Die Justiz: ein Fall für sich


27.5.1999

Wenngleich einige Gerichte schon Urteile zugunsten der Amalgam-Vergifteten gesprochen haben, so hat sich dies leider nicht bis in alle Gerichte herumgesprochen. Heute wurde in der Zeitung ein Urteil benannt, zu dem es in der dpa-Meldung heißt:

Wenn die Angabe des Jahres stimmt, so ist dies ein Fall aus dem Jahr 1987 - mithin 12 Jahre alt. Entweder hat das Gericht seine Hirne 12 Jahre lang bemüht, um dem inzwischen durch den Klageweg finanziell sicherlich arg gebeutelten Vergifteten doch noch vor dem finalen Überschreiten des Rentenalters ein Urteil zu genehmigen - oder aber die dpa hat eine Meldung aus der Paläobotanik bezogen.

In dem Artikel von Danièle Weber, "Amalgam, das Gift im Mund", der in der TAZ, Nr. 5752 vom 3.2.1999 auf Seite 17 erschien, sieht der medizinische Sachverhalt, veröffentlicht 3 1/2 Monate VOR dieser Urteilsverkündung doch gänzlich anders aus.

So heißt es in diesem Artikel unter anderem:

Untersuchungen des Gehirns auf Veränderungen durch Schwermetall-Vergiftungen sind heute ohne weiteres durchzuführen. Allerdings sträuben sich die Kassen gegen eine Kostenübernahme dieser Untersuchungen, weil der Beweis der Giftigkeit des Amalgams ihnen in Folge das Eingeständnis der Giftigkeits des Amalgams, und als weitere Folge die Übernahme sämtlicher Kosten der Zahnsanierungen bescheren würde. - Und das walte Seehofer!

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, nicht auf die Gefälligkeitsgutachten der Amalgam-Mafia hereinzufallen.

Manchem mag der Ausdruck "Mafia" nicht schmecken, und etliche werden ihn als polemisch geisseln.

Nur, wie polemisch muß man es dann nennen, wenn ein Arzt, der eine chemische Analyse durchführt, deswegen als "Scharlatan" bezeichnet wird - dies auch noch von seiner eigenen Standesorganisation, der Ärztekammer?

Danièle Weber ("Amalgam, das Gift im Mund"):

Wenn wir schon Maßstäbe ansetzen, dann bitte auch die richtigen! Menschen, die Andere ohne mit der Wimper zu zucken durch Amalgam und die darin enthaltenen Schwermetalle vergiften lassen wollen, und dies aus reiner Habgier, einem in der Justiz als stark strafverschärfend bekannten Motiv, die sollte man auch mit den dafür üblichen juristischen Bezeichnungen belegen.

 


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