch Kollisionen mehrerer Dongles möglich sind. Die Dongles enthalten heute MOS-Bausteine und werden daher leicht durch statische Aufladung zerstört, besonders, wenn sie an der Druckerschnittstelle sitzen. Dongles haben auch einen entscheidenden mechanischen Nachteil: Durch die Kraft des Kabels kann die Platine zerstört werden, bei einem Singleboarder sogar die Hauptplatine (Bei unseren alten Maschinen kostete sie fast 10.000 DM!).

  2. Eine Schutzmethode mit einem speziellen Datenträger (Laserloch in Diskette, spezielle Spuren wurden beschrieben [Track 80, 81 etc] ) halte ich für bedenklich, weil der Datenträger im Lauf der Zeit zerstört und damit das Programm nicht mehr genutzt werden kann.

  3. Die Behauptung, JEDE Schutzmethode würde Schäden an Hardware oder Programmen oder Daten verursachen können, ist falsch!

  4. Es ist ganz wichtig, nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:

    a) ist es Individualsoftware?
    b) ist es Standardsoftware?
    
    c) ist der Kopierschutz Vertragsbestandteil? d) ist es Miete oder Kauf? e) ist der Käufer vor Vertragsabschluß auf Existenz und Art des Kopierschutzes hingewiesen worden. f) welche Aufgaben erfüllt der Kopierschutz? Dient er eventuell Zwecken, die nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz zu tun haben? g) welchen Einfluß hat der Kopierschutz auf die Nutzungsmöglichkeiten des Anwenders? h) was geschieht, wenn der Kopierschutz "zuschlägt"? Blockiert er das Programm? Löscht er Daten? Blockiert er den Zugriff auf Daten? i) wie schnell ist der Kopierschutz zu überbrücken? j) was geschieht in einer Notlage? und so weiter!

    Erst dann, wenn diese Kriterien in Richtung auf eine unzulässige Benachteiligung des Anwenders deuten, ist auch die betreffende Konstellation "Kopierschutz plus Randbedingungen" als unzulässig anzusehen. Es ist zwar so, daß ein Kopierschutzmechanismus einen Mangel darstellt. Aber es besteht auch das berechtigte Interesse des Softwareherstellers, sein Eigentum zu schützen. Die Interessen von Hersteller und Anwender sind gegeneinander abzuwägen. So darf nicht einfach ein Anwender einen Schutzmechanismus einfach deaktivieren oder umgehen, weil er zB das Programm länger nutzen will, als vertraglich vorgesehen. Die zur Zeit im Urheberrechtsgesetz verankerte Möglichkeit der Herstellung von Sicherungskopien bietet meiner Meinung nach die einzige direkt greifbare Möglichkeit, einen Kopierschutz zu beseitigen. Alles andere ist wesentlich komplizierter.

Grundsätzlich kann ich daher nur abraten, sich überhaupt auf Kauf oder Miete eines Programmes zu einzulassen, das durch einen Schutzmechanismus gesichert ist. Würde mir (was rechtlich durchaus zulässig ist!) erst nach Vertragsunterschrift die Existenz eines Kopierschutzes bekanntgegeben, so würde ich sofort auf Auflösung des Vertrages klagen. Für Firmen heißt dies ganz eindeutig: Wenn es auf dem Markt kein Programm mit den für diese Firma notwendigen Eigenschaften gibt, das ohne solche Schutzmechanismen erhältlich ist, dann sollte man sich ein Programm schreiben lassen und alle Nutzungsrechte (einschließlich Vertriebsrechte!) an diesem Programm erwerben!



[p33,r]

Zitat: "...jedoch sind die Folgen anderer üblicher Kopierschutzsysteme durchaus vergleichbar. Lesekopfaufsetzer bei Diskettenlaufwerken, Festplatten-Crash und andere zunächst undefinierbare Fehler haben vielfach ihren Grund in Kopierschutzroutinen."

  1. Bei Disketten sitzen die Köpfe immer auf. Sonst würden sie gar nicht funktionieren!

  2. Head-Crashs bei Platten auf Fehler in der Software zurückzuführen, ist mehr als nur gewagt.

  3. Ich würde für Korotins Behauptungen gern die einwandfrei reproduzierbaren Beweise sehen!



[p34,l]

Zitat: "Grundsätzlich wird man dazu tendieren müssen, den vorhandenen Kopierschutz als Indiz für einen unzulässigen Eingriff zu sehen. Im Ergebnis führt das zu einer unzulässigen Rechtsausübung."

Ein Kopierschutz steht einer Sicherungsskopie nicht automatisch im Wege. Neue Ansätze via Chipkarten und ähnlichem haben keinerlei Einfluß auf das Herstellen einer Kopie des eigentlichen Datenträgers und dienen lediglich zur Feststellung der Autorisierung zum Gebrauch des Programms.

Die Absicherung via Seriennummer im Computer ist zB ein Fall, den die Datev verwendet.

Problematisch ist, was geschieht, wenn der "Fall" eintritt und dieser Kopierschutz versagt, der Anwender das Programm also nicht mehr nutzen kann. Hier muß man berücksichtigen, welchen Schaden der Anwender davonträgt.



[p34,l]

Zitat: "Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind Sicherungskopien nicht in jedem Fall zulässig, insbesondere dann nicht, wenn sich der Nutzer stets legal und kostenfrei eine Ersatzinstallation beschaffen kann."

  1. Das kann so nicht sein, denn mit dem Aufgeben der Herstellung (von der der Anwender 1. gar nicht wissen muß und von denen der Anwender 2. durch den Hersteller auch gar nicht informiert wird!) ist der Anwender hilflos seinem Schicksal überlassen.

  2. Eine Hinterlegung, wie sie von Fachleuten gefordert wird, ist zur Zeit immer noch nicht allgemeiner Stand der Dinge, sondern eine Ausnahmeerscheinung. Es gibt bereits Ansätze zu einer Hinterlegung des Quellcodes plus Dokumentationen bei einer Art Notar (In den USA "escrow agents" genannt). Dies ist jedoch immer ausschließlich vertraglich geregelt, also nur bei Indiviualsoftware der Fall.

  3. ist die Frage des Preises irrelevant. Es kommt auf den Verlust an, der entsteht, wenn wochen- oder monatelang bis zum Eintreffen des Ersatzes der Anwender nicht arbeiten kann.

  4. ist es bei jedem Hersteller möglich, sich Ersatzdatenträger zu beschaffen. Also wären Sicherungskopien unnötig??? Sollte das heißen, daß man nur in dem Moment Kopien machen dürfte, wo man erfährt, daß ein Produkt nicht mehr unterstützt wird? Das wäre sowohl rechtlich wie auch verfahrenstechnisch vollkommen absurd.

  5. ist im UrhG keine Ausnahme für die Herstellung von Sicherungskopien aufgeführt. Im Gegenteil: Vertragliche Klauseln, die Sicherungskopien verbieten, sind nichtig.



[p34,l]

Zitat: "Große Softwarehäuser gehen nun vielfach einen anderen Weg des Kopierschutzes, der auch nicht mehr so bezeichnet wird. Dabei werden die Programme so groß dimensioniert und so kompliziert verschachtelt, daß eine Lauffähigkeit nur mit einer Installation von der CD erreicht werden kann. Für Lieschen Müller ist damit eine unbefugte Weitergabe des Programms - wie auch das Erstellen einer Sicherungskopie - nicht mehr möglich."

  1. Das ist richtig.

  2. Aber nur bis zum dem Punkt, wo man die gesamte CD auf ein DAT-Streamer-Band kopiert. Es geht auch mit kleineren Streamern, aber dann muß man eben mehrere Bänder nehmen. Tatsache: Kopien sind möglich!

  3. Die nächste Stufe sind die Video-CDs mit ihren mehr als 4 Gigabyte Kapazität. Aber das macht auch nichts, denn es ist nur eine Frage der Anzahl von DAT-Bändern. Und die Anzahl der Datenträger steht nicht im Widerspruch zur Möglichkeit einer Sicherungskopie!

  4. Interessant sind einzig und allein die Fälle, wo man zum Starten (oder gar während des Betriebs) des Programms die CD im Laufwerk haben muß...



[p34,r]

Zitat: "In Deutschland können sich viele Hersteller auf einen Schutz berufen, den sie auch hier nach dem Buchstaben des Gesetzes gar nicht haben - siehe unsere Ausführungen über Spiele."

Nun, dann sehe man dort nach: Dort - genau wie hier - unzutreffende Aussagen!



[p34,r]

Zitat: "Die Behauptung, im südostasiatischen Raum wären die Urheber Freiwild und die Raubkopien die Regel, ist in dieser Einfachheit schlicht falsch.
Dort wird beispielsweise Windows als Raubkopie angesehen, weil von Apples Mac geklaut. Und ist deshalb nicht schutzfähig. Deswegen kann dort jeder Windows nach Belieben kopieren, und so wird der Markt mit asiatischen Windows ab 3 Dollar überschwemmt."

  1. Ist auch in den einzelnen Ländern (mehr oder minder ausgeprägt) ein Urheberrecht vorhanden. Dies ist dem amerikanischen Handelskrieg zu verdanken, der gerade in den letzten Jahren deutliche Fortschritte für die Urheber brachte.

  2. haben die asiatischen Staaten ein anderes Rechtsempfinden. So konnte vor rund 20 Jahren ein Japaner eine deutsche Erfindung ungestraft nachbauen, weil das Nachbauen einer japanischen Erfindung eine Sache zwischen zwei Japanern gewesen wäre und der Originalerfinder könnte durch das Kopieren beleidigt sein - Folge: Beleidigungsklage! Ein deutscher Erfinder aber kann nicht nach japanischem Volksempfinden empfinden und folglich auch nicht durch den Nachbau beleidigt sein.
    Aber aus diesen Zeiten sind wir zum Glück heraus.

  3. haben die asiatischen Staaten nicht das mindeste Interesse, FREMDE (!!!) Urheberrechte anzuerkennen, weil sie auf diese Weise ohne jegliche Eigenleistung ihre eigene Wirtschaft hochfahren können. Wer sich etwas umsonst nehmen kann - warum sollte der wohl ein Interesse haben, zu zahlen!?

  4. Erst durch die Entwicklung des Handels und durch die immensen Ausfuhren in andere Länder gab es für die asiatischen Staaten ein Interesse, die Wünsche anderer Staaten zu berücksichtigen. Im Handelskrieg war es ganz klar: keine Ausfuhren, wenn nicht die Urheberrechte anerkannt werden. Der letzte Staat, mit dem allerdings immer noch energisch gekämpft wird, ist Rotchina. Und auch hier ist es so, daß die ungeheuren Ausfuhrmengen dem Urheberecht den Weg ebnen helfen. Nebenbei: Ein sehr großer Teil aller Computerplatinen stammt heute aus Rotchina! Das wird nicht explizit angegeben, ist aber ein Faktum. Man macht sich heute nicht einmal mehr die Mühe, Tarnfirmen in HongKong zu nehmen.



[p35,l]

Zitat: "Die kleine Programmierfirma Microsoft wurde über Nacht berühmt, als sie das IBM-Monopol brach. IBM hatte damals den PC entwickelt und das Betriebssystem PC-DOS."

Selbst kleine Schulkinder wissen heute, daß Microsoft von Seattle-Computer ein DOS gekauft hat, nachdem IBM mit Microsoft über ein Betriebssystem verhandelt hatte. Auch war es Microsofts Idee gewesen, einen 8086 bzw 8088 als Prozessor (als 16-Bitter) zu verwenden statt des geplanten Z80 (nur 8-Bitter). Dieses zugekaufte DOS hat Microsoft umgearbeitet und IBM übergeben, wobei aber die Verträge Microsoft auch eine selbständige Vermarktung dieses Produktes erlaubten. PC-DOS als eine originäre IBM-Entwicklung hinzustellen, oh weh!



[p35,r]

Zitat: "Man mag bei der Standard-Software noch davon ausgehen, daß eine entsprechende Rechtssicherheit und ein Urheberrecht wichtiger sind als Innovationen im Softwaregeschäft,..."

Primitives Kopieren als Innovation zu betrachten,...???



[p36,l]

Zitat: "Aber es kommt noch viel schlimmer: Es ist technisch überhaupt kein Thema, daß schon heute in jeder Online-Verbindung ein Partner auf den Festplattenbestand des anderen zugreifen und sich davon kopieren kann, was er möchte, bei Multitasking-tauglichen Oberflächen oder bei Verwendung des ISDN sogar, ohne daß es der Betroffene merkt. In dieser Situation - die bereits gegeben ist - erweist sich nicht nur ein Urhebergesetz, sondern auch ein Datenschutzgesetz mit allen Vorschriften als hoffnungslos untaugliche Makulatur."

Ich befürchte, ich befürchte ... Ich befürchte, hier hat jemand Fakten gelesen - aber leider nicht verstanden.

  1. Es ist sehr einfach, sich gegen eine Datenausspähung zu wehren: Telefonkabel raus!

  2. Wenn man schon einen Modemanschluß benötigt, dann sollte der nur an einem Rechner erfolgen, der isoliert steht und auf dem sich nur das DFÜ-Programm befindet.

  3. Multitasking als Synonym für "Datenausspähungsmöglichkeit" anzusehen... Oh je! Ein Blick in ein Lexikon hätte vieles klären können...

  4. Es kann nur ausgespäht werden, wenn auf dem Rechner des Anwenders ein Programm läuft, welches (auch ohne Anweisung von außen) Daten sammelt und einem Empfänger übergibt. Dieses Programm muß erst einmal auf den Rechner kommen. Wer kein Programm installiert, welches derlei Dinge treibt, der hat auch keine Probleme. Hierzu werden in Zukunft besondere Institutionen Programme prüfen und freigeben müssen. (Eine andere Lösung erscheint mir nicht durchführbar.)

  5. Das Urheberrechtsgesetz und das Datenschutzgesetz sind mitnichten untaugliche Instrumente, sondern bilden das Rückgrat für die Absicherung des Einzelnen!!! Sie stellen sicher, daß nur solche Dinge erlaubt werden, die diese Gesetze nicht verletzen. Sie stellen sicher, daß der Gesetzgeber weitere Maßnahmen ergreifen wird, um die Einhaltung dieser Gesetze durch technische oder sonstige Dinge nicht untergraben zu lassen. Wenn es zur Zeit etwas gibt, das uns vor diesen Gefahren der DFÜ retten kann, dann beruht es auf eben diesen Gesetzen!!!



[p36,r]

Zitat: "Wir dürfen Ihnen in rechtlichen Einzelproblemen weder Hilfestellung noch Auskunft geben. Das verbietet uns das Refchtsberatungsgesetz, das genauso praxisnah wie das Urheberrecht ist."

Der Gesetzgeber hat eine Mindestqualifikation als Voraussetztung für eine Rechtsauskunft gesetzt. Mit gutem Grund.



[p38,l]

Zitat: "Nicht ausgefüllte Registrierkarten oder Registrierbestätigungen einer deutschen Softwarefirma (oder mit deutscher Adresse) reichen als Legalnachweise [für den Erwerb einer Software, TINA] aus."

Falsch!

Wenn man sich beim Hersteller mit einer Registrierkarte (siehe oben!) angemeldet hat, kann man unter Umständen eine Registrierung erhalten. Da man jedoch das Recht hat, eine Software wieder zu verkaufen, kann man einem ahnungslosen Käufer das Produkt in die Hand drücken - und sitzt immer noch fröhlich mit einer Registrierbestätigung da...

Eine "nichtausgefüllte Karte" hat nicht den mindesten Beweiswert. Sie könnte mit jedem Drucker hergestellt worden sein.



[p38,l]

Zitat: "Quittungen oder Rechnungen eines deutschen Händlers sind ausreichende Nachweise für ein legales Programm. Ein Kassenzettel, aus dem der Programmname nicht eindeutig hervorgeht, ist jedoch meist nicht ausreichend."

  1. Ist eine Quittung nur der Beleg für einen Kauf. Hat man das Produkt weiterverkauft, so ist man immer noch im Besitz der Quittung!

  2. Eine reine Rechnung ohne Quittierungsvermerk ist eine Zahlungsaufforderung und hat als solche nicht den allermindesten Wert!



[p38,l]

Zitat: "Zwischen Privaten abgeschlossene Kaufverträge über gebrauchte Software sind anzuerkennen, wenn sie folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift des Verkäufers, wenn dem Käufer nicht persönlich bekannt, dann Personalausweis zeigen lassen und PA-Nr. auf dem Kaufvertrag notieren. Die Erklärung, daß das Programm frei von Rechten Dritter ist...."

  1. Vorsicht! Wenn hier "frei von Rechten Dritter" steht, so heißt das, daß niemand anderer als der Verkäufer Eigentumsrechte an diesem einen Exemplar hat. Es bezieht sich NICHT auf auf Urheberrechte an der Software!

  2. Wer heute gebrauchte Software kaufen will, muß wegen der Virengefahr höchste Vorsicht walten lassen! CD-Versionen sind eindeutig vorzuziehen. Bei Diskettenversionen sollte man auf den Schreibschutzschieber achten. Viele Hersteller entfernen den Schieber, so daß automatisch Schreibschutz gegeben ist. Sollte dennoch etwaws falsches auf den Disketten sein, so muß jemand mutwillig den Schutz entfernt und absichtlich auf die Diskette kopiert haben.



[p39,l]

Zitat: "Für Public-Domain gibt es keinen Vertrauensschutz. Hier ist immer davon auszugehen, daß es sich um Software handelt, die rechtliche Bestimmungen verletzt."

Für gewerbliche Kopierer ist das sicherlich zutreffend. Ein privater Anwender kann meiner Meinung nach getrost solch ein Programm anwenden. Im Zweifelsfall könnte er in Anspruch nehmen, im Vertrauen auf die Bezeichnung gehandelt zu habend.

Aber! Achtung: Es soll sich durch diese Aussage bitte niemand verführen lassen, irgendwelche Programme als "public domain" zu deklarieren und dann einfach zu benutzen. Es ist immer ein Herkunftsnachweis notwendig. Bei fast allen Public-Domain-Programmen ist das sehr leicht machbar, besonders wenn sie auf CDs vertrieben wurden, wo mehrere Zigtausend Files auf eine CD passen. Programme, die man "von Freunden" erhalten hat, sind da eine andere Sache. In so einem Fall müßte man gegebenenfalls eine weitere Quelle ausfindig machen und so belegen, daß das Objekt als "public domain" deklariert ist.

Ein privater deutscher Anwender in Deutschland kann meiner Meinung nach für sich das Recht in Anspruch nehmen, eine als "public domain" deklarierte Software zu verwenden, da sie laut Programmbeschreibung (notwendig!) vom Autor für jedermann für die private Nutzung freigegeben ist. (Siehe oben)



[p40,l]

Zitat: "für ausländische Software ist ein Vertrauensschutz grundsätzlich nicht gegeben. Zur ausländischen Software zählen:


zu 1,4: es sind inzwischen Millionen Softwarepakete aus dem Ausland eingeführt worden. Auch viele deutsche Händler bieten originale amerikanische Versionen an. All diese Software hat eines gemeinsam: Sie ist für den Export freigegeben worden und es verletzt dadurch nicht das amerikanische Recht bzw die Rechte des Urhebers, wenn eine in Deutschland lebende Person diese anwendet. Als Beispiel möge PKZIP dienen, bei dem zur File-Encryption dienende Teile nicht für den Export freigegeben sind und daher auch nicht an Ausländer verkauft werden. Ist jemand dennoch im Besitz dieser Teile, so verstößt er gegen amerikanisches Recht des Staates, nicht aber gegen Rechte des Urhebers. Also würde ich mir auch in diesem Fall als Privatmann keine großen Sorgen machen.

zu 2: Hier ist der entscheidende Punkt das Verlassen des jeweiligen Staates. Mit Software erwischt zu werden, die nicht exportiert werden darf, kann ins Auge gehen. Danach: siehe "zu 1" Im übrigen muß Software beim Zoll angegeben werden. Es ist in diesem Fall auch die Pflicht des Zolls, auf eventuelle Verstöße hinzuweisen. Ein Privatmann hat nicht das notwendige Fachwissen.

zu 3: Es ist völlig uninteressant, von wem die Software bezogen wurde. Ich bin kein Fanatiker, aber die dauernde Erwähnung "deutscher Händler" kann einen dazu machen! Wichtig ist (und hier spreche ich für Privatpersonen), daß man (nach Treu und Glauben) glaubhaft machen kann, beim Erwerb dieser Software keine Raubkopie, sondern ein legales Exemplar gekauft zu haben. Eine den Anforderungen des Finanzamtes genügende Kaufquittung dürfte hier ausreichend sein.

Es ist übrigens unerheblich, ob ein Programm einen deutschen Händler oder Importeur angibt! Programme, bei denen das der Fall ist, sind in den meisten Fällen Lizenzherstellungen, die in Deutschland erfolgt sind (Beispiel Vobis oder Escom, die auf die Festplatte kopieren) oder der Importeur hat eine ausreichende Menge gekauft und will aus Marketinggründen SEINEN Namen im Programm stehen haben. Ein Programm, welches nicht einen deutschen Händler/Importeur eingetragen hat, ist damit nicht automatisch in irgendeiner Weise minderwertiger.

zu 5: Allein die Annahme, ein Händler dürfe bescheinigen, die Software sei frei von den Rechten Dritter, ist in höchstem Maße illusorisch. Denn der Händler kann dies nicht wissen - und folglich darf er auch nie eine solche Tatsache behaupten!



[p39,l]

Zitat: "Die Zuordnung zu ausländischer Software findet nicht statt, wenn ein Händler oder Importeur oder der Verleger bzw Autor mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich bescheinigt, daß die Software deutschem (nicht europäischem) Urheberrecht entspricht und frei von Rechten Dritter ist."

Wenn ein Hersteller A ein Teil verwendet (zB ein Tool), dessen Hersteller B wiederum die Verwendung oder die Ergebnisse dieses Tools für bestimmte Länder ausschließen, dann darf A sein Produkt, das auf den Werken von B basiert, nicht in die von B unerwünschten Länder verkaufen. Dazu muß A die von B gewünschten Randbedingungen einhalten, wozu üblicherweise auch gehört, daß die Genehmigungen für bestimmte Länder etc deutlich sichtbar angeben sind. Zum Teil gibt es sogar kleine Broschüren, die nur für diesen Zweck den Programmen beigefügt werden (siehe IBM und Microsoft).

Achtung: Diese Broschüren haben den rechtlichen Charakter einer Urkunde!

Entscheidend für den Anwender ist nachher die Frage "Was geschieht, wenn ich hier ein Programm benutze, dessen Anwendung mir nach deutschem Urheberrecht nicht gestattet ist? Wen kann ich schadensersatzpflichtig machen?" Die daraus folgende Frage ist nun, welch ein Schaden überhaupt entstehen kann. "Ist überhaupt der Straftatbestand (!) eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durch mich (!) gegeben?" Hier liegt es ganz entscheidend daran, glaubhaft zu machen, daß man nach bestem Wissen und Gewissen ein legales Exemplar gekauft hat und diesen Kauf belegen kann. Falls ein Straftatbestand nicht vorliegt, kann höchstens eine mißbräuchliche Nutzung vorliegen. Aber hier ist man als Privatperson recht gut geschützt, weil (wieder nach bestem Wissen und Gewissen) dies nicht beabsichtigt hatte (und deshalb ja auch ganz bewußt keine Raubkopie benutzt, die man für ein paar Pfennig oder ganz umsonst sich auch hätte beschaffen können). Alle Kopien des betreffenden Programms müssen dann aber in jedem Fall gelöscht werden!

Übrigens: Natürlich kann der Hersteller zigmal behaupten, sein Produkt wäre frei von jeglichen Rechten Dritter, wäre sein alleiniges geistiges Eigentum, etc - und Euch dennoch eine Raubkopie verkaufen! Das kann Euch auch passieren bei zB Microsoft-Produkten, die sie hier in Deutschland (vermeintlich ganz legal) von der Ladentheke kaufen. Denn niemand kann garantieren, daß nicht irgendein Spezi im Vertriebsweg unter die legalen Exemplare immer wieder ein paar Raubkopien mischt, die er sich irgendwo herstellen läßt...



[p41,r]

Zitat: "Da werden in den Computerzeitschriften ausländische Programme getestet auf Teufel komm raus und verglichen und gewertet und empfohlen oder verdammt. Aber die Aussage, ob das Programm nach deutschem Recht frei von Rechten Dritter ist oder ob es soviel individuell geistige Schöpfung beinhaltet, daß es urheberrechtlich schutzfähig ist: Eine derartige Aussage sucht man vergebens."

Aha!

  1. Es ist absolut egal, was eine Zeitschrift behauptet. Sie ist juristisch nicht für die Programme verantwortlich und kann und darf daher keine verbindlichen Aussagen zum Urheberrecht oder dergleichen machen!

  2. Hier wird ein Gegensatz gebildet: "...frei von Rechten Dritter ist oder ob es soviel individuell geistige Schöpfung beinhaltet, daß es urheberrechtlich schutzfähig ist". Da werden 3 verschiedene Dinge in einen Topf gerührt!!!



[p42,l]

Zitat: "Und wenn irgendeiner den Schwachsinn veröffentlicht, in Polen oder in Japan wäre geistiges Eigentum nicht geschützt, dann wird das schlagzeilenartig kolportiert und mit irgendwelchen unsinnigen Schlußfolgerungen breitgetreten. Daß es hier nur andere Schutznormen sind, will keiner wissen."

Nunja, auch die Mafia hat so ihre "Schutznormen"...



[p42,l]

Zitat: "Der DS-Katalog mit seinen rund 1600 deutschsprachigen Sharewareprogrammen ist die einzige in Deutschland kursierende Zusammenstellung von Software, bei der jeder Autor ausdrücklich erklärt hat, daß die Programme frei von Rechten Dritter sind. Eine ähnliche Liste von Vollversionen - selbst mehrerer tausend Mark teurer Programme gibt es nicht!"

Das muß es ja auch gar nicht! Wer zB WordStar benutzt, stellt fest, daß sogar im Programm selbst darauf hingewiesen wird, welche Firmen hier mitgearbeitet haben. Und jede dieser Firmen (da nur Wordstar [heute Softkey] der letztendliche Verkäufer ist) hat hier Rechte Dritter. Sie haben aber alle Verträge mit WordStar/Softkey geschlossen und über diese Verträge ist Wordstar/Softkey verantwortlich, auch gegenüber diesen Dritten. Ich erwähne dieses Beipiel hier, weil es sogar erstaunlich viele Firmen sind, deren Know-how in die ausgelieferten WordStar-Versionen hineingenommen wurde. Für den Endanwender ist das völlig uninteressant, auch für (fast) die gesamte Handelsstrecke, denn letztendlicher Produzent ist immer noch WordStar/Softkey.

Aus diesem Grund ist der "DS-Katalog" völlig irrelevant und ein Vergleich mit ihm desgleichen.



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Zitat: "Tatsächlich ist es aber so, daß insbesondere die großen Firmen sich eher die Zunge abbeißen, als zu garantieren, daß ihr Produkt frei von Rechten Dritter ist. Aktueller Fall: Intel mit dem Pentium-Chipsatz Triton. Produziert und ausgeliefert wird, doch in Holland gibt es einen Computerhersteller Tricon. Und der fängt an, sich zu wehren. Einen Prozeß gegen Intel anzustrengen würde Tricon nicht überleben. Also gibt es erst mal Abmahnungen an Händler, die mit Triton werben. Nun triffts natürlich die Kleinen, aber tatsächlich können nur die Händler Intel unter Druck setzen. Während es für jedes mittlere und kleine Unternehmen selbstverständlich ist, vor einer Produkteinführung eine Namensrecherche durchzuführen, scheint das bisher für die Großen der Branche bedeutungslos gewesen zu sein."

  1. Intel produziert einen Chipsatz mit dem Namen "Triton". Dieses Wort ist alt und entstammt der alten Mythologie, dürfte also schon mehrfach bei Firmen in Gebrauch sein.

  2. Es gibt in Holland eine Firma "Tricon". Diese ist jedoch laut "c't" [8/95, p26] Softwarehersteller für Maschinenbau.

  3. Es liegt also weder eine Namensgleichheit vor, noch arbeiten beide Firmen im gleichen Geschäftsbereich, was für das UWG eine entscheidende Rolle spielt.

  4. Intel kann also gar nicht garantieren, daß ihr Produkt frei von Rechten Dritter ist. Das hat Intel auch gar nicht nötig - und es geht außer Intel und die besagten Dritten - auch niemanden etwas an! Denn: Wenn Intel ein Produkt verkauft, dann muß Intel dafür geradestehen, wenn etwas schiefläuft. Das "Geradestehen" geht aber nur in einem akzeptablen Rahmen. Da Tricon keinerlei Recht auf den Namen "Triton" hat (diese werden ja auch gar nicht geltend gemacht!), hat Intel nicht das mindeste Verschulden an dieser Affaire.

  5. hat "Tricon" einen Händler abgemahnt. Die Meldungen über die Aussage der Abmahnung gehen auseinander.

  6. Tatsache ist, daß es eine Abmahnung gegeben hat - mit hohen Kosten für den Händler.

  7. Die Händler können sich nun untereinander abmahnen und für die Zukunft die inkriminierte Bezeichung "Triton" weglassen, so heißt es in der "c't". Dann würde wegen des inzwischen aufgegebeben Werbetexts eine weitere Abmahnung nicht mehr möglich sein. Ob das zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Ich wäre jedoch sehr vorsichtig bei einem UWG-Verfahren und würde jede Möglichkeit nutzen, um mich hier aus der Affaire zu ziehen!

  8. Ob es sinnvoll ist, ausgerechnet einen Händler und nicht den Hersteller abzumahnen, ist eine bemerkenswerte Frage, die jedoch der Abmahner zu beantworten hat. Eine Antwort steht hier noch aus. Warum der Fall auch so ausgegangen ist, wie er es nun einmal ist: ebenfalls unbekannt.

  9. Eine Namensrecherche nicht durchzuführen ist sehr riskant. Weil es zwischen "Triton" und "Tricon" keine Namensgleichheit gibt und auch keinen gleichen Geschäftsbereich der betreffenden Firmen, ist nicht nur meiner Meinung nach die Verwendung von "Triton" als ungefährlich anzusehen gewesen. Wer konnte denn auch eine derart seltsame Abmahnung erwarten!? Im übrigen ist es für kleine Firmen durchaus lukrativ, wenn eine große Firma den Lapsus eines gleichen Namens begeht. So hat IBM bei der PC-Serie namens "Ambra" eine fürchterliche und kostspielige Pleite erlebt, weil es in Deutschland bereits eine Firma "Ambra" gab. Zu behaupten, daß die großen Firmen es sich einfach frei heraus erlauben könnten, ohne Namensrecherche in den Markt zu gehen, ist ein ganz großer Irttum!

    Verschärfend kommen 2 Dinge hinzu: a) wird ein großes Unternehmen sehr viel und teure Werbung betreiben und b) wird ein UWG-Verfahren nach dem Umsatz (nicht nach dem Gewinn!) der Firma bewertet und dementsprechend hoch sind auch die Kosten. Gerade große Firmen können fatale Verluste machen. Andererseits muß, wenn sie unterliegt, auch die kleine Firma Kosten in eben dieser Höhe (also berechnet nach dem Umsatz der großen Firma!) zahlen. UWG-Verfahren sind also extrem riskant!

Anmerkung: Eine Firma, die sich einen Begriff "PAURPOINT" als Warenzeichen schützen will, kann dabei böse hereinfallen, wenn sie anschließend versucht, Microsoft abzumahnen, weil "Powerpoint" identisch klingt und damit eine Verwechslung möglich sei. Denn, kann man nachweisen, daß dieses Wort "PAURPOINT" nach Marktbekanntgabe von "Powerpoint" registriert wurde, muß die liebe Firma ganz fürchterlich zahlen, auch alle Schäden, die Microsoft durch den Prozess entstanden sind.
Ach ja: Man konnte...



So, das war's. Ich hoffe, Ihr habt bis hierher durchhalten können. Fragen bitte per E-Mail. Antwort kommt hoffentlich so schnell wie möglich. Wunder werden sofort...

Also, seid brav und denkt dran : Immer sauber bleiben!

TINA




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