für den PCH
Release: 1.10.1996
Copyright © 1996
TINA
and
Antares Real-Estate
Da hat einer ernste Schwierigkeiten mit dem Urheberrecht. (Sagen wir
es mal so...) Also kauft er sich eine Broschüre über Urheberrecht.
Weil ihm die Sache jedoch nicht geheuer vorkommt: spät abends ein
Anruf: "Sie, ich hab' da ein Problem..." - und schon habe
ich
den Salat: Seite für Seite muß ich das Ding durchgehen und mit
Hilfe der Gesetzestexte alles richtigstellen, damit kein Unheil geschieht.
Ich hätte mich nicht so intensiv mit dieser Broschüre
beschäftigt, wenn nicht der Autor sich als Fachmann bezeichnet und damit
ausreichende Sachkenntnisse zu haben behauptet hätte. Angesichts
aber der Tatsache, daß dieses Werk meiner Meinung nach ganz
entscheidend vom Urheberrecht abweichende Meinungen vertritt, sehe
ich mich zu diesem Schritt gezwungen. Weil für diese Broschüre im
"Heimwerker" geworben wurde, habe ich sehr ernste Bedenken,
daß hier ahnungslose Kinder und Jugendliche in die Irre geführt
werden könnten, weil gerade sie in juristischen Dingen besonders
unerfahren sind. Also habe ich Euch aufgeschrieben, worum es geht.
Die Broschur heißt: "Raubkopien von Computerprogrammen, Wegweiser
durch die Gesamtproblematik der Schutzrechte für
Standard-Computerprogramme in Deutschland nach der
Urheberrechtsnovelle 1993 und der Sachenzuordnung des
Bundesgerichtshofes. 1. Auflage August 1995", ist von Werner Korotin
und erschienen in seinem eigenen "WDW-Verlag", Schöneiche.
Ich werde jene Stellen kommentieren, die meiner Meinung nach mit
äußerster Vorsicht zu behandeln sind. Ich weise aber in aller
Deutlichkeit darauf hin, daß ich keine Fachfrau für Urheberrecht
bin. Eine verbindliche Rechtsauskunft kann und darf nur ein
Rechtsanwalt erteilen!!! Darüber hilft Euch auch das Lesen ganzer
Bibliotheken nicht hinweg. Ich weise außerdem darauf hin, daß
ich am Urheberrecht bzw seinen Auslegungen zum Teil erhebliche Bedenken
habe. Zum Teil sind die Auslegungen schon in meinem Sinn
weiterentwickelt worden. Mir geht es nicht darum, Raubkopierern
Persilscheine zu geben oder gar darum, den Softwareherstellern
Heiligenscheine. Mir geht es um gerechte, für Urheber und Anwender
vertretbare und zumutbare Rechtspositionen. Und jetzt nochmal, damit
es auch keiner übersieht: Eine verbindliche Rechtsauskunft kann und
darf nur ein Rechtsanwalt erteilen!!!
Der Text wäre für eine Ausgabe des "Heimwerker" zu lang. Also hatte ich mit Herrn Eberle ausgemacht, daß wir ihn als Fortsetzungsserie bringen würden.
Die Angabe [p2,r] bedeutet: Seite 2, rechte Spalte. Auf geht's!
[p2,r]
Zitat:
"Die einzige Möglichkeit, das [eine Urheberrechtsverletzung
durch Kopieren, TINA] wirklich exakt nachzuweisen, die
Decompiliering eines Programms, hat der Gesetzgeber selbst - auch
für die Beweisführung vor Gericht - verboten."
Das sehe ich nicht so. Wenn eine Autopsie eine Todesursache
ermitteln kann, dann kann - zumindest in einem Rechtsstreit vor
Gericht - die Decompilierung benutzt werden. Es geht ja nicht darum,
unberechtigte Vorteile aus dieser Decompilierung zu gewinnen,
sondern im Gegenteil darum, einem Rechtsbrecher diesen Rechtsbruch
nachzuweisen. Außerdem ist in der Tat eine Decompilierung durchaus
möglich. Die Frage ist nur, wer diese Decompilierung veranlassen darf!
[p2,r]
Zitat:
"Wenn man natürlich immer wieder das Rad neu erfinden muß,
weil irgendeiner meint, ein Urheberrecht darauf zu haben, dann wird
Deutschland bald wirklich zur Software-Provinz werden."
Es geht hier um Urheberrecht. Die Provinzialität Deutschlands ist a)
ein Faktum und b) eine Frage der Intelligenz und nicht der
Erlaubnis, fremdes Gedankengut zur eigenen Lustbarkeit und
Gewinnmaximierung mißbrauchen zu dürfen!
[p3,l]
Zitat:
"Hat denn nicht Martin Luther unautorisiert ein geschütztes
Werk (die lateinische Bibel) übersetzt, bearbeitet und
'verschandelt'? Haben dann nicht all die protestantischen Pfarrer
diese 'Raubkopie öffentlich aufgeführt' (in den Kirchen vorgelesen)?
Waren die Hausmusikzirkel in den Bürger- und Adelshäusern nicht
kriminelle Vereinigungen?"
[p3,r]
Zitat:
"Während alle anderen Schutzrechte (Patent, Warenzeichen
u.ä.) eine Registrierung oder zumindestens eine aktives Handeln des
'Erfinders' voraussetzen, ist dies beim Urheberrecht anders. Es ist
irgendwann plötzlich da und untrennbar mit der Person des Urhebers
verbunden und von dieser auch nicht mehr trennbar - selbst, wenn der
Urheber gar kein Urheberrecht haben will."
[p4,l]
Zitat:
"Dies ist völlig entgegengesetzt dem amerikanischen und
internationalen Urheberbestimmungen, wo das Urheberrecht erst mit
dem Anbringen des Copyright-Vermerks auf dem Werk entsteht. Dies
bedeutet, daß ein Computerprogramm eines amerikanischen Autors, das
keinen Copyright-Vermerk enthält (weil es beispielsweise wegen
öffentlicher Förderung Allgemeingut ist), in den USA frei kopiert
und verkauft werden kann, in Deutschland aber unter den Schutz des
Urheberrechts fällt und ein Kopieren strafbar ist (Es sei denn, der
Autor hätte dieses Kopieren ausdrücklich - und nicht nur
stillschweigend gestattet)."
Nachfolgend das älteste Beispiel, welches ich in meiner Bibliothek
finden konnte, bereits auf der allerersten Diskette der CPM-Users
Group, von 1976!
_.title 'Diablo Hytype I Printer Routine Z-80 VERSION' _.sbttl 'Copyright 1976 by Technical Design Labs, inc.' ; VERSION 1.6 ; DIABLO HYTYPE I PRINTER ROUTINE ; ;COPYRIGHT 1976 BY TECHNICAL DESIGN LABS, INC. ; WRITTEN BY TOM KIRK ; ; SO LONG AS THE ORIGINATOR AND THE LIST ; OF MODIFIERS IS INSERTED INTO THE SOURCE ; CODE, AND KEPT INTACT, PERMISSION IS ; HEREBY GIVEN TO COPY, MODIFY, AND ; DISTRIBUTE FOR NON-COMMERCIAL PURPOSES. ; ; MODIFIED BY: ; ; DEC 22, 1976 ; ; LIMITS ON TYPING AREA WIDTH = 132 ; WIDTH IN TENTHS OF AN INCH ; ; TYPE SIZE PARAMETERS LPINCH = 6 ; LINES PER INCH
Wie man deutlich sieht, wird hier ausdrücklich die kommerzielle
Nutzung untersagt! Und das bereits vor 20 Jahren!
Später entstand der Begriff der "Shareware". Hierzu möchte
ich den Mann zitieren, der bei dieser Entwicklung entscheidend beteiligt war:
Jim Button.
+------------------------------------------------------+ | Welcome to "User Supported Software". | | This remarkable revolution in software distribution | | was co-pioneered in 1982 by Jim Button and Andrew | | Fluegelman. It has become a major force in the | | software industry, helping to drive software prices | | down and eliminate copy protection schemes. | +------------------------------------------------------+ HERE'S HOW USER SUPPORTED SOFTWARE WORKS: You are encouraged to copy the program diskettes and share them freely with others. You have the luxury of trying out the complete programs, at your own pace and in the luxury of your own home or workplace. This is not a crippled or "demo" copy, but the complete working version of the program. If, after trying out the programs, you decide to continue to use them, you are trusted to purchase the programs from the program's author, or from an authorized dealer. Why pay at all? -------------------------------------------------------------- * You receive a CURRENT copy of the program with a printed manual (where applicable) * One year of technical support - by phone or written * Notification of updates (and fixes, if required) * Inexpensive upgrade offers * Notification of new products * Your input and ideas help shape future products * Periodic offers and "deals" (for our customers only) * Access to the on-line ButtonWare Bulletin Board, which means: - Information and announcements (on line) - Communication with other ButtonWare users - More technical support, and helpful tips/pointers * A sense of pride and ownership, in having honestly participated in the User Supported software revolution * You help to keep software prices down, by supporting a distribution method which doesn't rely on expensive advertising campaigns. So please, dive in and enjoy the fun of sharing good software legally with your friends and associates. But please be aware of the following restrictions, designed to protect the community of User Supported software users and authors, and to prevent greedy people from taking unfair advantage of the trust, hard work, and good will of User Supported software authors: 1. No price or consideration may be charged. However, a distribution cost may be charged for the cost of the diskettes, shipping, and handling, so long as it's not more than $10 total. 2. The files and programs on the disks may not be modified, deleted, nor added to. 3. The programs cannot be sold as part of some other more inclusive package. 4. The programs cannot be "rented" or "leased" to others. 5. The printed manuals cannot be copied or reproduced in any way. 6. In the case of distribution via computerized "bulletin boards" or through any other telecommunications link the following must be done: * X-Modem or some other error checking protocol must be used * All ButtonWare programs (and documentation files) must be transferred in library format. That means the files have all been combined into one file. You can get assistance with this procedure from the Technical Support Department at ButtonWare. 7. If you're copying the disks for distribution to students in a classroom, you must provide them with the following written notice: +-----------------------------------------------------+ | These diskettes are distributed to you through the | | courtesy of your school and instructor, and | | Jim Button. No royalty or registration fee has | | been paid for the programs, which are for your use | | and evaluation as a student. | | | | If you wish to receive technical support from | | ButtonWare, as well as announcements of updates and | | improvements to the programs, you must first become | | a "registered user." You do that by purchasing | | each program you plan to use - from an authorized | | dealer or directly from ButtonWare: | | | | Jim Button | | P.O. Box 5786 | | Bellevue, WA 98006 | | | | You may also purchase by calling our toll-free | | order line, 1-800-JBUTTON. | +-----------------------------------------------------+
[p4,r]
Zitat:
"...weil im gleichen Gesetz allgemeine und spezialisierte
Vorschriften teils widersprüchlich vorhanden sind. So wird im
allgemeinen Teil ein Kopieren zum privaten Gebrauch gestattet, in
dem für Computerprogramme geltenden Teil jedoch verboten."
In dem Abschnitt für Computerprogramme sind Spezialisierungen und
andere Dinge. Das stimmt. Aber es heißt ganz klar und
unmißverständlich im UrhG Paragraph 69a Absatz 4: "Auf
Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird."
Und "dieser Abschnitt" ist "Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen
für Computerprogramme". Also ganz simpel und wirklich für (fast...)
jeden zu verstehen.
[p4,r]
Zitat:
"Natürlich ist es dem Juristen klar, daß eine
Spezialbestimmung einer allgemeinen Regelung vorgeht, nur es kann
nicht Sinn eines für die Allgemeinheit bestimmten Gesetzes sein, den
Regelungsinhalt nur Personen mit juristischer Ausbildung zu
offenbaren."
Setzen wir mal voraus, daß der Betreffende lesen kann, dann schließt
er schon alle Analphabeten aus. Für die gelten die Gesetze aber auch!
Es ist nicht Sinn eines Gesetzes, für JEDEN klar und deutlich
verständlich zu sein. Ein Minimum an Kenntnissen (die man sich ja
durchaus erwerben kann - und wozu es auch Rechtspfleger gibt!) und
an Intelligenz darf man in diesem Staat hoffentlich voraussetzen...
Und der Staat tut es auch!
[p6,l]
Zitat:
"Erste Anforderung [an die Schutzfähigkeit, TINA] ist also
'Ergebnis eigener geistiger Schöpfung des Urhebers'. Dies setzt
voraus, daß der Urheber bekannt ist (keine Firma),..."
"Denn ein Teamwork an einem Programm schließt in der Regel eine
eigene geistige Schöpfung aus und ist fast unwiderlegbares Indiz
dafür, daß handwerklich oder industriell sauber produziert wird."
Falsch!
[p8,l]
Zitat:
"Kein Grund zur Abmahnung besteht beispielsweise dann, wenn
der Abgemahnte das abgemahnte Verhalten zwar irgendwann ausgeführt
hat, es aber derzeit und in Zukunft nicht mehr tut. Dies ist zum
Beispiel dann der Fall, wenn er bereits zwischendurch von jemand
anderem (z.B. Mitbewerber) abgemahnt wurde..."
Hier wird der Eindruck erweckt, daß jemand, der bereits eine
Abmahnung erhalten hat, nicht auch von einem Zweiten (und Dritten,
und...) eine wirksame Abmahnung erhalten könnte. Dies ist jedoch
möglich! Und das wird SEHR teuer!
[p9,r]
Zitat:
"...Demnach dürfen Kopien aller Art nur genehmigt vorgenommen
werden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.1.1994
Aktenzeichen 1 ZR 267/91 festgestellt, daß dieser Kopiervorbehalt
auch für das Kopieren auf die eigene Festplatte gilt. Im Klartext:
Der Rechtsinhaber kann bestimmen, daß z.B. ein Programm nicht
installiert werden darf, sondern ein Starten nur von der Diskette
zulässig sein kann."
[p9,r]
Zitat:
"Auf Grund der extremen Einschränkungen des Paragraph 69c
Abs. 1 ist davon auszugehen, daß die allgemeinen Vorschriften der
Urheberrechts bezüglich der Genehmigung der Herstellung von Kopien
zum privaten Gebrauch (Paragraph 53 Abs. 1) auf Computerprogramme
nicht anwendbar sind."
Nicht "aufgrund von...", sondern ganz explizit - siehe UrhG
Paragraph 69a Absatz 4, ist dies geregelt! Und das heißt: Man darf
keine machen.
[p9,r]
Zitat:
"Bei der Klassifizierung von Kopiervorgängen hat es der
Bundesgerichtshof bisher offengelassen, ob das Einladen in den
(flüchtigen) Arbeitsspeicher ebenfalls (ein zustimmungspflichtiges)
Kopieren darstellt. In der ganz überwiegenden Zahl der Fachmeinungen
wird das bejaht, doch es gibt erhebliche grundsätzliche Bedenken
dagegen."
Hier werden aber nur die Rechte des Rechtsinhabers, also des Urhebers oder des Softwareherstellers, beschrieben - und zwar alle! Wenn er davon (zB durch Verkauf eines Vervielfältigungsstücks) Rechte abgibt, so impliziert dieser Verkauf ("bestimmungsgemäßer Gebrauch") die Zustimmung zum Kopieren in den Hauptspeicher eines (einzigen) Computers. Die Hersteller geben denn auch ganz explizit die Übertragung des Rechts zum Kopieren in einen Hauptspeicher an. Sämtliche Unklarheiten sind spätestens seit dem Artikel von Zahrnt in CR 8/94 vom Tisch! Im Übrigen ist es nicht notwendig, etwas in den Arbeitspeicher zu laden, wenn es sich bereits darin befindet (zB in einem EPROM). Dann ist das EPROM-Brennen der genehmigungspflichtige Kopiervorgang.
[p9,r]
Zitat:
"Ein Genehmigungsvorbehalt des Einladens in den Arbeitsspeicher
würde daher einem Benutzungsverbot des legal erworbenen Programms
gleichkommen, das ist aber mit dem Schutzzweck bezüglich der
Vervielfältigung (Kopieren) und auch kaum mit der grundgesetzlichen
Eigentumsgarantie zu vereinbaren."
[p10,r]
Zitat:
"Der feine Unterschied zwischen Kopieren und Verbreiten:
'Warum, fragte mich einer, 'ist das Kopieren so wichtig. Wer ein
Programm in ein Netz speist, verbreitet es doch und das Verbreiten
ist doch ebenso geschützt wie das Kopieren. Irrtum sprach dier Igel
und stieg vom Stacheldraht, der Urheber hat zwar ein
Verbreitungsrecht, aber das endet sehr abrupt. ...Hierzu ein
Beispiel..."
[p11,l]
Zitat:
"für eine bewegliche Sache ist Lizenzrecht nicht anwendbar.
Und das bedeutet , daß die Ansicht der Softwarefirmen, sie könnten
einem Verbraucher an einer Software nur ein Nutzungs- oder
Lizenzrecht einräumen, ganz einfach rechtswidrig ist."
Wie ich (siehe später zu Seite 13,r) zeigen werde, ist diese Aussage
falsch. Außerdem werden Nutzungsrecht und Lizenzrecht in einen Topf
geworfen.
[p11,r]
Zitat:
"Und nun kommt auch wieder unser schöner so weitgehend
unverständlicher Absatz 3 aus dem Paragraph 69c des Urheberrechts
ins Spiel. Und der sagt auf deutsch:
Wer ein Exemplar einer Software in der EU einmal verkauft hat, hat
für dieses Exemplar keinen Einfluß mehr auf die weitere Verbreitung
(ausgenommen Vermietung)."
UrhG Paragraph 69 c Absatz 3: " Der Rechtsinhaber hat das
ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu
gestatten: 1. ..., 2. ...
3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms
oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der
Vermietung. ..."
Also: wer ein Programm geschrieben hat, darf das Original oder
Verkaufsexemplare ("Vervielfältigungsstücken", dh Kopien) verkaufen
und/oder vermieten.
Weiter: UrhG Paragraph 69 c Absatz 3: " 3. ...Wird ein
Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des
Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so
erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses
Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Mietrechts."
Das heißt: Wenn Produkt verkauft wird, dann kann der Urheber nicht
mehr darüber entscheiden, in welches Land der EG (oder "oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum") dieses Produkt weiterverkauft wird.
Verbreitungsrecht heißt also klar und eindeutig, daß es um die
geographische Fläche geht, in der das Programm angewendet werden
darf. Es heißt nicht, daß das Programm von anderen Personen kopiert
werden darf!
Der Gesetzestext UrhG Paragraph 69c, Absatz 3 ist im Endeffekt
nichts anderes als eine Gleichstellung der anderen Staaten mit
Deutschland, wenn es um die Berechtigung der Nutzung eines Programms
geht.
Diese Gleichstellung ist ganz besonders wichtig in bezug auf die USA: Zw
ischen Deutschland und die USA gibt es keine Gleichstellung,
denn sie ist im Gesetz nicht erwähnt - und sie ist auch durch andere
Regelungen nicht einmal andeutungsweise vorhanden, weil die
Urheberrechte sehr verschieden sind. Die Gleichstellung könnte erst
nach einer Anpassung der Gesetze folgen. Hier sind jedoch die
amerikanischen Film- und Musikindustrien gewaltige Gegner, da sie
(im Gegensatz zu den deutschen) den Künstlern kaum Rechte einräumen
wollen. Gerade dieser Punkt führt zu erheblichen Spannungen in den
in den amerikanischen Verwertungsgesellschaften (wie es zB GEMA, VG
WORT oder VG Bildkunst in Deutschland sind).
[p12, Kasten]
"Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?...
Kopieren: Nein, auch nicht installieren, wenn nicht eine
Installationsroutine vorgesehen."
Das heißt: "Installieren: ja, wenn Installationsroutine
vorgesehen; nein, wenn keine Installationsroutine vorgesehen." Und
das ist Nonsens!
[p12, Kasten]
Zitat:
"Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?...
Im Netz nutzen: Ungeklärt, wird weitgehend auf den Einzelfall
ankommen. Rechtlichen Rat einholen!"
Dies ist einfach geregelt bei Programmen, die einen Zähler
mitführen, und bei denen man pro x Arbeitsplätzen eine Lizenz kaufen
muß, die der Zähler eingegeben bekommt (bei der Installation eben
dieser Lizenzen) und die er dann überwacht.
[p12, Kasten]
Zitat:
"Was darf ich mit legal erworbener Standardsoftware tun?...
Auf mehreren Computern installieren? In der Regel nein. Jedoch
gestattet, wenn der Urheber oder Verfügungsberechtigte keine
Mehrplatz-Einschränkungen macht."
Zu 1: Ein hochbrisanter Punkt, bei dem ich mit Herstellern
deutlichst anderer Meinung bin, ist deren Maßgabe, man dürfe ein
Programm nur auf einem einzigen Computer installieren, auch wenn man
als einziger Anwender dieses Programm auch auf mehreren Computern
brauche. Dann müsse man es eben in jedem einzelnen Einsatzfall
installieren und wieder deinstallieren.
Ich halte die Meinung dieser Hersteller für hochgradigen Unfug, denn
die Installation eines solchen Programms für jeden einzelnen Einsatz
ist eine zum Teil so aufwendige oder gar unmögliche Angelegenheit,
daß einem gar nichts anderes übrigbleibt, als das Programm bis zur
nächsten Benutzung auf einem Computer zu "parken" (notfalls sogar
durch Passwort etc gegen Nutzung durch Andere geschützt)..
Im Gegensatz zu einer Nutzung in einem Netzwerk, wo haargenau die
gleiche Situation vorliegt, kann man bei nichtvernetzten Computern
eben nicht auf einen Server zugreifen - und es wäre widersinnig,
wenn die Existenz eines Servers (notfalls mit Zähler) einen
Unterschied in der Nutzungsmöglichkeit eines Programms darstellt.
Sollten die Hersteller nur die Nutzung mit Zähler erlauben, das
(geschützte) "Parken" auf mehreren Computer nicht, so könnte man das
meiner Meinung nach getrost als schizophren bezeichnen.
[p12,r]
Zitat:
"Shareware-Autoren erwarten oder fordern, daß der Nutzer, der
sich für eine dauerhafte Nutzung entscheidet, eine
'Registrierungsgebühr' entrichtet und dafür Vollversionen, Updates
und/oder gedruckte Handbücher erhält."
Falsch!
Shareware-Autoren sind solche, die dem Anwender das Produkt
nur für eine gewisse Zeit überlassen - zum Testen. Will der Anwender
das Produkt auch weiterhin benutzen können, so hat er dafür eine
Nutzungsgebühr zu zahlen.
Das Wort "Registrierung" ist aus dem Amerikanischen übernommen
worden. Eine "Registrierungskarte" hat mit dieser Registrierung
nichts zu tun, sondern wird (und wurde schon lange!) benutzt, um
Anwender eines Programms in die Datenbank des Herstellers eintragen
zu können. Dafür aber ist jedoch keine Karte notwendig! Ein
einfacher Brief oder eine Postkarte (auch die vom Urlaub aus
Mallorca...) ist völlig ausreichend. Die Einsendung einer solchen
Meldung "Hier bin ich - ich verwende Dein Programm XYZ" an den
Hersteller hat jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung.
Ausnahmen:
Weiter: Ein Autor muß nicht automatisch eine Vollversion
verschicken, wenn er eine Karte erhält! Er kann sich darauf
beschränken, von Anfang an das "Vollprodukt" als "Shareware" zu
vertreiben. Siehe das Beispiel von Jim Button! Es ist lediglich so,
daß die miserable Zahlungsmoral (vorsichtig formuliert!!!) der
Anwender es den Autoren als nicht sinnvoll erscheinen läß, so zu
verfahren. Um also überhaupt (!) an Geld zu kommen, versprechen sie
den Interessenten ein besseres Programm, wenn denn Geld käme...
Ganz zu Anfang, zur Zeit der ersten Public-Domain-Software, war es
gang und gäbe, die Programme im Source-Code zu verschenken. Dies hat
jedoch drastisch nachgelassen, als die Autoren erkannten, mit welch
einer Sippschaft als Anwendern sie es zu tun haben. (Wer gibt heute
noch Source-Codes ab???)
Die Software-Autoren hatten von Anfang an (also schon bei den ersten
Public-Domain-Programmen - man sehe in die Docs der Programme!)
geäußert, daß sie für Spenden empfänglich seien, daß sie damit ihre
Arbeit finanzieren. Wenn man aber programmiert wie ein junger Gott -
und jedermann kopiert fröhlich und zahlt keinen Penny, dann kann
einen schon die Wut packen! Also wurde immer weniger als "Public
Domain" deklariert und der Begriff "Shareware" geboren. Hier wurde
von Anfang an die probeweise Nutzung für einen begrenzten Zeitraum
angegeben - danach sollte eine Zahlung erfolgen.
Als dies nichts fruchtete, wurden Versionen mit minderer
Leistungsfähigkeit in den Markt geworfen via Clubs, Netzwerken,
PD-Versender (die das natürlich mitkopierten - brachte es ihnen doch
säckeweise Geld!). Erst nach Zahlung der "Registriergebühr" erhielt
ein Anwender dann die sogenannte "Vollversion".
Leider ist dieser Vertriebsweg so schlecht (Zahlungsmoral, etc!)
daß sehr viele Autoren nicht einmal mehr Versionen minderer Leistung
verschicken, sondern nur noch dumme "Demos", die mit wilden Bildern
etc Leistungsmerkmale eines Programms zeigen sollen, von denen der
Käufer für später nur noch hoffen kann, daß sie auch tatsächlich
existieren.
Dies zur Klarstellung, denn nichts wird so sehr verfälscht, wie die
geschichtliche Entwicklung von der Public-Domain mit Source-Code bis
zur heutigen Krippleware. Diejenigen, die am meisten verfälschen -
und natürlich auch das größe Interesse an der Verschleierung der
Wahrheit haben - sind natürlich diejenigen, die Software kopieren:
die kommerziellen oder "privaten" Kopierer, man kann fast immer mit
Fug und Recht sagen "Raubkopierer", denn wer von diesen Kopierern
kümmert sich schon um die Rechte der Autoren, fragt diese um
Genehmigung oder hält sich an deren Verbreitungsbedingungen!?
Dies zur Seite 12,r und 13,l.
[p13,l]
Zitat:
"In Deutschland gab es die ersten Probleme mit den
Shareware-Händlern. Lange Zeit hielt man es nur für legitim, daß der
Sharewarehändler die zum Kopieren benötigten Disketten verkaufte und
das Kopieren selbst nur gegen eine Kostenerstattung namens und in
Vollmacht des Autors vornahm. Dies ist nicht mehr haltbar, da nach
dem vorzitierten Urteil des Bundesgerichtshofs nun ein glasklarer
Verkauf der Software vorliegt."
Wenn sich Korotin auf diesen Text beruft [p11,l] "Urteil vom
14.7.1993, VIII ZR 147/92): 'Der Senat hat, woran festzuhaltren
ist, bereits mehrfach entschieden, daß eine Standardsoftware als
eine bewegliche Sache anzusehen ist", dann wird es heikel!
Meine Annahme wird durch Urheberrechtler bestätigt, die zudem darauf
hinweisen, daß der Senat selbst, nämlich im gleichen Urteil, an
anderer Stelle ausführt: "Entscheidend ist allein, daß es sich auch
in diesem Falle um ein auf einem Datenträger verkörpertes Programm
und damit um eine körperliche Sache (õ 90 BGB) handelt." Der Senat
hat also eine auf einem Datenträger befindliche Programmkopie als
bewegliche Sache eingeordnet. Daraus darf jedoch nicht geschlossen
werden (laut 1. Senat des BGH), daß eine Programmkopie, nur weil sie
sich auf einem Datenträger befindet, IN JEDEM FALL eine Ware ist.
Vorsicht ist geboten!
Ein weiterer Urheberrechtler weist darauf hin, daß der BGH seine
Entscheidung in Bezug auf Gewährleistung getroffen hat und sagt:
"Die gewährleistungsrechtliche Zuordnung nach Kaufrecht besagt aber
nichts zu der Frage, in welchem Umfang der Erwerber das
Softwareprodukt benutzen darf." [Zahrnt, CR 8/94, p456] Zahrnt
weiter: Die Lieferung eines Datenträgers ist ... nicht essentiell
und nicht einmal nötig." [gleiche Quelle,p457]
Anmerkung: Wenn jemand ein Programm schreibt und es als
"Individualsoftware" (also nicht Standardsoftware!) einem Kunden
übergibt, dann kann er den Mehrwertsteuersatz für Buchwerke (den
halben, also zur Zeit 7%) ansetzen. Es ist also in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten eines Software-Autors unter
diese Regelung fallen!
Wer allerdings als Autor nicht diese ganz ausdrückliche
Einschränkung macht, wird diese auch später nicht durchsetzen können!
In den USA sind der PC-SIG von einer ganzen Reihe von Autoren die
Kopiergenehmigungen für ihre Programme entzogen worden. Wer also in
die neueren CDs der PC-SIG schaut, wird dort viele "Löcher"
entdecken.
Brisant wird dies beim Verkauf von Shareware in Kaufhäusern und
Supermärkten, wo sie (heute meist auf CDs) - von völlig Fachfremden
- lediglich an der Registrierkasse zum ersten und letzten Mal in die
Hand genommen wird. Jegliche Beratung unterbleibt. Das gleiche gilt
für den Vertrieb via Zeitschriftenhändler. Wie wollte man den
juristisch für irgendwelche Folgen der Software regresspflichtig
machen!?
Mit dieser Entwicklung sieht es um die Software, bzw der Situation der Anwender äußerst düster aus!
[p13,r]
Zitat:
"Für den Kunden und für den Autor der Shareware ist jedoch
wesentlich, daß der Kunde rechtlich nicht mehr gezwungen werden
kann, sich 'registrieren' zu lassen. Dies ginge selbstverständlich,
wenn der Kunde die Shareware nicht gekauft, sondern nur zur Nutzung
übertragen bekommen hätte. Wie aber bereits ausgeführt, ist das
rechtlich nicht machbar."
Aber nicht doch! Der Kunde hat nichts anderes als ein Recht zur
Nutzung erhalten!!! Hier wird die direkte Einräumung (durch den
Autor/Hersteller im Fall von Individualsoftware) von Nutzungsrechten
an einen Anwender verwechselt mit den Bestimmungen über
Standard-Software.
Achtung:
[p13,r]
Zitat:
"Anders als bei 'normaler' Software, wo immerhin das
Vervielfältigungsrecht noch über den Kaufzeitpunkt hinauswirkt, hat
ja der Shareware-Autor das Vervielfältigen seiner Software
ausdrücklich gestattet."
[p14,l]
Zitat:
"In letzter Zeit taucht vermehrt Shareware auf, die zeitlich
limitiert ist und irgendwann das System selbst blockiert oder die
weitere Ausführung der Shareware blockiert. Nach übereinstimmender
Meinung ist dies zulässig, wenn der Kunde dies unmißverständlich
weiß. Hier obliegt also dem Händler eine besondere
Aufklärungspflicht. Wohlgemerkt, dem Händler, nicht dem Autor, denn
dieser steht ja mit dem Kunden in keiner vertraglichen Beziehung!
Hat der Händler nicht aufgeklärt, ist das Programm fehlerhaft und
der Kunde ist berechtigt, auf Kosten des Händlers den Fehler zu
beseitigen, also das Zeitlimit außer Kraft zu setzen (Paragraph 69d
Abs. 1 UrhG)."
Falsch!
Wobei klar ist, daß fast alle gewerblichen Kopierer diesen Punkt
ganz geflissentlich auslassen - oder hat einer unter den Lesern auf
den Euch übergebenen Disketten oder bereits in der Werbung (zB
Inserate) jemals einen entsprechenden Vermerk gefunden???
[p14,l]
Zitat:
"Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, die am Markt vorhandene
Shareware zu sammeln und aus dieser Sammlung eine CD zu fertigen."
Falsch!
[p14,r]
Zitat:
"Auch die einfache Bezeichnung Shareware reicht aus, denn der
Markt versteht eben unter Shareware ein Programm, das frei kopiert
und weitergegeben, aber eben nicht weiterbearbeitet werden darf."
Falsch!!!
[p14,r]
Zitat:
"Die Genehmigung zum Weiterkopieren und Weiterverbreiten gilt
selbst unter den o.a. Voraussetzungen als erteilt, wenn das Programm
einen Copyright-Vermerk enthält. Copyright bedeutet nämlich nicht,
daß sich der Autor das Kopieren und Weiterverbreiten vorbehalten
hätte, sondern ist nur ein Hinweis darauf, daß ein amerikanische
und internationales Urheberrecht für den Autor gilt! Für den
deutschen Binnenmarkt ist der Copyright-Vermerk ohne Bedeutung, da
der Autor ohnedies ein generelles Urheberrecht hat, ob nun der
Copyright-Vermerk vorhanden ist oder nicht."
Falsch!
Der Copyright-Vermerk gehört zum Welturheberrechtsabkommen, besagt
also nicht automatisch, daß für den Autor das amerikanische
Urheberrecht gilt! Vielmehr ist es so, daß die einzelnen Staaten
ihr jeweiliges Urheberrecht haben (falls sie überhaupt eines
kennen...). Für die Anerkennung von Urheberrechten in einem Land,
welches das Welturheberrechtsabkommen mit unterzeichnet hat, sind
bestimmte Pflichten zu beachten. Dazu kann "Hinterlegung,
Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung"
usw gehören!
[p15,l,o]
Zitat:
"Allerdings darf ein derartiges Programm [Shareware, die
nicht kommerziell vertrieben werden darf, TINA] kommerziell
VERWENDET werden. Zum Beispiel darf mit einem Packprogramm, das
diesen Vermerk enthält, der Verleger alle Programme der CD packen
und auch die Entpackroutine mitliefern."
Falsch!
Der Autor kann selbstverständlich JEGLICHE Weitergabe durch einen
kommerziellen Kopierer untersagen, also selbstverständlich auch für
Teile eines Programmsystems, wozu Packer und Entpacker gehören. Und
er kann ihm als Gewerblichem ohnehin jegliche Nutzung (Packen oder
Entpacken) untersagen. Wenn ein Autor also einem kommerziellen
Kopierer das Kopieren des Entpackers als Einzelprogramm oder als
Zutat zu mit dem Packer gepackten Files gestattet, dann ist dies die
Einräumung besonderer Rechte und ein Teil der Vertriebsstrategie des
Autors. Ohne diese Einräumung dieses speziellen Nutzungsrechts darf
der kommerzielle Kopierer gar nichts von diesem Programmsystem
weitergeben!
Um es zu präzisieren: Es gibt auch Schulversionen von Programmen.
In dem Moment, wo man die explizite Benutzungserlaubnis für eine
bestimmte Gruppe von Anwendern nicht mehr anerkennte, würde man zB
für Schulversionen auch die Verwendung durch gewerbliche Anwender
für nichtschulische Zwecke freigeben. Also nochmal: Es gibt
eindeutig Restriktionen hinsichtlich der Benutzer. Und das ist auch
vollkommen richtig so. Lediglich diskriminierende Einschränkungen
sind verboten. Dazu würde das zB Verbot gehören, daß ein Programm
nur von Frauen benutzt werden darf.
[p15,l]
Zitat:
"Hat der Verleger nun eine derartige CD auf den Markt gebracht, die
ausschließlich Shareware beinhaltet, kann diese wieder von jedermann
kopiert und verwertet werden."
Falsch!
Ein kommerzieller Kopierer würde nach Wettbewerbsrecht wegen der
"leistungslosen Übernahme" in Schwierigkeiten kommen, desgleichen
wegen der Datenbank-Richtlinie.
[p15,l]
Zitat:
"Unter 'Freeware' versteht man im allgemeinen deutschen
Sprachgebrauch eine Shareware die keine Möglichkeit einer
Registrierung oder des Bezugs einer Vollversion enthält."
[p15,l,...,r]
Zitat:
"Große Unsicherheiten bestehen bei dem Begriff 'Public
Domain'-Ware. An sich ist dies ein Programm oder Tool, das der
Berechtigte der Allgemeinheit zur Verfügung stellt, die damit
praktisch machen kann, was sie will.... Problem Nummer 1 ist dabei,
daß die Klassifikation Public-Domain nicht eindeutig ist und daher
nicht wie bei Shareware beim Fehlen weiterer Angaben aus der
Bezeichnung Public Domain auf einen eindeutig im deutschen Rechts
verwertbaren Rechtsstatus geschlossen werden kann."
Ausnahmen: Wenn ein Programm in den USA verboten wird oder seine
Benutzung nur auf die USA beschränkt wird (siehe Fall PGP oder
andere), dann sind höchstens der amerikanische Verteiler (Kopierer,
der direkt ins Ausland sendet) oder Mailboxbetreiber (der Zugriff
aus dem Ausland gestattet - aber wie könnte er den gezielt
ausschließen???) oder die Person haftbar, die höchstpersönlich im
Reisegepäck das Material außer Landes schafft. Wer hier in
Deutschland Public-Domain benutzt, braucht sich als Bürger der
Bundesrepublik Deutschland keine Sorgen zu machen. Diese
Formulierung richtet sich nicht gegen hier lebende Ausländer. Es ist
jedoch möglich, daß Ausländer, auch den Gesetzen ihrer jeweiligen
Heimatländer unterworfen, durch diese ausländischen Gesetze in eine
jeweils andere Lage kommen. Das heißt aber nicht, daß ein hier
lebender Türke nun bedenkenlos Raubkopien fabrizieren dürfte!!!
Aber wenn ein Amerikaner, der sich in der Bundesrepublik aufhält,
gegen das amerikanische Urheberrechtsgesetz oder andere
amerikanische Gesetze verstößt, dann kann er nach Rückkehr in die
USA dort belangt werden. Für die anderen Ausländer gilt analoges.
Weiter: Wenn jemand sich Programme (zB aus den USA) hierher nach
Deutschland auf seinen Rechner kopiert und dies widerspricht dem
amerikanischen Recht, dann macht er sich nach eben diesem Recht
strafbar. Wessen er sich nach deutschem Recht schuldig macht, hängt
davon ab, wie nach den Rechtshilfeabkommen zwischen beiden Staaten
diese Staaten grundlegend entschieden haben. Beispiel (kein
Public-Domain!): Wenn jemand per Modem von hier aus in den USA
eine Bank knackt oder andere Nettigkeiten betreibt, so kann ihn die
deutsche Justiz sehr wohl, sehr schnell und sehr gründlich "in die
Mangel nehmen"...
Bei den meisten Programmen ist Public-Domain harmlos und ihre
Anwendung auch. (Dies gilt jedoch nicht für Viren...)
Ich will nun nicht weiter auf die weiteren Inhalte der Seiten 15 und
16 eingehen. Ich muß jedoch gestehen, daß ich den Verdacht habe, daß
diese Seiten entstanden sind für kommerzielle Kopierer, und aus der
Erfahrung, die kommerzielle Kopierer gemacht haben, nämlich
unangenehme, weil sie für das Kopieren von Software belangt wurden,
auf denen "Rechte Dritter" ruhten. (Über "Recht
Dritter" später mehr!).
Die in den USA als Public-Domain deklarierten Dinge unterliegen dem
amerikanischen Recht, also beispielsweise (wie beim Fall LLL
gezeigt) Verwendungs- und anderen Ausschlüssen. Daß sich hier ein
kommerzieller Kopierer die Finger verbrennt, ist ganz klar, denn er
kann die Randbedingungen nicht erkennen. Wenn aber Korotin schreibt:
[p16,r,u]: "Finger weg von PD! Bei PD können Sie keine
Legalisierung eines Kopierens oder einer Verbreitung durch den
Berechtigten nachweisen: Daher immer Verletzung des Urheberrechts
eines ggf. unbekannten Autors!"
dann ist das nur ein Teil der Wahrheit! Denn auch bei jedem anderen
Programm kann jemand die ursprünglichen Urheberrechtsangaben und
Nutzungsverfügungen manipuliert haben. Bei Public-Domain ist es in
vielen Fällen so, daß der Code (das geht aber fast ausschließlich
nur bei Source-Code so) in neue Programme eingebunden oder geändert
werden kann, so daß Teile verwendet werden, die besonderen
Randbedingungen (zB staatlicher Seite) unterliegen, aber nicht mehr
als solche erkennbar sind. Das ist natürlich fatal...
Hier kommen wir aber einem ganz anderen Problem nahe, das bis heute
nicht gelöst ist und viel weitreichender ist, als es sich jeder von
uns vorstellen kann - und das uns demnächst in voller Härte treffen
wird: Durch die Wiederverwertbarkeit von Daten ist es heute nicht
mehr feststellbar, woher diese Daten (Bilddaten, Texte,
Programmteile) ursprünglich stammen. Das bedeutet, daß wir noch
einige fundamentale Änderungen im Urheberrecht bekommen werden
(müssen), um auch dieser Dinge Herr zu werden. Das kann auch
bedeuten, daß bestimmte technische Voraussetzungen neu geschaffen
werden, um Programme etc zu schützen, die Urheberschaft zu
markieren, die Nutzung einzuschränken auf die jeweils
Nutzungsberechtigten und so weiter. Im Billionenmarkt, den die
digitalen Medien bilden, ist allein dies ein Milliardenobjekt!
[p17,r]
Zitat:
"Durch Raubkopien wird das Vermögen des Urhebers in keiner
Weise geschädigt."
Falsch!
Es kommt nicht darauf an, daß vom finanziellen Besitz des Urhebers
Dollars oder DM verschwinden. Es geht bei Raubkopien um Einkünfte,
bzw solche, die durch Raubkopierer nicht zustandekommen.
[p17,r,u]
Zitat:
"Natürlich wird immer wieder behauptet, daß die Raubkopierer
einen Milliardenschaden anrichten. Das ist gut für Stammtischparolen
und für reißerische Beoulevardblätter-Schlagzeilen aber juristisch
nicht haltbar. Wer das behauptet, addiert Äpfel zu Birnen, er
unterstellt nämlich daß der Verwender einer Raubkopie dann, wenn es
die Raubkopie nicht gäbe, schnurstracks in den nächsten Laden läuft
und sich die entsprechende Vollversion zum Ladenpreis kaufte."
Richtig ist, daß diese erwähnten Behauptungen reißerisch sind.
Richtig ist, daß die Software-Industrie gerne wunderbare und
wunderbar hohe Summen nennt.
Richtig ist aber auch, daß die Software-Industrie nicht angibt, wie
ihre Zahlen entstehen. Das Wort "geschätzt" reicht, bitteschön,
nicht aus!
Richtig ist aber ferner, daß die Software-Industrie durch miesen
Service, schlechte Produkte, Nichtbekanntgabe von Fehlern,
Marketing-Tricks und so weiter, den legal kaufenden Anwendern ihrer
Produkte jährlich Schäden in Höhe mehrerer 1000 Milliarden DM
beschert - und diese Zahlen sind nachprüfbar!
[p18,l]
Zitat:
"Ein Programm, das im großen Umfang raubkopiert wird ist ein
gutes Programm und es wird auch - vernünftiges Marketing und eine
faire Preisgestaltung vorausgesetzt - gut verkauft werden."
Falsch!
Es sind (im C-64-Bereich) Unmengen von Programmen kopiert worden,
dabei auch eines, dessen Autor später sogar in der Presse öffentlich
bedauert wurde: Er hatte sein Programm kostenlos kopieren lassen,
sich aber eine Spende erbeten. Tatsächlich bekam er aber nur ein
paar Mark. Ich kann mich nicht mehr erinnern, ob er überhaupt mehr
als insgesamt 50 oder bloß 20 DM bekam. Sein Programm war jedoch
wunderbar und fast jeder C64-Besitzer verwendete es.
Dies zeigt:
Der Begriff "faire Preisgestaltung" ist im Übrigen ein äußerst
übler, und seine Verwendung erinnert mich immer an einen Dieb, der
da sagte: "Wenn Du es mir umsonst gegeben hättest, dann hättest Du
auch keinen auf die Nase bekommen", denn sie impliziert, daß es auch
"unfaire Preisgestaltung" gäbe und daß es mithin rechtens wäre, sich
einfach zu nehmen, was einem gefällt, wenn einem der Preiszettel
daran nicht paßt. Aber erstens gibt es keine "unfaire"
Preisgestaltung und zweitens kann niemand einem Hersteller
vorschreiben, für wieviel er sein Produkt zu verkaufen habe. Wenn
der Preis für ein Produkt zu hoch ist, dann wird es eben von
niemandem gekauft. So einfach ist das!
[p23,l]
Zitat:
"Programme sind heute allgemein in einem Maschinencode oder
maschinennahe Code im Angebot (EXE oder COM) Geschrieben werden sie
jedoch in einer Hochsprache (BASIC, PASCAL), oder mittels einem
Programmwerkzeug (Datenbank, Assembler)."
Falsch!
[p23,r]
Zitat:
"Der Quellcode gehört jedoch zu den bestgehütesten
Geheimnissen jedes Programmierers und er wird diesen unter keinen
Umständen und niemals aus der Hand geben. Aus dem Quellcode ist auch
die 'Handschrift' des Programmierers zu erkennen und damit wäre die
Beweisführung vor Gericht ein Kinderspiel."
[p23,r]
Zitat:
"Nur kann ich mir keine Softwarefirma vorstellen, die wegen
eines popeligen Raubkopierprozesses freiwillig ihren Quellcode
vorlegen würde. Und gezwungen werden kann sie nicht, denn diesen Weg
hat der Gesetzgeber selbst mit dem Paragraph 69e UrhG verbaut."
[p23,r]
Zitat:
"...Mir ist kein Fall bekannt, wo bei einer Softwarefirma zur
Entlastung des Raubkopierers eine Hausdurchsuchung oder gar
Beschlagnahme des Quellcodes durchgeführt worden wäre."
Eine Beschlagnahme des Quellcodes des Original-Entwicklers (in
diesem Fall in einer Firma) ist doch gar nicht notwendig!!! Wie
oben ausgeführt, hat der Kläger den Beweis anzutreten. Und dazu ist
dieses ganze Brabra "Beschlagnahme des Quellcodes der Firma" blanker
Unsinn und ich würde mich auch gerne des Gedankens erwehren können,
daß hier Werbung für das auf [p24] vorgestellte gewisse Programm
gemacht werden soll, welches einen "Fingerabdruck" eines Programms
herstellt OHNE zu den disassemblierten/dekompilierten Code
vorzulegen. De facto ist es doch so, daß auch ein derartiges
Programm eine Disassemblierung vornimmt und daß die dabei
ermittelten Ergebnisse direkt in ein Struktogramm eingetragen
werden. Dazu braucht man jedoch lediglich einen
Struktogramm-Generator - und davon gibt es eine ganze Menge am Markt
- schon seit über 15 Jahren...
Man kann sich derlei Dinge auch selbst schnitzen: Man nehme einen
Disassembler - gibt es als Public-Domain massenhaft (Anfänger
bevorzugen BASIC...). Dann baut man die Zeilen für die Code-Ausgabe
um, wirft mindestens 90% der nun nicht mehr benötigten Statements
raus und baut dafür eine grafische Ausgabe ein. Fall gelöst...
[p25,l]
Zitat:
"Kopiert beispielsweise einer Excel von Microsoft wird
Microsoft höchstwahrscheinlich nicht eine Entreicherung
geltendmachen können. Allenfalls mit allen Vorbehalten in der Höhe
wie Microsoft an Händler abgibt. ... Das mag daran liegen, daß
Softwarefirmen sich bisher darauf beschränkt haben, den
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nach dem erfolgreichen
Abschluß eines Strafverfahrens in Anspruch zu nehmen."
p25/26
Ich zitiere nicht, sondern beschreibe nur: In einem Laden kauft
eine Person eine Buchhaltungsprogramm. Dieses funktioniert jedoch
nicht. Frage: Liegt der Tatbestand des Betrugs vor?
Seit der Zeit, als die komplizierten Anwendungsprogramme
(Buchhaltung, Patientenverwaltung, Patientenabrechungen usw) in dem
PC-Markt kamen hat sich in der Rechtsprechung einiges entscheidend
geändert, zugunsten der Anwender. Genügt ein Programm nicht den
Anforderungen (Buchung in nicht vom Finanzamt genehmigter Form,
Verstoß gegen Datenschutz etc), dann kann der Kunde das Programm
zurückweisen und auf Behebung des Mangels klagen. Ein Betrug kann
erst dann vorliegen, wenn nachweislich dem Anbieter der Mangel
bekannt war und der Anbieter dennoch das Programm verkauft. Im Falle
einer Wiederholung eines Verkaufs mit nachweislicher
Mangelbekanntgabe durch Kunden hätte ab dem 2. rügenden Kunden jeder
Kunde die Möglichkeit, eine Betrugsklage durchaus erfolgreich
durchzufechten.
Wie aber sieht es für einen Händler aus?
[p26,l]
Zitat:
"Als Softwarehändler hätte Robert wissen müssen, welche
Probleme verschiedenen Softwaretypen erfahrungsgemäß inneliegen
können. Bietet er ein Buchhaltungsprogramm als solches an, muß er
sich zumindest davon vergewissern, daß es sich auch um ein solches
handelt."
[p28,l]
Zitat:
"Denn der Lottoschein ist eine Datei zur Datenverarbeitung und
gleichzeitig ein Computerprogramm gem Paragraph 69a UrhG."
Dem ist nicht so!
[p30,r]
Zitat:
"In der Tat ist dem Urheberrecht vorzuwerfen, daß es in der
globalen Kriminalisierung einer ganzen Bevölkerungsgruppe wenig
Augenmaß beweist."
Von einer Kriminalisierung kann nicht im mindesten die Rede sein.
Wenn jemand ganz bewußt Kopien verbreitet, dann weiß er, daß dies
illegal ist. Also bitte keine Krokodilstränen!
Wenn jemand die Kopien in Unkenntnis gemacht hat, dann in den
meisten Fällen nur deshalb, weil ihm jemand eingeredet hat, er
könne ... und er dürfe ... und so weiter. Das führt zu der Frage, ob
man nicht den tatsächlichen Verursacher, den "Berater", als
Anstifter haftbar machen sollte...
[p32,l]
Zitat [Jemand benötigt Programme, die als Teile älterer
Programmversionen ausgeliefert wurden, bei den neueren
jedoch nicht mehr.TINA]:
"Welchem Anfänger ist es bitte da zu verübeln, wenn er bei einer
derartigen Produktpolitik streikt und sich Graukopien [älterer
Versionen] zieht?"
[p32,l]
Zitat:
"Das Urheberrecht würde ehrlicher werden, wenn ein Programm,
das nach einem gestarteten Vertrieb aus dem Handel genommen wird,
das Urheberrecht verliert. Hier findet gerade bei Betriebssystemen
ein unglaublicher Mißbrauch der Marktmacht statt."
Falsch!
Eine Ausnahme könnte höchstens darin bestehen, daß der Hersteller
klipp und klar eine zeitliche Limitierung der Nutzungsberechtigung
in seinem Vertrag angegeben und dies dem Kunden vor Kauf eindeutig
klargemacht hatte. Dann aber dürfte die zeitliche Limitierung nur
ein vorher exakt angegebener Kalendertag sein oder ab Kauf durch
eine Zeitspanne von exakt X Tagen( entsprechend Y Monaten oder Z
Jahren) bestimmt sein. Die bloße Formulierung "mit dem Erscheinen
der neuen Version" ist ungültig, da sie den Kunden eindeutig
benachteiligt und der Kauf ein reines Vabanque-Spiel wäre.
[p32,l]
Zitat:
"In der Tat ist heute kein Betriebssystem am Markt, das
vollständig installiert mit einer Festplattenkapazität auskommt, die
vor 3 Jahren üblich war. Die derzeitige explosionsartige
Hochentwicklung der RAM- und Festplattenkapazitäten wird irgendwann
in den gegenteiligen Effekt umschlagen. Dann werden die heutigen
Dinosaurier-PC ebenso aussterben wie die Mainframes vergangener Zeiten."
Als ich vor 3 Jahren meine bis dahin benutzte 200-er Platte verkauft
habe, habe ich so gerade eben die Kurve gekriegt, denn die 200-er
waren gerade auf dem absteigenden Ast. Meine danach eingesetzte
500-er Platte ist inzwischen längst out-of-date und heute kommen die
4-Giga-Platten angerollt. Das "Entry-Level" liegt zur Zeit bei
1-Gigabyte-Platten. Aber selbst auf die alte 200-er Platte bekomme
ich (jeweils einzeln) ein OS/2, ein Windows 95, ein UNIX und die
DOSse sowieso. Also ist die obige Aussage wohl arg daneben.
Weiter: Es wird immer mehr Leistung geboten. Warum sollte man auf
diese Leistung verzichten - vor allem, wenn ihr Preis laufend fällt!?
[p32,l]
Zitat:
"Es besteht auch keine vernünftige Notwendigkeit,
Unterhaltungsspiele dem Urheberrecht zu unterwerfen und die
Spiele-Freaks zu kriminalisieren."
Falsch!
[p32,l]
Zitat [generell zu Computerspielen, TINA]:
"Das einzig Schützenswerte ist die Spielidee,..."
Falsch!
Gerade Spiele nicht nur einfach durch das Urheberrechtsgesetz für
Computerprogramme geschützt, sondern haben auch einen
"Laufbildschutz", denn "sie enthalten Bildfolgen, die Filmwerken
entsprechen und daher auch entsprechend zu schützen sind." - so ein
Zitat aus einer Urteilsbegründung.
[p32,r]
Zitat:
"Meine Erfahrungen als Programmautor und -Verleger gehen eher
in die Richtung zu sagen, daß das derzeit geltende Urheberrecht für
Computerprogramme überflüssiger als ein Kropf ist."
So, so...! Herr von Gravenreuth ist vermutlich anderer Meinung,
deutlich anderer Meinung. Und dieser Meinung werden sich alle
Urheberrechtler anschließen (wenigstens in diesem Punkt...)
[p32,r]
Zitat:
"Es ist aber auch eine Rechtslage denkbar, wie sie bei
Shareware erfolgreich ist. Daß nämlich zunächst einmal das
Grundprogramm selbst - ohne Service, ohne Up-Date und ohne
gedrucktes Handbuch mit der ausdrücklichen Kopier- und
Vertriebserlaubnis gestreut wird. Beansprucht der Kunde Service, muß
er den Programmpreis zahlen. Kommt er servicelos klar, kann er
praktisch kostenlos nutzen."
Vorsicht!!! Der Mann schlägt vor, das so im Gesetzeswerk zu
verankern: Er benutzt das Wort "Rechtslage". Und er schlägt vor,
daß im Gesetz verankert ist, daß der Autor ein Programm kostenlos zu
liefern habe!
[p32,r]
Zitat:
"Eine weitere Variante wäre, daß der Händler einen Teil
(unter 10%) seines Erlöses von der Grundversion an den Autor oder
Verlag abführt, damit ihm dieser das Haftungsrisiko für das Programm
abnimmt. Dieses System wird natürlich von den Softwarehäusern
kategorisch abgelehnt, die grundsätzlich ihren Service
nicht ernst nehmen."
Da fehlen mir glatt Worte!
[p33,r]
Zitat:
"Grundsätzlich - darin sind sich die Experten ausnahmsweise
einig - ist das Verwenden der Kopierschutzmechanismen - gleich
welcher Art - nur dann zulässig, wenn der Käufer des Programms vor
dem Kauf umfassend darüber unterrichtet wird. Wird der Käufer nicht
davon unterrichtet, ist die Ware stets fehlerhaft.
Kopierschutzmechanismen greifen nämlich immer in einer gefährlichen
Weise in die Sicherheit der Datenträger, das Betriebssysteme oder in
die Hardwarekonfiguration ein und können zu einer Zerstörung anderer
Software und auch der Hardware führen."
Gar so einfach ist die Sachlage nicht!
a) ist es Individualsoftware? b) ist es Standardsoftware?
c) ist der Kopierschutz Vertragsbestandteil? d) ist es Miete oder Kauf? e) ist der Käufer vor Vertragsabschluß auf Existenz und Art des Kopierschutzes hingewiesen worden. f) welche Aufgaben erfüllt der Kopierschutz? Dient er eventuell Zwecken, die nichts mit dem urheberrechtlichen Schutz zu tun haben? g) welchen Einfluß hat der Kopierschutz auf die Nutzungsmöglichkeiten des Anwenders? h) was geschieht, wenn der Kopierschutz "zuschlägt"? Blockiert er das Programm? Löscht er Daten? Blockiert er den Zugriff auf Daten? i) wie schnell ist der Kopierschutz zu überbrücken? j) was geschieht in einer Notlage? und so weiter!
Erst dann, wenn diese Kriterien in Richtung auf eine unzulässige
Benachteiligung des Anwenders deuten, ist auch die betreffende
Konstellation "Kopierschutz plus Randbedingungen" als unzulässig
anzusehen. Es ist zwar so, daß ein Kopierschutzmechanismus einen
Mangel darstellt. Aber es besteht auch das berechtigte Interesse des
Softwareherstellers, sein Eigentum zu schützen. Die Interessen von
Hersteller und Anwender sind gegeneinander abzuwägen. So darf nicht
einfach ein Anwender einen Schutzmechanismus einfach deaktivieren
oder umgehen, weil er zB das Programm länger nutzen will, als
vertraglich vorgesehen. Die zur Zeit im Urheberrechtsgesetz
verankerte Möglichkeit der Herstellung von Sicherungskopien bietet
meiner Meinung nach die einzige direkt greifbare Möglichkeit, einen
Kopierschutz zu beseitigen. Alles andere ist wesentlich
komplizierter.
[p33,r]
Zitat:
"...jedoch sind die Folgen anderer üblicher
Kopierschutzsysteme durchaus vergleichbar. Lesekopfaufsetzer bei
Diskettenlaufwerken, Festplatten-Crash und andere zunächst
undefinierbare Fehler haben vielfach ihren Grund in
Kopierschutzroutinen."
[p34,l]
Zitat:
"Grundsätzlich wird man dazu tendieren müssen, den
vorhandenen Kopierschutz als Indiz für einen unzulässigen Eingriff
zu sehen. Im Ergebnis führt das zu einer unzulässigen
Rechtsausübung."
Ein Kopierschutz steht einer Sicherungsskopie nicht automatisch im
Wege. Neue Ansätze via Chipkarten und ähnlichem haben keinerlei
Einfluß auf das Herstellen einer Kopie des eigentlichen Datenträgers
und dienen lediglich zur Feststellung der Autorisierung zum Gebrauch
des Programms.
Die Absicherung via Seriennummer im Computer ist zB ein Fall, den
die Datev verwendet.
Problematisch ist, was geschieht, wenn der "Fall" eintritt und
dieser Kopierschutz versagt, der Anwender das Programm also nicht mehr nutzen
kann. Hier muß man berücksichtigen, welchen Schaden der Anwender
davonträgt.
[p34,l]
Zitat:
"Entgegen der weitverbreiteten Meinung sind Sicherungskopien
nicht in jedem Fall zulässig, insbesondere dann nicht, wenn sich der
Nutzer stets legal und kostenfrei eine Ersatzinstallation beschaffen
kann."
[p34,l]
Zitat:
"Große Softwarehäuser gehen nun vielfach einen anderen Weg
des Kopierschutzes, der auch nicht mehr so bezeichnet wird. Dabei
werden die Programme so groß dimensioniert und so kompliziert
verschachtelt, daß eine Lauffähigkeit nur mit einer Installation von
der CD erreicht werden kann. Für Lieschen Müller ist damit eine
unbefugte Weitergabe des Programms - wie auch das Erstellen einer
Sicherungskopie - nicht mehr möglich."
[p34,r]
Zitat:
"In Deutschland können sich viele Hersteller auf einen Schutz
berufen, den sie auch hier nach dem Buchstaben des Gesetzes gar
nicht haben - siehe unsere Ausführungen über Spiele."
Nun, dann sehe man dort nach: Dort - genau wie hier - unzutreffende Aussagen!
[p34,r]
Zitat:
"Die Behauptung, im südostasiatischen Raum wären die Urheber
Freiwild und die Raubkopien die Regel, ist in dieser Einfachheit
schlicht falsch.
Dort wird beispielsweise Windows als Raubkopie angesehen, weil von
Apples Mac geklaut. Und ist deshalb nicht schutzfähig. Deswegen kann
dort jeder Windows nach Belieben kopieren, und so wird der Markt mit
asiatischen Windows ab 3 Dollar überschwemmt."
[p35,l]
Zitat:
"Die kleine Programmierfirma Microsoft wurde über Nacht berühmt,
als sie das IBM-Monopol brach. IBM hatte damals den PC entwickelt
und das Betriebssystem PC-DOS."
Selbst kleine Schulkinder wissen heute, daß Microsoft von
Seattle-Computer ein DOS gekauft hat, nachdem IBM mit Microsoft über
ein Betriebssystem verhandelt hatte. Auch war es Microsofts Idee
gewesen, einen 8086 bzw 8088 als Prozessor (als 16-Bitter) zu
verwenden statt des geplanten Z80 (nur 8-Bitter). Dieses zugekaufte
DOS hat Microsoft umgearbeitet und IBM übergeben, wobei aber die
Verträge Microsoft auch eine selbständige Vermarktung dieses
Produktes erlaubten. PC-DOS als eine originäre IBM-Entwicklung
hinzustellen, oh weh!
[p35,r]
Zitat:
"Man mag bei der Standard-Software noch davon ausgehen, daß
eine entsprechende Rechtssicherheit und ein Urheberrecht wichtiger
sind als Innovationen im Softwaregeschäft,..."
Primitives Kopieren als Innovation zu betrachten,...???
[p36,l]
Zitat:
"Aber es kommt noch viel schlimmer: Es ist technisch
überhaupt kein Thema, daß schon heute in jeder Online-Verbindung ein
Partner auf den Festplattenbestand des anderen zugreifen und sich
davon kopieren kann, was er möchte, bei Multitasking-tauglichen
Oberflächen oder bei Verwendung des ISDN sogar, ohne daß es der
Betroffene merkt. In dieser Situation - die bereits gegeben ist -
erweist sich nicht nur ein Urhebergesetz, sondern auch ein
Datenschutzgesetz mit allen Vorschriften als hoffnungslos
untaugliche Makulatur."
Ich befürchte, ich befürchte ... Ich befürchte, hier hat jemand
Fakten gelesen - aber leider nicht verstanden.
[p36,r]
Zitat:
"Wir dürfen Ihnen in rechtlichen Einzelproblemen weder
Hilfestellung noch Auskunft geben. Das verbietet uns das
Refchtsberatungsgesetz, das genauso praxisnah wie das
Urheberrecht ist."
Der Gesetzgeber hat eine Mindestqualifikation als Voraussetztung für
eine Rechtsauskunft gesetzt. Mit gutem Grund.
[p38,l]
Zitat:
"Nicht ausgefüllte Registrierkarten oder
Registrierbestätigungen einer deutschen Softwarefirma (oder mit
deutscher Adresse) reichen als Legalnachweise
[für den Erwerb einer Software, TINA]
aus."
Falsch!
Wenn man sich beim Hersteller mit einer Registrierkarte (siehe oben!)
angemeldet hat, kann man unter Umständen eine Registrierung
erhalten. Da man jedoch das Recht hat, eine Software wieder zu
verkaufen, kann man einem ahnungslosen Käufer das Produkt in die
Hand drücken - und sitzt immer noch fröhlich mit einer
Registrierbestätigung da...
Eine "nichtausgefüllte Karte" hat nicht den mindesten
Beweiswert. Sie könnte mit jedem Drucker hergestellt worden sein.
[p38,l]
Zitat:
"Quittungen oder Rechnungen eines deutschen Händlers sind
ausreichende Nachweise für ein legales Programm. Ein Kassenzettel,
aus dem der Programmname nicht eindeutig hervorgeht, ist jedoch
meist nicht ausreichend."
[p38,l]
[p39,l]
Zitat:
"Für Public-Domain gibt es keinen Vertrauensschutz. Hier ist
immer davon auszugehen, daß es sich um Software handelt, die
rechtliche Bestimmungen verletzt."
Für gewerbliche Kopierer ist das sicherlich zutreffend. Ein privater
Anwender kann meiner Meinung nach getrost solch ein Programm
anwenden. Im Zweifelsfall könnte er in Anspruch nehmen, im Vertrauen
auf die Bezeichnung gehandelt zu habend.
Aber! Achtung: Es soll sich durch diese Aussage bitte niemand
verführen lassen, irgendwelche Programme als "public domain" zu
deklarieren und dann einfach zu benutzen. Es ist immer ein
Herkunftsnachweis notwendig. Bei fast allen Public-Domain-Programmen
ist das sehr leicht machbar, besonders wenn sie auf CDs vertrieben
wurden, wo mehrere Zigtausend Files auf eine CD passen. Programme,
die man "von Freunden" erhalten hat, sind da eine andere Sache. In
so einem Fall müßte man gegebenenfalls eine weitere Quelle ausfindig
machen und so belegen, daß das Objekt als "public domain"
deklariert ist.
Ein privater deutscher Anwender in Deutschland kann meiner Meinung
nach für sich das Recht in Anspruch nehmen, eine als "public domain"
deklarierte Software zu verwenden, da sie laut Programmbeschreibung
(notwendig!) vom Autor für jedermann für die private Nutzung
freigegeben ist. (Siehe oben)
[p40,l]
Zitat:
"für ausländische Software ist ein Vertrauensschutz
grundsätzlich nicht gegeben. Zur ausländischen Software zählen:
zu 1,4:
es sind inzwischen Millionen Softwarepakete aus dem Ausland
eingeführt worden. Auch viele deutsche Händler bieten originale
amerikanische Versionen an. All diese Software hat eines gemeinsam:
Sie ist für den Export freigegeben worden und es verletzt dadurch
nicht das amerikanische Recht bzw die Rechte des Urhebers, wenn eine in
Deutschland lebende Person diese anwendet. Als Beispiel möge PKZIP
dienen, bei dem zur File-Encryption dienende Teile nicht für den
Export freigegeben sind und daher auch nicht an Ausländer verkauft
werden. Ist jemand dennoch im Besitz dieser Teile, so verstößt er
gegen amerikanisches Recht des Staates, nicht aber gegen Rechte des
Urhebers. Also würde ich mir auch in diesem Fall als Privatmann
keine großen Sorgen machen.
zu 2:
Hier ist der entscheidende Punkt das Verlassen des jeweiligen
Staates. Mit Software erwischt zu werden, die nicht exportiert
werden darf, kann ins Auge gehen. Danach: siehe "zu 1"
Im übrigen muß Software beim Zoll angegeben werden. Es ist in diesem
Fall auch die Pflicht des Zolls, auf eventuelle Verstöße
hinzuweisen. Ein Privatmann hat nicht das notwendige Fachwissen.
zu 3:
Es ist völlig uninteressant, von wem die Software bezogen wurde. Ich bin
kein Fanatiker, aber die dauernde Erwähnung "deutscher
Händler" kann einen dazu machen! Wichtig ist (und hier spreche ich
für Privatpersonen), daß man (nach Treu und Glauben) glaubhaft
machen kann, beim Erwerb dieser Software keine Raubkopie,
sondern ein legales Exemplar gekauft zu haben. Eine den Anforderungen des
Finanzamtes genügende Kaufquittung dürfte hier ausreichend sein.
Es ist übrigens unerheblich, ob ein Programm einen deutschen Händler
oder Importeur angibt! Programme, bei denen das der Fall ist, sind
in den meisten Fällen Lizenzherstellungen, die in Deutschland erfolgt
sind (Beispiel Vobis oder Escom, die auf die Festplatte kopieren) oder der
Importeur hat eine ausreichende Menge gekauft und will aus
Marketinggründen SEINEN Namen im Programm stehen haben. Ein Programm,
welches nicht einen deutschen Händler/Importeur eingetragen hat, ist
damit nicht automatisch in irgendeiner Weise minderwertiger.
zu 5:
Allein die Annahme, ein Händler dürfe bescheinigen, die
Software sei frei von den Rechten Dritter, ist in höchstem Maße
illusorisch. Denn der Händler kann dies nicht wissen - und folglich
darf er auch nie eine solche Tatsache behaupten!
[p39,l]
Zitat:
"Die Zuordnung zu ausländischer Software findet nicht statt, wenn
ein Händler oder Importeur oder der Verleger bzw Autor mit Sitz in der
Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich bescheinigt, daß die
Software deutschem (nicht europäischem) Urheberrecht entspricht und
frei von Rechten Dritter ist."
Wenn ein Hersteller A ein Teil verwendet (zB ein Tool), dessen Hersteller B
wiederum die Verwendung oder die Ergebnisse dieses Tools für bestimmte
Länder ausschließen, dann darf A sein Produkt, das auf den Werken
von B basiert, nicht in die von B unerwünschten Länder verkaufen.
Dazu muß A die von B gewünschten Randbedingungen einhalten, wozu
üblicherweise auch gehört, daß die Genehmigungen für
bestimmte Länder etc deutlich sichtbar angeben sind. Zum Teil gibt es
sogar kleine Broschüren, die nur für diesen Zweck den Programmen
beigefügt werden (siehe IBM und Microsoft).
Achtung: Diese Broschüren haben den rechtlichen Charakter einer
Urkunde!
Entscheidend für den Anwender ist nachher die Frage "Was geschieht,
wenn ich hier ein Programm benutze, dessen Anwendung mir nach deutschem
Urheberrecht nicht gestattet ist? Wen kann ich schadensersatzpflichtig
machen?" Die daraus folgende Frage ist nun, welch ein Schaden
überhaupt entstehen kann. "Ist überhaupt der Straftatbestand
(!) eines Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz durch mich (!)
gegeben?" Hier liegt es ganz entscheidend daran, glaubhaft zu machen,
daß man nach bestem Wissen und Gewissen ein legales Exemplar gekauft
hat und diesen Kauf belegen kann. Falls ein Straftatbestand nicht vorliegt,
kann höchstens eine mißbräuchliche Nutzung vorliegen. Aber
hier ist man als Privatperson recht gut geschützt, weil (wieder nach
bestem Wissen und Gewissen) dies nicht beabsichtigt hatte (und deshalb ja
auch ganz bewußt keine Raubkopie benutzt, die man für ein paar
Pfennig oder ganz umsonst sich auch hätte beschaffen können). Alle
Kopien des betreffenden Programms müssen dann aber in jedem Fall
gelöscht werden!
Übrigens: Natürlich kann der Hersteller zigmal behaupten, sein
Produkt wäre frei von jeglichen Rechten Dritter, wäre sein
alleiniges geistiges Eigentum, etc - und Euch dennoch eine Raubkopie
verkaufen! Das kann Euch auch passieren bei zB Microsoft-Produkten, die sie
hier in Deutschland (vermeintlich ganz legal) von der Ladentheke kaufen.
Denn niemand kann garantieren, daß nicht irgendein Spezi im
Vertriebsweg unter die legalen Exemplare immer wieder ein paar Raubkopien
mischt, die er sich irgendwo herstellen läßt...
[p41,r]
Zitat:
"Da werden in den Computerzeitschriften ausländische
Programme getestet auf Teufel komm raus und verglichen und gewertet
und empfohlen oder verdammt. Aber die Aussage, ob das Programm nach
deutschem Recht frei von Rechten Dritter ist oder ob es soviel
individuell geistige Schöpfung beinhaltet, daß es urheberrechtlich
schutzfähig ist: Eine derartige Aussage sucht man vergebens."
Aha!
[p42,l]
Zitat:
"Und wenn irgendeiner den Schwachsinn veröffentlicht, in Polen oder
in Japan wäre geistiges Eigentum nicht geschützt, dann wird das
schlagzeilenartig kolportiert und mit irgendwelchen unsinnigen
Schlußfolgerungen breitgetreten. Daß es hier nur andere
Schutznormen sind, will keiner wissen."
Nunja, auch die Mafia hat so ihre "Schutznormen"...
[p42,l]
Zitat:
"Der DS-Katalog mit seinen rund 1600 deutschsprachigen
Sharewareprogrammen ist die einzige in Deutschland kursierende
Zusammenstellung von Software, bei der jeder Autor ausdrücklich
erklärt hat, daß die Programme frei von Rechten Dritter sind. Eine
ähnliche Liste von Vollversionen - selbst mehrerer tausend Mark
teurer Programme gibt es nicht!"
Das muß es ja auch gar nicht! Wer zB WordStar benutzt, stellt fest,
daß sogar im Programm selbst darauf hingewiesen wird, welche Firmen
hier mitgearbeitet haben. Und jede dieser Firmen (da nur Wordstar
[heute Softkey] der letztendliche Verkäufer ist) hat hier Rechte
Dritter. Sie haben aber alle Verträge mit WordStar/Softkey
geschlossen und über diese Verträge ist Wordstar/Softkey
verantwortlich, auch gegenüber diesen Dritten. Ich erwähne dieses
Beipiel hier, weil es sogar erstaunlich viele Firmen sind, deren
Know-how in die ausgelieferten WordStar-Versionen hineingenommen
wurde. Für den Endanwender ist das völlig uninteressant, auch für
(fast) die gesamte Handelsstrecke, denn letztendlicher Produzent ist
immer noch WordStar/Softkey.
Aus diesem Grund ist der "DS-Katalog" völlig irrelevant und ein
Vergleich mit ihm desgleichen.
[p42,r]
Zitat:
"Tatsächlich ist es aber so, daß insbesondere die großen
Firmen sich eher die Zunge abbeißen, als zu garantieren, daß ihr
Produkt frei von Rechten Dritter ist. Aktueller Fall: Intel mit dem
Pentium-Chipsatz Triton. Produziert und ausgeliefert wird, doch in
Holland gibt es einen Computerhersteller Tricon. Und der fängt an,
sich zu wehren. Einen Prozeß gegen Intel anzustrengen würde Tricon
nicht überleben. Also gibt es erst mal Abmahnungen an Händler, die
mit Triton werben. Nun triffts natürlich die Kleinen, aber
tatsächlich können nur die Händler Intel unter Druck setzen. Während
es für jedes mittlere und kleine Unternehmen selbstverständlich ist,
vor einer Produkteinführung eine Namensrecherche durchzuführen,
scheint das bisher für die Großen der Branche bedeutungslos gewesen
zu sein."
Verschärfend kommen 2 Dinge hinzu: a) wird ein großes Unternehmen
sehr viel und teure Werbung betreiben und b) wird ein UWG-Verfahren
nach dem Umsatz (nicht nach dem Gewinn!) der Firma bewertet und
dementsprechend hoch sind auch die Kosten. Gerade große Firmen
können fatale Verluste machen. Andererseits muß, wenn sie
unterliegt, auch die kleine Firma Kosten in eben dieser Höhe (also
berechnet nach dem Umsatz der großen Firma!) zahlen. UWG-Verfahren
sind also extrem riskant!
So, das war's. Ich hoffe, Ihr habt bis hierher durchhalten können.
Fragen bitte per
E-Mail.
Antwort kommt hoffentlich so schnell wie möglich. Wunder werden sofort...
Also, seid brav und denkt dran : Immer sauber bleiben!
TINA